Wann zu Arzt NACH Abschluss Berufsunfähigkeitsvers

Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zum Thema Abschluss Berufsunfähigkeitsversicherung.

Da man ja wegen diverser Sachverhalte von vornherein von den Versicherern abgelehnt wird, habe ich folgende Frage:

Wenn eine gewisse physische oder meinetwegen auch psychische Krankheit noch nicht diagnostiziert wurde, muss man diese bei den Angaben bei Versicherungsabschluss ja nicht angeben. Wie lange muss/sollte man dann aber warten bis man mit den Beschwerden zum Arzt geht? Wenn man z.B. am Montag die BU abschließt, da nichts Entsprechendes angibt und sich am Di einen OP-Termin geben lässt oder sich für eine Psychotherapie bewirbt, bekommt man ja bei Versicherungseintritt vermutlich Probleme.

Deswegen, wie gesagt, meine Frage: Wie lange warten?

Vielen Dank für die Antworten schon einmal im Voraus!!

Uli

Hallo,
nur meine Laienmeinung - wenn erkennbar ist (genau da liegt aber das Problem, das ist mir klar), daß man es nur verschleppt hat sollte die Versicherung zum Schutz der Versichertengemeinschaft nie zahlen.
Konkret dürfte das im Vertrag stehen.

Cu Rene

Wie lange muss/sollte man dann aber warten bis man mit den Beschwerden zum Arzt geht?

Mit anderen Worten, man hat Beschwerden und schließt noch schnell eine Versicherung ab, bevor man zum Arzt geht ? Das dürfte u.U. schon den Tatbestand der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung begründen.

Wenn man z.B. am Montag die BU abschließt, da nichts Entsprechendes angibt und sich am Di einen OP-Termin geben lässt

Von dem man am Montag nichts gewußt hat ?

oder sich für eine Psychotherapie bewirbt, bekommt man ja bei Versicherungseintritt vermutlich Probleme.

Zu Recht.

Deswegen, wie gesagt, meine Frage: Wie lange warten?

Es ist nicht eine Frage der Zeit, sondern der Kenntnis von Behandlungsbedürftigkeit.

Hallo,
mit dem Hinweis auf vorvertragliche Anzeigepflicht verbindet sich der Hinweis, dass man alle Gefahrenumstände wahrheitsgemäß angeben muss, die der Versicherer im Antrag in TEXTFORM stellt (19 VVG).

Fragt ein Versicherer beispielsweise nur nach Behandlungen, Beratungen und Untersuchungen in den letzten 5 Jahren und nicht nach aktuellen Beschwerden / Erkrankungen oder zukünftig beabsichtigten Behandlungen / Beratungen / Untersuchungen, muss man dies m.E. auch nicht angeben. Fragt er nach Beschwerden im Abfragezeitraum (oder nach aktuellen) oder (beabsichtigten) Behandlungen wären diese anzugeben. Eine generelle Antwort ist folglich nicht möglich, da es auf die jeweiligen Antragsfragen des Versicherers ankommt.

Von daher empfiehlt es sich immer, die Antragsfragen ganz exakt zu lesen und zu beantworten und im Zweifel einen Fachmann / eine Fachfrau zu konsultieren , der/die einem diese erläutert.
MfG