Servus,
Meines Wissens wird die Einfuhrumsatzsteuer für die Finnische
Ware nicht bezahlt, da sie ja eh in Vorsteuer gebracht werden
kann und so unnötig hin und her gebucht wird.
das ist nicht der Grund. Der Grund ist, dass Einfuhrumsatzsteuer nur auf Einfuhren fällig ist, und die gibts per Definition innergemeinschaftlich nicht, sondern bloß als Einfuhr aus Drittlandsgebiet.
Hin und her gebucht wird die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die ist im Regelfall genau gleichzeitig mit ihrem Entstehen als Vorsteuer abziehbar. Dennoch gibt es Fälle, in denen sie bezahlt wird, vgl. das Beispiel Kleinunternehmer. Im Regelfall wird sie zwar nicht bezahlt, aber durchaus gebucht - und auch erklärt. Dass es einer der häufigsten Fehler in der Verbuchung und Erklärung von USt ist, dass die USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb schlicht als „Null“ erfasst wird, hängt damit zusammen, dass es meistens sinnlos ist, sowas in einer Prüfung aufzugreifen, weil sich die Zahllast nicht ändert. Ganz anders siehts bereits z.B. dann aus, wenn die innergemeinschaftlich erworbene Ware zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird: Dann ist die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete USt voll da, aber sie ist nicht als Vorsteuer abziehbar.
In der
Umsatzsteuererklärung wird sie als steuerfrei geführt, die für
den Wiederverkauf der Ware erhaltene Mehrwertsteuer wir
komplett (ohne Vorsteuer) an den Staat abgeführt. Wurde mir
zumindest so von der Zollschule SIG und unserem
Fiskalvertreter gesagt.
Da sollten sich diejenigen mal mit dem USt-Papst Oberamtsrat Ralf Sikorski in Verbindung bringen. Der unterrichtet USt wie einen spannenden Krimi, er gehört zu den vermutlich nicht sehr vielen Leuten, die jeden beliebigen Dreiecks- und Reihenfall mit oder ohne Gemeinschaftsgebiet und kanarischen Inseln, neuen und gebrauchten Yachten jeder Länge usw. aus dem Stegreif aufdröseln können, wenn man sie nachts um drei weckt. Pragmatisch würde ich die zitierten Aussagen noch akzeptieren - habe selbst schon mit einer FiBu-Software gearbeitet, die innergemeinschaftlichen Erwerb überhaupt nicht korrekt buchen konnte -, aber im Seminar verzapft finde ich das nicht besonders lecker.
Meines Wissens kann jede in einem EU-Land bezahlte
Mehrtwertsteuer in den Vorsteuerabzug gebracht werden, wenn
die Ware gewerblich weiter verkauft wird.
Nein, das geht ganz im Ernst nicht. Der Gesetzestext in § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1 ist zwar ein bissel schlampig, es würde da nützlicherweise stehen „nach diesem Gesetz“ statt „gesetzlich“, aber präzisiert wird das in Abschnitt 192 Abs 1 Satz 3 und 4 UStR. Für alles, was an ausländischer (einschließlich EU) Mehrwertsteuer bezahlt worden ist, kommt nur das Vergütungsverfahren im jeweiligen Staat in Betracht.
Das läuft im Effekt (abgesehen von den Mindestbeträgen und anderen Einschränkungen) meistens auf das Gleiche hinaus, kann aber schon ganz andere Konsequenzen haben - z.B. Bearbeitungsdauer in Italien schon mal zwei Jahre; auch viele lästige Diskussionen darüber, warum denn nicht gleich ein „sauberer“ innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt worden sei usw.
Insofern muss man das „kann sich das sowieso zurückholen“ mit ziemlicher Vorsicht betrachten und im Zweifelsfall die normale Reihenfolge „erst USt-ID-Nummer besorgen, dann in der EU einkaufen“ einhalten.
Schöne Grüße
MM