Wann wird nach Hauserbung Grundbuch geändert?

Hallo,

Folgendes: mein Bruder und ich haben 2011 von unserem verstorbenen Vater ein Haus geerbt. Darin wohnt noch mein Bruder, ich außerhalb. Wir haben noch keine Namensänderung im Grundbuch vorgenommen, wann muß das erfolgen? (Wir wissen noch nicht, wie wir mit dem Haus verfahren werden).
Das Haus läuft noch auf meinen Vater, gehört meinem Bruder und mir zu gleichen Teilen.
Gibt es Fristen, in denen die Grundbucheinträge geändert werden müssen und wenn ja, entstehen bei Nichteinhaltung Konsequenzen?

Hallo,

nein es gibt keine Fristen die einzuhalten sind bei der Änderung des Eigentümers auf Erbfolge im Grundbuch. Wahrscheinlich müsste dann aber ein Erbschein erteilt werden, falls kein notarielles Testament gemacht wurde. Es entstehen dann auch lediglich für den Erbschein Gebühren und nicht für die Umschreibung im Grundbuch.

Ich hoffe weitergeholfen zu haben.

Grüße

Hallo,
wenn ihr die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren nach dem Todestag beantragt, dann ist diese gebührenfrei. Ansonsten gilt: sobald bekannt ist, dass der Eigentümer verstorben ist, sollte das Grundbuch berichtigt werden. Wenn man eh vorhat, das Grundstück zu verkaufen, muss man dies nicht tun. Vorsorglich kann man aber die Berichtigung beantragen, damit man sich zumindest diese Kosten spart. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, braucht ihr noch nicht mal einen Erbschein, sondern könnt die Berichtigung mit Bezugnahme auf die Testamentseröffnung beantragen. Wenn nur ein privatschriftliches Testament vorliegt, braucht ihr einen Erbschein, den ihr beim Nachlassgericht beantragen müsst. Ungeachtet dessen kann man parallel die Grundbuchberichtigung beantragen, damit die 2-Jahres-Frist nicht flöten geht.
Viele Grüße von der Blonden

Geehrte jtvmarple,
Fristen gibt es bedingt, wenn nämlich ein Käufer oder Erbe auftaucht und sich beschwert!
Andererseits muss es doch einen Nachlass aus dem Erbe Ihres Vaters geben! Der Nachlassverwalter sollte Ihnen Direktiven gegeben haben, wie Sie mit der Überschreibung des Hauses zu verfahren haben. Sie müssen ja im Grundbuchamt vorweisen, dass Sie als neuer Besitzer der Liegenschaft eingetragen werden wollen (im Falle, dass Sie das Erbe antreten). Wenn Sie es gleich weiterverkaufen, dann ist ebenfalls mit dem Nachlassverwalter zu besprechen, wie Sie vorgehen sollen und der Besitzübergang vom Vater auf Sie und Ihren Bruder und in Folge auf den neuen Eigentümer abzuwickeln ist, damit nicht doppelte Eintragungskosten entstehen.
Jedenfalls hat Ihnen ein mit dem Fall betrauter Jurist zu raten, damit sind Sie am besten beraten!
Alles Gute!
Klaus Went

Sie können die Grundbuchberichtigung im Zuge der endgültigen Lösung - Verkauf an Dritte oder Übertragung Ihres Anteils gegen Entschädigung des 1/2-Wertes gem. Sachverständigengutachten - bis zu diesem Termin hinausschieben.

Hallo,

m. W. gibt es keine Frist, bis zu der das Eigentum umgeschrieben sein MUSS.

Ob bei späterer Grundbuchberichtigung Kosten anfallen, die bei zeitnaher Änderung nicht zu bezahlen sind, weiß ich nicht.

Jedenfalls könnte die Eigentumsänderung auch gleichzeitig mit der Umschreibung im Falles eines Verkaufes erfolgen, was ggfs. 1x Eintragungskosten sparen könnte.

Gruß

Günter