nehmen wir mal an, dass ein Gewerbetreibender seinen Gewinn mittels EÜR ermittelt und er einen Kredit von einem Verwandten für ein Anlagegut (bspw. für ein Auto) erhalten hat.
Müsste dieser Gewerbetreibende mögliche gestundete Darlehenszinsen im Jahr der Stundung oder im Jahr der Zahlung in der EÜR vermerken?
Wie muss dieser Unternehmer sich verhalten, wenn er sämtliche Einnahmen versteuert hat (Erklärung per EÜR) und Geld vom Konto für sich genommen hat? Sind alle Geldabhebungen in der EÜR zu vermerken oder gehört das versteuerte Geld dem Minderkaufmann? (Was passiert, wenn er die Entnahmen (mangels Wissen der Angabepflicht) nie in der EÜR erklärt hat, aber sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß versteuert sind?
Wie muß dieser Unternehmer sich verhalten, wenn er sämtliche
Einnahmen versteuert hat (Erklärung per EÜR) und Geld vom
Konto für sich genommen hat? Sind alle Geldabhebungen in der
EÜR zu vermerken
Nein
oder gehört das versteuerte Geld dem
Minderkaufmann?
Ja, sowieso.
(Was passiert, wenn er die Entnahmen (mangels
Wissen der Angabepflicht) nie in der EÜR erklärt hat, aber
sämtliche Einnahmen ordnungsgemäß versteuert sind?
Die EÜR (Einnahmen-Überschuß-Rechnung) ist eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Die tatsächlich im Kalenderjahr gezahlten und durch den Betrieb veranlassten Ausgaben werden von den tatsächlich im Kalenderjahr zugeflossenen Betriebseinnahmen abgezogen (§ 11 EStG). Private Einnahmen und Ausgaben werden nicht berücksichtigt (§ 12 EStG. Das Ergebnis ist der Gewinn im Sinne von § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Nachlesen unter: www.gesetze-im-internet.de/_estg.
Gruß, R.