Hallo Sigi,
jetzt hammer den Fall etwas konkreter beim Wickel:
Offenbar liegt kein Handelsgewerbe vor, sondern in einzelnen Fällen werden ergänzend zu den hauptsächlichen Leistungen auch Waren zur Verfügung gestellt und fakturiert.
Da wäre eine Buchung auf Wareneinsatz oder Wareneinkauf (meine ich) nicht sachgerecht, weil dann der Wareneinsatz in der GuV ganz oben unmittelbar von Umsätzen abgesetzt wird, die nicht sehr viel mit diesem Wareneinsatz zu tun haben, so dass dann ein „Rohertrag“ ohne jede sinnvolle Aussage dasteht.
Die Verbuchung von solchem (mit oder ohne Marge) weiterberechneten Aufwand gehört meines Erachtens so wie das Verbrauchsmaterial auch in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Dass man dafür ein separates Konto führt, ist aber ganz sinnvoll, um nämlich nachvollziehbar zeigen zu können, dass die fraglichen Dinge zu dem Zweck gekauft worden sind, dass sie dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Wenn die entsprechenden Umsätze auch separat ausgewiesen werden, kann man auf einen Blick sehen, wie die Kiste funktioniert.
Mit Blick auf den steuerlichen Zusammenhang kann das ganz bedeutend sein, wenn, so wie im Beispiel, Käufe von Dingen eine Rolle spielen, die in der Nähe von Bewirtung, Geschenken, Verpflegungsaufwand, allgemeiner Lebensführung und dergleichen liegen. Diese Aufwendungen werden steuerlich besonders behandelt, und mit dem getrennten Ausweis kann man leicht zeigen, dass bei den Canapées, die der Messebauer dem Kunden als Serviceleistung zur Verfügung stellt, keine Bewirtung vorliegt. Die Zores damit hat dann nicht der Messebauer, sondern sein Kunde.
Ich täte im gegebenen Fall zum Konto 4930 (hieß es so? diese Hausnummern merk ich mir selten) ein Unterkonto 4931 „Aufwendungen zur Refakturierung“ mit gleichen Funktionen wie das 4930 einrichten.
Schöne Grüße
MM