Warendeklaration falsch - Rückgabe möglich?

Person A kauft eine Jacke.
Zusammen mit dem Preis- und Herstellerschildchen befindet sich eine Extraauszeichnung mit der Deklaration „Daunenjacke“ an der Jacke.

Nach dem Kauf entdeckt Person A in der Innentasche der Jacke das Material- u. Waschetikett.
Da heißt es: wattierung/rembourrage 100% Polyester.

Jetzt ist Person A richtig sauer aufgrund der falschen Deklarierung bezüglich Daunenjacke.
Wie sieht es aus das Teil wieder zurück zu geben?
Person A hat zwar die Etiketten entfernt aber die Jacke nicht getragen.

Vielleicht kennt sich da jemand aus.

Person A kauft eine Jacke.
(…) mit der Deklaration „Daunenjacke“ an
der Jacke.
(…) Material- u. Waschetikett.
Da heißt es: wattierung/rembourrage 100% Polyester.

Wie sieht es aus das Teil wieder zurück zu geben?

Ja. Wandelung des Kaufvertrags. Fehlen zugesicherter Eigenschaften stellen einen (erheblichen) Mangel dar.

Person A hat zwar die Etiketten entfernt

Etwas schwieriger. Vielleicht hängen ja noch ähnliche Jacken im Geschäft, um den Wandelungsgrund darzulegen.

aber die Jacke nicht
getragen.

Gut. Dann kan der Verk. auch kein Nutzungsentgeld verlangen sondern den vollen KP erstatten.

HTH
G imager

Person A kauft eine Jacke.
Zusammen mit dem Preis- und Herstellerschildchen befindet sich
eine Extraauszeichnung mit der Deklaration „Daunenjacke“ an
der Jacke.

Nach dem Kauf entdeckt Person A in der Innentasche der Jacke
das Material- u. Waschetikett.
Da heißt es: wattierung/rembourrage 100% Polyester.

Jetzt ist Person A richtig sauer aufgrund der falschen
Deklarierung bezüglich Daunenjacke.
Wie sieht es aus das Teil wieder zurück zu geben?
Person A hat zwar die Etiketten entfernt aber die Jacke nicht
getragen.

wieso entfernt die person denn die etiketten ? das wäre so ziemlich die einfachste beweismöglichkeit gewesen, dass ein mangel bei gefahrübergang vorlag (unterstellt § 476 bgb ist nicht anwendbar).

im übrigen ist noch problematisch, ob überhaupt ein mangel vorlag. dies wäre nicht der fall, wenn das innenetikett gegenstand einer beschaffenheitsvereinbarung wurde. dass das preis-/herstelleretikett gegenstand der besch.vereinbarung wurde, hat der käufer zu beweisen (ggf. mit anscheinsbeweis).

p.s. zum unteren beitrag: die wandlung gibt es seit 2002 nicht mehr, sondern den rücktritt, § 323 I iVm § 437 bgb.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Das mit Wandlung des Kaufvertrages klingt gut.

Alle Etiketten hat Person A aufbewahrt, sind also noch vorhanden, nur nicht mehr an der Jacke angebracht.

Person A kauft eine Jacke.

wieso entfernt die person denn die etiketten ? das wäre so
ziemlich die einfachste beweismöglichkeit gewesen, dass ein
mangel bei gefahrübergang vorlag (unterstellt § 476 bgb ist
nicht anwendbar).

Etiketten sind noch vorhanden, nur eben abgetrennt von der Jacke.

im übrigen ist noch problematisch, ob überhaupt ein mangel
vorlag. dies wäre nicht der fall, wenn das innenetikett
gegenstand einer beschaffenheitsvereinbarung wurde. dass das
preis-/herstelleretikett gegenstand der besch.vereinbarung
wurde, hat der käufer zu beweisen (ggf. mit anscheinsbeweis).

Person A hat eben diese Jacke genommen weil Daunenjacke und nicht die Polyester-Jacke wie von der Verkäuferin angeboten.
Das Schild: Daunenjacke hat bei Person A den Kaufreiz ausgelöst.

p.s. zum unteren beitrag: die wandlung gibt es seit 2002 nicht
mehr, sondern den rücktritt, § 323 I iVm § 437 bgb.

Wandlung würde auch nicht in Frage kommen, Person A möchte Geld zurück.