Hallo, ich bin ALG2 Empfänger und möchte in eine andere Stadt in die Nähe meines Freundes ziehen. Gibt es für den Umzug Leistungen vom Arbeitsamt? Die neue Wohnung ist kleiner un viel günstiger. Danke schon mal im Voraus!
Hallo,
hier die Antwort, ich hoffe Sie hilft weiter.
Gruß glaub nicht alles…
Was muss man beachten, wenn man umziehen will
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht „soll“ und nicht muss.
Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht. Das folgt ebenfalls aus der Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn dort ist von „bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers“ sowie von „der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger“ die Rede. Anderer Ort = anderer Träger.
Wenn man mit Zustimmung der ARGE umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. SGB II § 22 Abs. 2 die Zustimmung zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss. Mit Zustimmung können auch Umzugskosten und Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3 beantragt werden.
Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
- Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
- Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
- man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.
Hinweis 1
Lt. SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das trifft für alle Fälle eines erforderlichen Umzuges zu! Die ARGE darf damit einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn sie der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits zugestimmt hat.
Hinweis 2
Was die angemesenen Kosten der Unterkunft sind, darf jede ARGE selbst festlegen. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Es muss ausreichend Wohnraum zu den geforderten Kriterien zur Verfügung stehen.
Dies gilt auch für Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Erst und nur wenn ausreichend Wohnraum nach diesen Kriterien zur Verfügung steht, darf die ARGE eine Aufforderungen zur Kostensenkung verschicken.
- Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2005, AZ: 5 C 15.04
- Bundessozialgericht vom 7.11.2006, AZ: B 7b AS 18/06 R
die zahlen nur, wenn du dort einen neuen Job antrittst
Hallo, ich bin ALG2 Empfänger und möchte in eine andere Stadt
in die Nähe meines Freundes ziehen. Gibt es für den Umzug
Leistungen vom Arbeitsamt? Die neue Wohnung ist kleiner un
viel günstiger. Danke schon mal im Voraus!
kann ich nicht helfen, ich glaube, es gibt etwas dafür
Gruß
P
Guten Morgen.
Es gibt Möglichkeiten.
Sie müssen bei Ihren zuständigen Berater vorsprechen und die Gründe für den Umzug mitteilen. Wenn dieser dann feststellt dass der Umzug notwendig ist, dann erhalten Sie Umzugskosten.
Hallo, ich bin ALG2 Empfänger und möchte in eine andere Stadt
in die Nähe meines Freundes ziehen. Gibt es für den Umzug
Leistungen vom Arbeitsamt? Die neue Wohnung ist kleiner un
viel günstiger. Danke schon mal im Voraus!