mal angenommen, Frau A verkauft ein paar Artikel (u. a. ein paar Schuhe und eine Kinderhose) auf einer Auktionsplattform.
Käufer X ersteigert eine Hose, Käufer Y ein Paar Schuhe.
Frau A schickt die Hose (unversichert) an Käufer X.
Tage später schickt sie VERSEHENTLICH die Schuhe ebenfalls an Käufer X, versichert und belegbar über den Auftragsschein des Kurierdienstes.
Nach einigen Tagen fragt Käufer Y nach dem Verbleib der Schuhe.
Frau A entdeckt ihren Fehler.
Über die Sendungsverfolgung erkennt Frau A, wem sie versehentlich die Schuhe zugeschickt hat und dass die Sendung vor 2 Wochen zugestellt wurde: Käufer X hat die Schuhe einfach einbehalten und Frau A nicht über ihr Missgeschick informiert.
Frau A schreibt Käufer X nun an und bittet um Kontaktaufnahme, um die Herausgabe/Rücksendung der Schuhe zu organisieren. Käufer X antwortet nicht; die Vermutung liegt nahe, dass er die ihm versehentlich zugesandten Schuhe einfach behalten will.
Was kann Frau A jetzt tun (außer das als schlechte Erfahrung zu verbuchen und Käufer Y den Auktionspreis zu erstatten)? Handelt es sich gar um einen Straftatbestand, z. B. Unterschlagung?
Ich frage mich dabei allerdings, inwieweit der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet ist. Klar ist: Die Verkäuferin hat einen Herausgabeanspruch. Aber schließt dieser auch ein, dass man auf Briefe reagieren muss, in denen man gebeten wird, man möge einen Vorschlag unterbreiten, wie die Herausgabe zu funktionieren hat?
Ich frage mich dabei allerdings, inwieweit der Kunde zur
Mitwirkung verpflichtet ist. Klar ist: Die Verkäuferin hat
einen Herausgabeanspruch. Aber schließt dieser auch ein, dass
man auf Briefe reagieren muss, in denen man gebeten wird, man
möge einen Vorschlag unterbreiten, wie die Herausgabe zu
funktionieren hat?
Ich meine mich sogar daran zu erinnern, dass man eine Rücksendepflicht hat, wenn man weiß, dass die Ware nicht für einen selbst bestimmt ist (Porto zahlt natürlich der Empfänger). Gab es da nicht mal eine Masche mit unbestellten Warenlieferungen vor ein paar Jahren?
Ich meine mich sogar daran zu erinnern, dass man eine
Rücksendepflicht hat, wenn man weiß, dass die Ware nicht für
einen selbst bestimmt ist
Nein, die hat man nicht, man hat nur eine Herausgabepflicht, muss sich aber nicht selbst auf den Weg zur Post machen. Das heißt: Wenn es klingelt, und man ist da, muss man die Sachen herausgeben.
mal angenommen, Frau A verkauft ein paar Artikel (u. a. ein
paar Schuhe und eine Kinderhose) auf einer Auktionsplattform.
Käufer X ersteigert eine Hose, Käufer Y ein Paar Schuhe.
Frau A schickt die Hose (unversichert) an Käufer X.
Tage später schickt sie VERSEHENTLICH die Schuhe ebenfalls an
Käufer X, versichert und belegbar über den Auftragsschein des
Kurierdienstes.
Nach einigen Tagen fragt Käufer Y nach dem Verbleib der
Schuhe.
Frau A entdeckt ihren Fehler.
Über die Sendungsverfolgung erkennt Frau A, wem sie
versehentlich die Schuhe zugeschickt hat und dass die Sendung
vor 2 Wochen zugestellt wurde: Käufer X hat die Schuhe einfach
einbehalten und Frau A nicht über ihr Missgeschick informiert.
Frau A schreibt Käufer X nun an und bittet um Kontaktaufnahme,
um die Herausgabe/Rücksendung der Schuhe zu organisieren.
Käufer X antwortet nicht; die Vermutung liegt nahe, dass er
die ihm versehentlich zugesandten Schuhe einfach behalten
will.
so etwas kann man nicht unterstellen.
Frau A hat die Pflicht auf Ihre Kosten die Schuhe abzuholen.
KÄufer X hat bestimmt noch etwas anderes zu tun, um sich um die Rücksendung der Schuhe zu kümmern.
Was kann Frau A jetzt tun (außer das als schlechte Erfahrung
zu verbuchen und Käufer Y den Auktionspreis zu erstatten)?
Handelt es sich gar um einen Straftatbestand, z. B.
Unterschlagung?
Die Frage stellt sich im Prozess ja nur im Rahmen von § 93 ZPO, oder? Und muss man nicht sagen, dass, wenn da keine Reaktion erfolgt, Anlass zur Klage bestand? Wie sonst soll die Herausgabe funktionieren?
Solch eine Geschichte ist mir vor Jahren einmal passiert:
ich bekam von einem Zeitungsverlag mehrere Wochen eine Fernsehzeitschrift zugeschickt. Eine Bestellung dafür hatte ich nie abgegeben. Auf die erste Mahnung (zum ersten mal mit Absender) habe ich mitgeteilt, dass diese Hefte von mir nie bestellt wurden.
Die Fernsehzeitschriften bekam ich allerdings weiterhin ca. 3 Monate lang. zuhause gestapelt. Als dann ein Mahnbescheid kam - den Anwalt eingeschaltet.
Info vom Anwalt: Hefte 1 Jahr aufbewahren, wenn sie dann nicht abgeholt worden sind, können sie entsorgt werden.
zuerst einmal vielen Dank für die vielen Antworten.
Frau A hat natürlich zu keinem Zeitpunkt angenommen oder gar erwartet, dass Käufer X auf eigene Kosten die Schuhe zurückschickt. Vielmehr hat sie in ihren diversen E-Mails um Kontaktaufnahme gebeten, um abzustimmen, wie die Rückabwicklung erfolgen kann. Gleich in der ersten E-Mail hat sie ausdrücklich geschrieben, dass sie die Kosten für ebendiesen Rückversand vorab an Käufer X überweisen würde.
Frau A und Käufer X trennen räumlich ca. 400 km, so dass Frau A auch nicht mal eben auf Verdacht bei Käufer X vorbeifahren kann.