Gegenstand der GrErwSt ist in diesem Fall „ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet“.
Man kann die Behörde nicht zwingen, die GrErwSt zu irgendeinem Zeitpunkt festzusetzen - sie wird, wenn jetzt erst der Kauf geplant wird, sicherlich nicht mehr 2014 festgesetzt werden.
Das macht aber nichts, wenn der Kaufvertrag noch 2014 geschlossen wird (keine Option oder irgendwas schwebend Wirksames, sondern ein Rechtsgeschäft w.o,). Die GrErwSt wird gem. § 11 Abs 1 GrErwStG festgesetzt, somit 3,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn das besteuerte Rechtsgeschäft 2014 stattfindet.
wann die Grunderwerbssteuer fällig wird, spielt eigentlich keine Rolle. Zahlen muß sie immer der, der am 1. Januar als Eigentümer eingetragen ist.
Es spielt also auch keine Rolle, wann das Geschäft beim Notar beurkundet wird, sondern einzig und allein, wer am 1. Januar Eigentümer der Immobilie ist.
Es spielt also auch keine Rolle, wann das Geschäft beim Notar
beurkundet wird, sondern einzig und allein, wer am 1. Januar
Eigentümer der Immobilie ist.
ja, irgendwie kam mir das auch vor, als wär da was faul - die einschlägigen Schlagzeilen waren aber noch nicht fett genug, als dass sie schon bis zu mir durchgedrungen wären.