die Schlussfolgerung ist nicht richtig. Im deutschen Reich
galt zu diesem Zeitpunkt das Geburtsortsprinzip nicht mehr, es
ist ab 1842 vom Abstammungsprinzip abgelöst worden.
Wo das? Nur im Königreich Preußen. 1842 gab es kein Deutsches Reich. Das großherzoglich-badische Staatsangehörigkeitsgesetz war bis zum Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 ausschließlich für die Frage der badischen Staatsangehörigkeit verbindlich (und damit indirekt für die Frage der Reichszugehörigkeit, denn eine deutsche Staatsangehörigkeit gab es bis zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 nicht).
http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=974206237&…
Ich muss dir aber insofern recht geben, als ich präziser hätte schreiben sollen, dass sie nicht speziell und allein wegen ihres Geburtsorts Badenerin und damit Deutsche war, sondern zum Beispiel eher deswegen, weil die Eltern nicht beide durchreisende Ausländer, sondern in Baden wohnhaft waren, gleich welcher Nationalität. Die Tochter hätte dann die badische Staatsangehörigkeit nach ihrer Geburt 1878 ungünstigstenfalls nur durch Aufnahme in Baden (nach § 6 des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870) erworben, d. h. letztlich durch das, was man heutzutage so schön Integration nennt.
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/staatsbuergers…
Gruß
smalbop