Wenn man in einem Laden eine Ware an anderer Stelle hinter oder unter anderen Artikeln versteckt, stellt das in Deutschland einen Rechtsbruch dar?
Eine ähnliche Frage ließ sich nur im Rahmen der Vorbereitung einer Straftat finden. Wie sieht es aber aus, wenn der versteckte Artikel zum Zwecke des späteren Kaufs versteckt wird (da z.B. in den nächsten Tagen eine Rabattaktion wie 20% auf alles folgt oder der versteckter Artikel ist im Sonderangebot) und die Tat somit der „Reservierung“ dient? Kann dann z.B. bei Beobachtung durch einen Ladendetektiv mehr als ein Hausverbot drohen?
Wenn man in einem Laden eine Ware an anderer Stelle hinter
oder unter anderen Artikeln versteckt, stellt das in
Deutschland einen Rechtsbruch dar?
Etwa so:
Man nimmt das Handy „X-Phone“ aus dem Regal und packt es dann unter eine Lage Kopfkissen in der Nachbarabteilung.
Kann dann z.B. bei Beobachtung durch einen Ladendetektiv mehr
als ein Hausverbot drohen?
„Vorbereitung einer Straftat“ ist kein Straftatbestand für sich.
Die allermeisten Straftaten darf man ohne Strafe vorbereiten, man höre und staune.
Es gibt Ausnahmen, dazu fällt mir zuerst die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ ein, es gibt noch ein paar andere.
Hallo,
nun,wenn ein Mitarbeiter (Detektiv/Verkäufer) des Kaufhauses solch ein Tun sehen würde,würde er von einem versuchten Diebstahl ausgehen und de Polizei rufen.
Und bei den Ordnungshütern würde so eine Geschichte wohl zu einem
Schmunzeln wegen der originellen Ausrede vom Diebstahl führen…
nichts desto trotz gäbe es aber eine Anzeige…
Schließlich kann die Person ja nicht beweisen,das sich nicht noch eine andere Person im Kaufhaus aufhält,für die er diesen Gegenstand dort zum
„Abholen“ bereit legt…
Moin!
nichts desto trotz gäbe es aber eine Anzeige…
Warum?
Schließlich kann die Person ja nicht beweisen,das sich nicht
noch eine andere Person im Kaufhaus aufhält,für die er diesen
Gegenstand dort zum
„Abholen“ bereit legt…
Aha!
Ein „Verdächtiger“ soll hier also seine Unschuld beweisen!
Das ist in unserem Rechtssystem (Gott sei Dank) nicht vorgesehen!
Diese Anzeige würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sande verlaufen.
Was ich mir vorstellen könnte: Der „Täter“ bekommt ein Hausverbot aufgrund des Schabernacks. Das ist zumindest mit dem Hausrecht vereinbar.
Gruß
Andreas
Hallo,
nun…hier mal auf die schnelle ein paar Beispiele:
http://www.express.de/koeln/kuriose-ausrede-wodka-di…
http://aktuell.meinestadt.de/koeln/2012/10/29/kranke…
http://newsbloggers.ch/2012/06/15/bundesgericht-mach…
http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Dieb-erwi…
http://www.112-magazin.de/meldungen-aus-der-region/m…
http://www.tz-online.de/aktuelles/muenchen/fliegenge…
Die Polizisten der Innenstadtwachen deutscher Großstädte dürften dem noch jede Menge Fantastisches hinzu zufügen haben…
Abend,
Wenn man in einem Laden eine Ware an anderer Stelle hinter
oder unter anderen Artikeln versteckt, stellt das in
Deutschland einen Rechtsbruch dar?
meiner Meinung nach ja, weil hier schon ein Diebstahl vorliegt. Ich breche den Gewahrsam und begründe einen neuen Gewahrsam. Auf deutsch ich entzieh dem Besitzer die möglichkeit über die Sache zu verfügen.
Eine ähnliche Frage ließ sich nur im Rahmen der Vorbereitung
einer Straftat finden. Wie sieht es aber aus, wenn der
versteckte Artikel zum Zwecke des späteren Kaufs versteckt
wird (da z.B. in den nächsten Tagen eine Rabattaktion wie 20%
auf alles folgt oder der versteckter Artikel ist im
Sonderangebot) und die Tat somit der „Reservierung“ dient?
Kann dann z.B. bei Beobachtung durch einen Ladendetektiv mehr
als ein Hausverbot drohen?
Was er wahrscheinlich auch noch bekommt ist neben dem Hausverbot eine Klage wegen schadenersatz. Der Kaufhausinhaber hat ja ein Anrecht auf den alten Kaufpreis. Die differenz ermäßigter Preis ursprünglicher Preis steht meiner Meinung nach dem Inhaber zu.
Hoffe geholfen zu haben.
Grüße RS99
Hallo,
meiner Meinung nach ja, weil hier schon ein Diebstahl
vorliegt.
Im §242 StGB steht: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,…“. Das kann ich hier nicht erkennen, es fehlt doch die Zueignungsabsicht, oder?
Ich breche den Gewahrsam und begründe einen neuen
Gewahrsam.
Das mache ich aber doch auch, wenn ich was in den Einkaufswagen packe, oder?
Auf deutsch ich entzieh dem Besitzer die
möglichkeit über die Sache zu verfügen.
Die Ware befindet sich doch immer noch in seinem Laden, sogar im Verkaufsregal. Also in seiner Verfügungsgewalt. Und würde man sowas nicht eher Unterschlagung nennen?
Der Kaufhausinhaber
hat ja ein Anrecht auf den alten Kaufpreis.
Auf diese Recht verzichtet der Kaufmann doch aber selber, indem er den Preis herabsetzt. Der Kunde sorgt doch nur dafür, dass das Produkt auch tatsächlich vorrätig ist, wenn er kommt.
Gruß
Otto_
Abend,
Dritten rechtswidrig zuzueignen,…". Das kann ich hier nicht
erkennen, es fehlt doch die Zueignungsabsicht, oder?
wenn ich es verstecke habe ich es mir schon zugeeignet, ausserdem will er es ja dann behalten.
Das mache ich aber doch auch, wenn ich was in den
Einkaufswagen packe, oder?
Nein
Auf deutsch ich entzieh dem Besitzer die
möglichkeit über die Sache zu verfügen.Die Ware befindet sich doch immer noch in seinem Laden, sogar
im Verkaufsregal. Also in seiner Verfügungsgewalt. Und würde
man sowas nicht eher Unterschlagung nennen?
In welchem Verkausregal?
Er schrieb er versteckt es. Also kann das Geschäft nicht mehr darüber verfügen.
Auf diese Recht verzichtet der Kaufmann doch aber selber,
indem er den Preis herabsetzt. Der Kunde sorgt doch nur dafür,
dass das Produkt auch tatsächlich vorrätig ist, wenn er kommt.
Aber er hätte es auch noch zum alten Preis verkaufen können und somit einen finaziellen schaden erlitten.
RS99
Hallo,
wenn ich es verstecke habe ich es mir schon zugeeignet,
also so, wie wenn man was in den Einkaufswagen legt?
ausserdem will er es ja dann behalten.
Genau genommen will er es später kaufen. Das ist doch nicht das gleiche!
Das mache ich aber doch auch, wenn ich was in den
Einkaufswagen packe, oder?Nein
Kannst Du das näher ausführen? ‚Nein‘ ist nicht wirklich ein Argument.
Auf deutsch ich entzieh dem Besitzer die
möglichkeit über die Sache zu verfügen.Die Ware befindet sich doch immer noch in seinem Laden, sogar
im Verkaufsregal. Also in seiner Verfügungsgewalt. Und würde
man sowas nicht eher Unterschlagung nennen?In welchem Verkausregal?
Er schrieb er versteckt es. Also kann das Geschäft nicht mehr
darüber verfügen.
Reden wir von zwei verschiedenen Fragestellungen? In meiner Frage steht: „Wenn man in einem Laden eine Ware an anderer Stelle hinter oder unter anderen Artikeln versteckt, … mehr auf http://w-w-w.ms/a48fgf“
Ich kann jetzt irgendwie nicht erkennen, dass der Verkäufer über die Ware nicht mehr verfügt. Es sind doch seine Regale.
Oder gehst Du davon aus, dass die Ware nicht in Regalen liegt?
Auf diese Recht verzichtet der Kaufmann doch aber selber,
indem er den Preis herabsetzt. Der Kunde sorgt doch nur dafür,
dass das Produkt auch tatsächlich vorrätig ist, wenn er kommt.Aber er hätte es auch noch zum alten Preis verkaufen können
Vielleicht. Vielleicht aber auch nicht. Jedenfalls hat der Verkäufer den Preis von sich aus gesenkt im Wissen, dass noch Ware vorhanden ist. Im Gegenteil musste er sogar dafür sorgen, dass ausreichend Artikel vorrätig sind, das schreibt ihm doch das Wettbewerbsgesetz (heißt das so?) vor. Ob deshalb das Verstecken überhaupt sinnvoll ist, sei deshalb mal dahingestellt.
und somit einen finaziellen schaden erlitten.
Kann ich immer noch nicht erkennen.
Gruß
Otto_