Hallo,
um mal hintenrum anzufangen, würde ich als erstes dringend davon abraten, dass der Verwandte den PC einfach aus den Räumen des Käufers holt und wieder zurück bringt.
Und nun zum eigentlichen Sachverhalt, bei dem aus meiner Sicht noch ein paar Fragen offen sind.
Ich setze jetzt mal voraus, dass „AG“ Arbeitgeber heißen soll. Wurde der PC im Rahmen eines Handelsgeschäftes verkauft? Will sagen, ist der Verkäufer gewerblich tätig und/oder der Käufer Gewerbetreibender und hat den PC für seinen Gewerbebetrieb gekauft? Diese Frage spielt eine Rolle für die Inverzugsetzung des Käufers.
Nach § 286 BGB bedarf es für den Verzug des Schuldners (also hier des Käufers)grundsätzlich einer Mahnung. Es gibt aber mehrere Ausnahmen.
- Ausnahme liegt vor, wenn auf der „Rechnung“ ein konkretes Zahlungsdatum genannt war. War das hier so?
- Ausnahme liegt vor, wenn der Käufer kein Verbraucher ist (s.o.). Dann wird angenommen, dass der Käufer mit der Zahlung (Kaufpreis) nach 30 Tagen nach Rechnungstellung in Verzug ist, also hier seit dem 3.Mai.
(Es gibt noch weitere Ausnahmen, die hier aber wohl keine Rolle spielen).
Liegt keine Ausnahme vor, muss gemahnt werden. Dabei ist keine schriftliche Mahnung erforderlich. Aber für den später vielleicht erforderlichen Beweis des Zugangs der Mahnung vor Gericht ist eine schriftliche Mahnung sinnvoll.
Ist der Verzug dann irgendwann - entweder jetzt schon oder nach Mahnung - eingetreten, hat der Gläubiger erst mal immer noch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäftes, sondern nur auf Verzugszinsen. Er kann aber vom Vertrag zurück treten(§ 323 BGB). Möglicherweise bietet es sich an, dies gleich zusammen mit einer Mahnung zu tun, also in etwa: „letzte Zahlungsfrist 14 Tage, nach erfolglosem Ablauf Rücktritt vom Vertrag“. Ist die Mahnung entbehrlich (s.o.) muss die Erklärung gesondert gemacht werden, auch hier empfiehlt sich Schriftform, obwohl die im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wie bei erfolgtem Rücktritt die Rückabwicklung erfolgt, beschreiben die §§ 346 FF BGB. Im Prinzip handelt es sich nur darum, dass jede Partei das, was sie erlangt hat an die andere Partei zurück gibt. Da der Verkäufer hier offensichtlich noch nichts bekommen hat, muss er auch nichts zurück geben. Der Käufer muss aber den PC in dem Zustand, in dem er sich bei Auslieferung befand, zurück geben.
Zusammengefasst: Keine Selbsthilfe , schriftlich mahnen und/oder schriftlich Rückgabe des Gerätes fordern, wenn der Käufer sich nicht rührt, Herausgabeklage. Mahnbescheid geht in dem Fall nicht, da es ja nicht (mehr) um den Kaufpreis geht.