Wann (zukünftigen) AG über (Gleichstellung betr.)

Hallo zusammen,

wann muss ein Bewerber dem Unternehmen mitteilen, ob eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung auf Schwerbehinderung vorliegt?

Erst, wenn der potentielle AG danach fragt oder muss man das bereits im Bewerbungsanschreiben bzw. Lebenslauf angeben oder das im Vorstellungsgepsräch (wenns denn eins geben sollte) von alleine ansprechen?

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?

Muss ich, wenn zwar ein GdB vorliegt, aber keine Schwerbehinderung oder Gleichtstellung, das auch dem AG mitteilen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo

wann muss ein Bewerber dem Unternehmen mitteilen, ob eine
Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung auf
Schwerbehinderung vorliegt?

Auf Nachfrage, spätestens aber bei Arbeitsaufnahme.

Muss ich, wenn zwar ein GdB vorliegt, aber keine
Schwerbehinderung oder Gleichtstellung, das auch dem AG
mitteilen?

Nein, es sei denn, die Erbringung der Arbeitsleistung wird dadurch tangiert.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Auch hallo,

wann muss ein Bewerber dem Unternehmen mitteilen, ob eine
Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung auf
Schwerbehinderung vorliegt?

Auf Nachfrage,

Das stimmt in Bezug auf die Rechtsprechung des BAG NOCH, allerdings gehen alle Kommentatoren davon aus, daß das BAG u. a. wg § 7 AGG seine Rechtsprechung ändern wird und die Frage als unzulässig eingestuft wird. Vergleiche z. B. hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

spätestens aber bei Arbeitsaufnahme.

Woher hast Du das, Leolo ? Fragt der AG nicht, hat der schwerbehinderte Mensch keine Auskunftspflicht, solange er die Arbeitsleistung erbringen kann (s. u.), weder bei Arbeitsaufnahme noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Allerdings hat der AN natürlich dann auch keinen Anspruch auf seine Rechte gem. SGB IX (Ausnahme: Bei kündigung kann der Betroffene seine Rechte innerhalb der Frist des § 4 KSchG nachträglich geltend machen)

Muss ich, wenn zwar ein GdB vorliegt, aber keine
Schwerbehinderung oder Gleichtstellung, das auch dem AG
mitteilen?

Nein, es sei denn, die Erbringung der Arbeitsleistung wird
dadurch tangiert.

Gruß,
LeoLo

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Hallo Wolfgang

Woher hast Du das, Leolo ?

Mea Culpa. Da ist mir gerade tatsächlich voll ein fetter Lapsus passiert. Das passiert, wenn man gedanklich schon ganz woanders rumwuselt.

Danke für’s Aufpassen.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Auch hallo,

wann muss ein Bewerber dem Unternehmen mitteilen, ob eine
Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung auf
Schwerbehinderung vorliegt?

Auf Nachfrage,

Das stimmt in Bezug auf die Rechtsprechung des BAG NOCH,
allerdings gehen alle Kommentatoren davon aus, daß das BAG u.
a. wg § 7 AGG seine Rechtsprechung ändern wird und die Frage
als unzulässig eingestuft wird. Vergleiche z. B. hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Die Frage wird unzulässig?? Aber es kommt doch dann bestimmt darauf an, wie sie vom AG gestellt wird oder?
Denn § 618 BGB --> AG muss Vorsichtsmaßnahmen für Schwerbehinderte treffen (auch SGB IX spricht dafür, dass er die Frage stellen kann)

Es kommt auch vor allem darauf an um welche Arbeitsstelle es geht, bei schwerer körperlicher Belastung usw. muss er die frage doch stellen dürfen.

Warum wird sie also als unzulässig eingestuft?

Hallo,

Du wirfst da zwei Sachen durcheinander:

  • Die Frage der allgemeinen körperlichen Eignung für den Job ist weiterhin zulässig, unabhängig davon ob der AN einen GdB hat oder nicht. Dafür gibt es ja auch die betriebsärztliche Untersuchung.

  • die Frage nach dem GdB sagt aber nichts aus über die spezielle Eignung für einen bestimmten Job. Daher haben schon in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsrechtler die Rechtsprechung des BAG kritisiert. Es wird nun erwartet, daß das BAG seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem AGG überprüft und wahrscheinlich anpasst. Das AGG ist im Einstellungsverfahren dann auch die „lex specialis“ gegenüber dem SGB IX, soweit nicht das SGB IX zu Teilen des Verfahrens eigene Regelungen enthält

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