Hallo,
A bestellt bei B im Internet.
A gefällt die Ware nicht und will sie zurückschicken.
was sein gutes Recht ist, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Der Ware liegt allerdings kein Retourenschein bei.
Muss auch nicht.
A fragt bei B nach.
B antwortet, dass erst ab einem Warenwert i. H. v. 50 € ein
Retourenschein beigelegt wird. Die Ware hat aber nur 45 €
gekostet.
A will selbstverständlich nicht das Paket bezahlen, da ihm der
Versand mit Retourenschein ja auch nichts gekostet hätte!
Was A will ist aber nicht relevant. Relevant ist, was A muss.
Ein Blick ins Gesetz ist da hilfreich:
http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
Zitat: Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
Im Regelfall wird das so vereinbart. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das auch hier der Fall ist.
A schickt die Ware als unfreies Paket zu B zurück.
Was sowieso schon völlig daneben ist. Warum werden hier unnötig Kosten verursacht. Selbst wenn der Verkäufer die Kosten zu tragen hätte, könnte man das als normale Sendung schicken und würde die Kosten für die Rücksendung erstattet bekommen.
B zieht A die Kosten fürs Paket von dem Betrag, welchen er für
die Ware erhalten hat ab und überweist A diesen geminderten
Betrag.
Würde ich auch so machen.
Wer ist hier im Recht?
A steht doch sein volles Geld zu, oder!?
Je nach dem was hinsichtlich der Rücksendekosten vereinbart wurde. Die Mehrkosten für unfreien Versand hat aber sicher nicht der Verkäufer zu tragen.
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-rueckse…
B ist doch selbst Schuld, wenn er der Ware keinen
Retourenschein beilegt, oder!?
Es besteht grundsätzlich keinerlei Verpflichtung Retourenscheine beizulegen. Erst recht nicht, wenn der Käufer die Versandkosten für den Rücktransport zu tragen hat.
Gruß
S.J.