Hallo Peter
empfangsbedürftig:
nimm mal die Rechtskonstruktion, mit der bei ebay der
Verkäufer von VORNEHEREIN seine Zustimmung zum Verkauf bei
einem Gebot nach Zeitablauf
erklärt. Ich brauche sicher nicht das entspr. Urteil zitieren.
doch, bitte, damit ich das vergleichen kann.
Es gibt mehrere Möglichkeiten eine Annahme zu erklären.
Aber nehmen wir mal an, man würde das Auslegen der Ware als
Angebot und das Zugreifen des Käufers ans Annahme sehen:
Einig sind wir uns sicher, daß das Eigentum auch in diesem
Fall erst an der Kasse übergeht.
Was wäre denn der Käufer in der Zwischenzeit? Sein eigener
Empfangsbote?
Nein, wichtig ist hier eins:
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklährung.
Indem er die Ware in den Korb legt hat er das Angebot angenommen, aber damit die Annahme wirksam erklärt ist, muss sie im Empfangsbereich des Antragenden gelangen. Dies kann hier nur an der Kasse sein. Denn nur der/die Kassierer/in ist berechtigt die Annahmeerklärung in Emfang zu nehmen.
Und wäre dann nicht die Gattungsschuld konkretisiert und damit
Stückschuld? Gäbe es nicht eine Menge Rechtsfolgen, die so
eigentlich niemand haben will?
Nein, sehe ich nicht so. Der Antragende Gattungsschuld. Durch die Annahmeerklärung, die erst noch zugehen muss, wird es zur Stückschuld. Obwohl ich hier auch Bedenken hätte, Stückschuld anzunehmen, aber in die Richtung möchte ich mich jetzt nicht vertiefen.
Die Rechtsfolgen, die Dir vieleicht in den Sinn kommen, sind womöglich Schäden, die beim Transport von der Auslage an der Kasse an der Ware entstehen können. Aber dafür ist der cic da.
Allerdings, was ist mit jener Ware, wo dran steht: ‚öffnen
verpflichtet zum Kauf‘?
Na, das ist doch ein Argument für die Mindermeinung. Angebot vorhanden, durch das Aufmachen Annahme erklärt.
Annahme bedarf keines Zuganges, denn durch diesen Zusatz hat der Verkäufer klargemacht, dass er auf den Zugang verzichtet § 151 BGB.
Fragen über Fragen an Euch Juristen
Für einen Nichtjuristen stellst Du aber gute Fragen 
Gruß
Peter
Gruß
Barbara