dezember 2007 baut man ein unfall. da die unfallschuld nicht sicher ist geht das ganze vor ein landgericht.
der unfall wird januar 2008 seiner versicherung gemeldet.
der haftpflichtschaden wird auch gleich zu den aktuellen schuldbedingungen ( damals 60/40 % ) bezahlt. ebenfalls zahlt die gegnerische haftpflicht zu den aktuellen bedingungen.
jedoch nimmt man noch nicht die eigene vollkasko in anspruch da ja ein urteil noch aussteht.
nun im januar 2009 wurde ein urteil gesprochen. der unfall wurde nochmals besser gestellt als vorher ( 80/20 % ).
man erhält von der gegnerischen versicherung nochmals den restbetrag der noch ausstehenden 20%.
nun nimmt man auch seine vollkasko in anspruch und bekommt von den 20% den fahrzeugschaden und den gutachter bezahlt.
somit ist die sache abgeschlossen.
aber was ist mit der selbstbeteiligung ? 150 euro TK und 500 VK ?
dieser betrag wurde niergendwo abgezogen, bzw beglichen. wann muss man den bezahlen ? auch ist bisher keine rechnung eingegangen ( 2 monate schon her seit der zahlung der VK ).
am anfang des jahres wurde jedoch die eigene versicherungsstufe in der HF und VK hochgestuft.
wann muss man die SB bezahlen ? oder wurde das hier verrechnet ? oder vergessen ?
soganz hab ich das nicht verstanden. laut meinen rechnungen/gutachten wurde mir der volle betrag ( 80 % der schadenssumme ) von der gegnerischen versicherung bezahlt.
die restlichen 20 % des schadens liefen über meine VK und wurden ebenfalls voll ersetzt. wo bleibt da der abzug der SB ? oder ist die SB hinfällig sobald der gegner diesen betrag bezahlen muss ?
ich dachte immer man zahlt den SB sobald man die TK, bzw. VK in anspruch nimmt um seine schäden zu begleichen. oder gilt dies nur bei eigenverschulden ohne gegner ?
der SB wird ja abgezogen, den „holt“ man aber vom Schädiger.
Aus der eigenen Kaskoversicherung rechnet man (max.) so viel ab, wie es der Vertrag vorsieht also „Schaden - SB“, hier 9500 EUR. Da der Gegner schon 8000 EUR gezahlt hat, aber eben nur noch 2000 EUR.
Die Grenze wird dadurch gezogen, dass der Gesamtschaden nicht überschritten werden darf.