ist es richtig, dass bei einer normalen Wareneingangsprüfung nur die Punkte Ident, Menge und Beschädigung (offensichtlie Beschädigung) überprüft werden muss, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde? In welchem Gesetzt ist dies verankert? Im Handelsgesetzbuch steht zwar nach §377 das eine Prüfung gemacht werden muss, aber nicht deren Umfang.
Du musst § 377 HGB im richtigen Kontext lesen, nämlich im Zusammenhang mit den §§ 434 ff. BGB. Die Rechte aus Sachmangelhaftung sind es ja, die man, indem man die Rügeobliegenheit verletzt, verlieren kann. Der Sachmangel wird in § 434 BGB definiert (beachte: Mindermengen und Falschlieferungen werden gleichgestellt). M.E. muss alles, was von § 434 BGB erfasst wird, untersucht werden. Das ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von § 377 HGB („Mangel“), andererseits auch aus dem Normzweck.
beim Wareneingang ist eine Vollständige Prüfung
durchzuführen…
als Stichpunkte zum Merken:
-Art
-Anzahl
-Gewicht
-Güte
-Norm
Ich stelle mir grad vor, dass ein Händler die PCs wiegt, die er geliefert bekommt, und danach die Güte und die Norm prüft. Was immer das wohl sein könnte.
Sorry, das ist schlicht Blech.
Gruß
loderunner (ianal)
ein allgemeingültige Antwort wirst Du nicht bekommen.
Art und Umfang der Untersuchung richten sich auch nach dem individuellen Geschäftsgang des Kundenbetriebs, d.h. den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es kommt z.B. auf die Größe des Betriebs, oder die Typisierung als Fachhandel/nicht Fachhandel an. Grundsätzlich muss die Untersuchung dem Käufer auch zumutbar sein. Des weiteren ergeben sich je nach Art und Menge der angelieferten Ware unterschiedliche Beurteilungskriterien.
Zudem ist bei der Beurteilung stets eine Interessensabwägung vorzunehmen.
ich schließe mich dieser Aussage an. Soweit ich weis, MUSS Menge, offensichtliche Beschädigung und Ident geprüft werden. Dadurch muss man keine weitere Prüfung mehr machen wenn man dies nicht möchte oder kann.
Trotzdem muss es hierzu gesetzlich was geben.
Danke auf jedenfall mal für die Antworten.
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
§ 377 I HGB spricht von einer Untersuchungsobliegenheit „soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist“. Mehr wirst Du im Gesetz nicht dazu finden. solche sogenannte unbestimmt Rechtsbegriffe, welche der Auslegung bedürfen sind unserem Recht ja nicht fremd.
Es wird von einen Kaufmann, auf den sich ja die Norm bezieht, erwartet, dass er entsprechende Sorgfaltspflichten an den Tag legt und das ihm Zumutbare unternimmt, dieser Pflicht nachzukommen. Ob er dies im Ergebnis in ausreichenden Maße getan hat, werden im Zweifel die Gerichte zu entscheiden haben.
Eine weiterführende Kodifikation wirst Du jedoch nicht finden.
Dadurch muss man keine weitere Prüfung mehr machen wenn man dies nicht möchte oder kann.
Stimmt so auch nicht: bei gefärbten Stoffen in der weiterverarbeitenden Textilindustrie wurde z.B. die Pflicht Stoffproben einem Kochtest zu unterziehen angenommen. Es ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.