hi,
habe mal nachgelesen!
ich denke absatz drei nummer eins trifft! einzutragen in die bufü ist der tag des wareneingangs oder der tag der rechnung. wie das nun freilich zu buchen ist, bleibt mir offen, meiner meinung nach steht doch auf einem lieferschein auch der
rechnungsbetrag, oder?
AO:
"§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebes üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
- den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
- die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
- den Preis der Ware,
- einen Hinweis auf den Beleg."
wo könnten erfordernisse für den „lieferschein“ stehen?
wenn betrag bekannt, dann auf jeden fall gegen kreditor!
„Rückstellungen nehmen künftige Risiken vorweg. Sie werden handelsrechtlich auf der Passivseite der Bilanz gewinnmindernd vor allem für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet.“
stellt eine lieferung ohne angabe des rng.betrags schon eine rückstellung dar? eigentlich nach dem text schon, oder?
und noch ein bsp. was ich fnad!
„Ein Händler verkauft eine Ware, die mit ihren Anschaffungskosten von 100 DM zu Buche steht, für 120 DM an eine Kundin. Der Vertragsabschluß bewirkt noch nicht die Gewinnrealisierung der Differenz von 20 DM. Der Kaufvertrag bleibt schwebend. Der Gewinn ist erst dann auszuweisen, wenn der Händler die Ware an die Kundin ausgeliefert hat. In diesem Zeitpunkt vermindert sich der Warenbestand um 100 DM. Es ist eine Forderung gegen die Kundin von 120 DM einzubuchen, so daß die Differenz von 20 DM als Gewinn erscheint.“
umgekehrt also buchung, wenn warenbestandsveränderung?
och… schwierig!
bereden wir später mal … 
gruss
shob
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