Ein Vermieter kann mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass er Reparaturen für Bagatellschäden selbst zu tragen hat. Dann muss aber eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sein. Die Gerichte akzeptieren meist innerhalb eines Jahres einen Höchstbetrag von etwa 200 €. Auch darf eine Belastung nicht mehr als 8 % der Kaltmiete ausmachen.
Ein Bagatellschaden liegt auch nur vor, wenn es um Beträge von 50 € bis 75 € geht und es sich nicht um die Instandsetzung oder die Instandhaltung defekter Gegenstände handelt. Ist also beispielsweise die Heizung defekt, muss der Vermieter die Reparaturen selbst bezahlen.
Ist dies bei einem defekten Fenster auch der Fall oder ist dies ein Bagatellschaden den der Mieter selbst zu tragen hat?
Wie kann man Bagatellschäden abgrenzen?
Kennt jemand vielleicht Gerichtsurteile in der Hinsicht?
Vielen Dank im voraus!!
Hallo Stanley,
Ist dies bei einem defekten Fenster auch der Fall oder ist
dies ein Bagatellschaden den der Mieter selbst zu tragen hat?
Wie kann man Bagatellschäden abgrenzen?
ob es sich um einen Bagatellschaden handelt wird ermittelt über die Höhe des vereinbarten Betrages pro Einzelfall (also pro Schaden).
Viel wichtiger ist jedoch eine andere Abgrenzung, nämlich ob der Schaden an einem Gegenstand entstanden ist, die dem häufigen (und direktem) Zugriff des Mieters unterliegen. Bei einem Fenster wäre das zum Beispiel der Fenstergriff oder der Rollladengurt jedoch nicht der Rollladenpanzer.
Gruß
Joschi
Hi Joschi,
Viel wichtiger ist jedoch eine andere Abgrenzung, nämlich ob
der Schaden an einem Gegenstand entstanden ist, die dem
häufigen (und direktem) Zugriff des Mieters unterliegen. Bei
einem Fenster wäre das zum Beispiel der Fenstergriff oder der
Rollladengurt jedoch nicht der Rollladenpanzer.
Da das Fenster (Griff, inkl. Kippfunktion und normalen aufmachen) der ständigen Nutzung des Mieters unterliegt, ist hier, bis zu einem bestimmten Betrag, der im Mietvertrag vereinbart wurde, eine Klausel über Bagatellschäden zulässig. Oder?
Sollte es sich aber um eine Sache handeln, den der Mieter fast nie direkt benutzt, wäre eine Anwendung der angesprochenen Klausel unwirksam. Oder?
Viele Grüße!
Stanley
Auch wenn er sie selten benutzt, kann er bei Bagatellschäden dafür haftbar gemacht werden, wenn sie in seinem alleinigen Gebrauch ist.
Bei kaputten Fensterscheiben käme es auch darauf an, wer der Verursacher des Schadens ist. Ist es der Mieter oder einer seiner Mitbewohner/Besucher, ist er für den Schaden haftbar.