Ware aus Finnland

Hallo

Meine Freundin spielt mit dem Gedanken, sich nebenberuflich mit einem Ebayshop selbstständig zu machen.
Sie möchte dafür zu Testzwecken bei einer Finnischen Fa. Ware im Nettowert von 400,- Euro kaufen.
Die Versandkosten sollen ca. 50 Euro betragen.

Welche zusätzlichen Kosten werden anfallen.
Muss die sie die MWST auch in Finnland zahlen?
Wann wird die MWST in D bezahlt, muss die Sendung evtl. vorher irgendwo angemeldet werden?
Muss die Ware verzollt werden?

Sie kauft das erste Mal auf diese Art.
Bei Erfolg wird es etwa 3-4 Mal im Jahr wiederholt, der Warenwert wird allerdings dann viel höher sein.
Wäre toll, wenn uns jemand ein paar Ratschläge geben könnte.
Auch Links zu anderen Internetseiten wären hilfreich.

Viele Grüße

Ein Teil der Fragen wird hier beantwortet:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

danke für den link.
leider ist der artikel sehr allgemen gehalten.
die frage dach der verzollung hat sich aber erledigt.
innerhalb der eg wird nicht verzollt. da finnland dazu gehört, hat sich diese frage also erledigt.

allerding weiss ich immer noch nicht, ob die mehrwertsteuer in finnland gezahlt werden muss.
da es ja immerhin 22% sind, ist dies ein nicht zu vernachlässigender posten.
und wenn dies so ist, ist dieser betrag auch in deutschland dann als durchlaufender posten zu betrachten?

viele grüße
armin

Servus,

der deutsche Händler gibt dem finnischen Lieferanten seine USt-Identifikationsnummer. Damit ist die Lieferung für den Finnen USt-befreit, und für den deutschen Händler ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dieser ist USt-pflichtig, gleichzeitig kann der USt-Betrag als Vorsteuer abgezogen werden, falls der deutsche Händler nicht der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG unterliegt.

Falls keine USt-Identifikationsnummer vorgelegt wird, unterliegt die Lieferung der finnischen USt, diese ist für den deutschen Erwerber „verlorener“ Aufwand, finnische USt kann von der deutschen USt-Zahllast nicht als Vorsteuer abgezogen werden, und im Vorsteuervergütungsverfahren kriegt man sie im vorliegenden Fall auch nicht wieder.

Schöne Grüße

MM

Servus,

der deutsche Händler gibt dem finnischen Lieferanten seine
USt-Identifikationsnummer. Damit ist die Lieferung für den
Finnen USt-befreit, und für den deutschen Händler ein
innergemeinschaftlicher Erwerb. Dieser ist USt-pflichtig,
gleichzeitig kann der USt-Betrag als Vorsteuer abgezogen
werden,

Nicht ganz. Der Finne weisst auf der Rechnung dann keine Mehrwertsteuer aus. Der Deutsche Händler nimmt die Ware in seiner Umsatzsteuererklärung (Weiterverkauf vorausgesetzt) auf, kann dort aber keine Vorsteuer abziehen (weil nicht bezahlt)

falls der deutsche Händler nicht der
Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG unterliegt.

Genau: sonst ist er einem Privaten gleich gestellt: Er bezahlt die Finnische Mehrwertsteuer.

Falls keine USt-Identifikationsnummer vorgelegt wird,
unterliegt die Lieferung der finnischen USt, diese ist für den
deutschen Erwerber „verlorener“ Aufwand, finnische USt kann
von der deutschen USt-Zahllast nicht als Vorsteuer abgezogen
werden, und im Vorsteuervergütungsverfahren kriegt man sie im
vorliegenden Fall auch nicht wieder.

Fast: Es ist wieder wie bei einem Privaten. Und bei einem Weiterverkauf lässt sich die bezahlte Finnische Mehrwertsteuer in den Vorsteuerabzug bringen. Nichts verloren :wink: Vorteil EU…

Siehe auch: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrums…

Viele Grüsse und viel Erfolg
MaK

Servus,

Nicht ganz.

doch, genau so. Auch wenn es schwer fällt, sich einen Erwerb USt-pflichtig vorzustellen, er ist es: § 1 Abs 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a Abs 1 UStG. Der geschuldete USt-Betrag wirkt sich für den Erwerber unterm strich nicht aus, weil er in der Regel als Vorsteuer abziehbar ist: § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.

Die Handhabung, die Du vorschlägst, bleibt in der Regel ohne Auswirkung, weil sich die beiden Beträge USt und abziehbare Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aufheben, aber sie bleibt falsch.

falls der deutsche Händler nicht der
Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG unterliegt.

Genau: sonst ist er einem Privaten gleich gestellt: Er bezahlt
die Finnische Mehrwertsteuer.

Warum eigentlich?

Er bekommt auf Antrag eine USt-ID-Nummer - § 27a Abs 1 Satz 2 UStG. Er führt einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb aus - § 1 Abs 1 Nr. 5 UStG. Bloß den Vorsteuerabzug darf er nicht geltend machen - § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG. D.h. er muss die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete deutsche USt abführen, aber die Herunterschleusung vom finnischen auf den deutschen USt-Satz findet genauso statt.

Fast: Es ist wieder wie bei einem Privaten. Und bei einem
Weiterverkauf lässt sich die bezahlte Finnische Mehrwertsteuer
in den Vorsteuerabzug bringen. Nichts verloren :wink: Vorteil
EU…

Pardon, aber das ist gänzlicher Kokolores: Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 SAtz 1 Nr. 1 UStG gibts für die bezahlte finnische USt nicht. Unter bestimmten Bedingungen kommt dafür das finnische Vorsteuervergütungsverfahren in Frage, aber wenn Du das meinst, dann sags doch auch. Und da sind einige Einschränkungen im Spiel. Deswegen empfehle ich, an dieser Stelle möglichst wenig Reklame für Vorsteuervergütungsverfahren zu machen - ich habe ziemlich viele davon durchgezogen, besonders lecker sind die italienischen…

Dass Du dabei einen Link zur Einfuhrumsatzsteuer gibst:

Siehe auch:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrums…

lässt allerdings vermuten, dass es da an Grundlagen fehlt.

Einfuhrumsatzsteuer: § 1 Abs 1 Nr. 4 UStG, bezieht sich auf Einfuhr aus Drittlandsgebiet. Schonmal eine Einfuhr beim Zoll erledigt? Was sagten denn die Leute dort, wenn Du mit Gemeinschaftsware angekommen bist?

Innergemeinschaftlicher Erwerb: § 1 Abs 1 Nr. 5 UstG - gänzlich andere Baustelle. Die Materie ist für jemanden, der sich nicht ständig damit beschäftigt, nicht ganz leicht zu schlucken. Bitte verwirre die Mitleser nicht, die brauchen klare und verlässliche Antworten. Wenn Du dabei bist, Dich in die Materie einzuarbeiten, bitte keine Tatsachen behaupten, wenn Du Dir nicht sicher bist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Armin,

da die Antwort unten evt zu technisch wäre und in ein andere Richtung ging, hier meine Antworten wie ich sie unseren Kunden gegeben habe:

Welche zusätzlichen Kosten werden anfallen.

Keine

Muss die sie die MWST auch in Finnland zahlen?

Nein. Der Händler macht eine Rechnung ohne Finnische MwSt., wenn sie eine USt-ID-nr. hat (siehe unten)

Wann wird die MWST in D bezahlt,

Es ist dann eigentlich keine MWST, sondern Einfuhrumsatzsteuer. Die wird vom Finanzamt erhoben. Ausgleich erfolgt meines Wissens über die Umsatzsteuererklärung:
Die Freundin kauft für 400€ ein und verkauft sie weiter für 800€. Anstatt die Mehrwertsteuer (72€) für die erhaltene Ware zu bezahlen dann in den Vorsteuerabzug zu bringen, überweist sie die aus dem Verkauf erhaltene MWST komplett an das Finanzamt (144€)

muss die Sendung evtl. vorher irgendwo angemeldet werden?

nein

Muss die Ware verzollt werden?

Nein, da es ein innergemeinschaftlicher Verkehr ist

ABER: Sie soll sich für den innergemeinschaftlichen Handel auf jeden Fall eine Umsatzidentifikationsnummer holen: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_ustidnr/…
Es ist eine zusammenfassende Meldung nötig: https://www.formulare-bmf.de/ffw/form/display.do?$co…
Und die Umsatzsteuererklärung ist zu machen

Viele Grüsse
MaK

Servus,

Nicht ganz- da haben sie recht. Sorry, eine Sache wusste ich nicht, da wir das nie hatten:

falls der deutsche Händler nicht der
Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG unterliegt.

bekommt er auch eine Umsatzidentifikationsnummer und die Einfuhr ist steuerfrei. Er muss die für seine Umsätze erhaltene Mehrwertsteuer unter 12.000€ Umsatz nicht abführen, dafür sind aber 19% für die erhaltene finnische Ware (und alle anderen steuerfrei erworbenen Güter) abzuführen. So richtig?

Zu meinem Backround: Wir haben täglich 2000 Pakte in die Schweiz und 1000 aus der Schweiz heraus verzollt, davon 100 als EU- Verzollung. Daher kam ich zu meinen Aussagen, die mir von verschiednen Stellen (Zoll, Finanzbehörden, Fiskalvertreter, Zolldeklaranten) so genannt wurden. Es hat sich keiner unsere Kunden über ein falsche Aussage beklagt.

Somit war ich meiner Aussagen sicher:
-Gewerblicher Erwerber (USt-Nr. vorrausgestzt) bezahlt keine Finnische Mehrwertsteuer. Die Steuerschuld wird mit der Umsatzsteuererklärung und der zusammenfassenden Meldung erledigt.
-Privater Erwerber bezahlt dank EU die Mehrwertsteuer im Empfangsland und kann diese nicht zurückfordern (warum auch). Es wir keine MwSt oder EUSt in DE fällig.
-Ein gewerblicher Erwerber, der die Ware nicht weiter verkauft, wird dem privaten Erwerber gleich gestellt.

meine Anmerkungen gingen eigentlich um:

Dieser ist USt-pflichtig, gleichzeitig kann der USt-Betrag als :Vorsteuer abgezogen werden, falls der deutsche Händler nicht der Kleinunternehmerbesteuerung…

Meines Wissens wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Finnische Ware nicht bezahlt, da sie ja eh in Vorsteuer gebracht werden kann und so unnötig hin und her gebucht wird. In der Umsatzsteuererklärung wird sie als steuerfrei geführt, die für den Wiederverkauf der Ware erhaltene Mehrwertsteuer wir komplett (ohne Vorsteuer) an den Staat abgeführt. Wurde mir zumindest so von der Zollschule SIG und unserem Fiskalvertreter gesagt.

finnische USt kann von der deutschen USt-Zahllast nicht als :Vorsteuer abgezogen werden, und im Vorsteuervergütungsverfahren :kriegt man sie im vorliegenden Fall auch nicht wieder.

Meines Wissens kann jede in einem EU-Land bezahlte Mehrtwertsteuer in den Vorsteuerabzug gebracht werden, wenn die Ware gewerblich weiter verkauft wird. Irgendwo auf zoll.de steht der entsrechende Hinweis. Wenn offizielle Stelle da falsch liegen sollten die informiert werden… Werde den Links suchen und nachreichen.

Viele Grüsse
MaK

Servus,

Meines Wissens wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Finnische
Ware nicht bezahlt, da sie ja eh in Vorsteuer gebracht werden
kann und so unnötig hin und her gebucht wird.

das ist nicht der Grund. Der Grund ist, dass Einfuhrumsatzsteuer nur auf Einfuhren fällig ist, und die gibts per Definition innergemeinschaftlich nicht, sondern bloß als Einfuhr aus Drittlandsgebiet.

Hin und her gebucht wird die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die ist im Regelfall genau gleichzeitig mit ihrem Entstehen als Vorsteuer abziehbar. Dennoch gibt es Fälle, in denen sie bezahlt wird, vgl. das Beispiel Kleinunternehmer. Im Regelfall wird sie zwar nicht bezahlt, aber durchaus gebucht - und auch erklärt. Dass es einer der häufigsten Fehler in der Verbuchung und Erklärung von USt ist, dass die USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb schlicht als „Null“ erfasst wird, hängt damit zusammen, dass es meistens sinnlos ist, sowas in einer Prüfung aufzugreifen, weil sich die Zahllast nicht ändert. Ganz anders siehts bereits z.B. dann aus, wenn die innergemeinschaftlich erworbene Ware zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird: Dann ist die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete USt voll da, aber sie ist nicht als Vorsteuer abziehbar.

In der
Umsatzsteuererklärung wird sie als steuerfrei geführt, die für
den Wiederverkauf der Ware erhaltene Mehrwertsteuer wir
komplett (ohne Vorsteuer) an den Staat abgeführt. Wurde mir
zumindest so von der Zollschule SIG und unserem
Fiskalvertreter gesagt.

Da sollten sich diejenigen mal mit dem USt-Papst Oberamtsrat Ralf Sikorski in Verbindung bringen. Der unterrichtet USt wie einen spannenden Krimi, er gehört zu den vermutlich nicht sehr vielen Leuten, die jeden beliebigen Dreiecks- und Reihenfall mit oder ohne Gemeinschaftsgebiet und kanarischen Inseln, neuen und gebrauchten Yachten jeder Länge usw. aus dem Stegreif aufdröseln können, wenn man sie nachts um drei weckt. Pragmatisch würde ich die zitierten Aussagen noch akzeptieren - habe selbst schon mit einer FiBu-Software gearbeitet, die innergemeinschaftlichen Erwerb überhaupt nicht korrekt buchen konnte -, aber im Seminar verzapft finde ich das nicht besonders lecker.

Meines Wissens kann jede in einem EU-Land bezahlte
Mehrtwertsteuer in den Vorsteuerabzug gebracht werden, wenn
die Ware gewerblich weiter verkauft wird.

Nein, das geht ganz im Ernst nicht. Der Gesetzestext in § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1 ist zwar ein bissel schlampig, es würde da nützlicherweise stehen „nach diesem Gesetz“ statt „gesetzlich“, aber präzisiert wird das in Abschnitt 192 Abs 1 Satz 3 und 4 UStR. Für alles, was an ausländischer (einschließlich EU) Mehrwertsteuer bezahlt worden ist, kommt nur das Vergütungsverfahren im jeweiligen Staat in Betracht.

Das läuft im Effekt (abgesehen von den Mindestbeträgen und anderen Einschränkungen) meistens auf das Gleiche hinaus, kann aber schon ganz andere Konsequenzen haben - z.B. Bearbeitungsdauer in Italien schon mal zwei Jahre; auch viele lästige Diskussionen darüber, warum denn nicht gleich ein „sauberer“ innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt worden sei usw.

Insofern muss man das „kann sich das sowieso zurückholen“ mit ziemlicher Vorsicht betrachten und im Zweifelsfall die normale Reihenfolge „erst USt-ID-Nummer besorgen, dann in der EU einkaufen“ einhalten.

Schöne Grüße

MM