Warenfernabsatz oder so :)

Hallo zusammen,

ein armes Würstchen A bestellt per Versand im Internet die Bauteile für ein Computersystem. Bezahlt wird per Kreditkarte. Die Lieferung erfolgt reibungslos, doch beim Zusammenbau stellt A fest, dass mindestens ein Teil defekt sein muss, weil das System insgesamt nicht funktioniert (DOA). Da keine genauere Diagnose möglich ist, um das nicht funktionierende Einzelteil ausfindig zu machen, beschließt A bereits einen Werktag nach Erhalt der Ware die Lieferung komplett per „Widerruf“ zurückzusenden.

Weitere zwei Tage später bestätigt der Versender den Erhalt der Rücksendung per Email. Seitdem wartet A bereits zwei Wochen auf Rückerstattung des Kaufpreises. Der Betrag wurde mittlerweile per monatlicher Abrechnung der Kreditkarte auch vom Konto abgebucht.

Frage: Wie lange muss A auf die Rücküberweisung warten, ab wann darf er den Händler in Verzug setzen?

Ferner: Ist es dem Händler erlaubt, die Rückerstattung anstatt direkt auf das Kreditkartenkonto z.B. per Verrechnungsscheck zu tätigen? Wer muss die daraus ggf. resultierenden Bearbeitungskosten der Bank tragen?

Danke für Auskünfte!

Fritze

Hi Fritze,

erstens einmal erhält der Händler das Geld viel später ( bis 4 Wochen ) als zum Kaufzeitpunkt. Zweitens wird ihm eine Servicegebühr, das sog. Disagio, abgezogen. Drittens gestatten die Bedingungen für Kartenzahlungseinnahmen keine Bar- oder ähnliche Rückzahlungen, sondern der Weg des Stornos wird beschritten werden. Stell dir vor, einer kauft Zeug per Fernabsatz und zahlt mit Karte. Er schickt die Ware zurück, lässt sich einen Scheck kommen, löst ihn ein und dann lässt er noch die Kreditkartenzahlung per Widerruf platzen und der Händler kann sehen, wie er zum Geld kommt. Und dann stellt sich heraus, dass nicht ein Bauteildefekt schuld ist, dass der Laden nicht läuft, sondern dass du beim Zusammenbau die CPU gehimmelt hast. So gehts nun auch nicht.

Grüße

HM

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Hi Herr Meyer,

erstens einmal erhält der Händler das Geld viel später ( bis 4
Wochen ) als zum Kaufzeitpunkt.

Das ist aber nicht Problem des Kunden. Bei A ist das Geld definitiv schon weg. Dann sollte sich der Händler bei der Bank beschweren.

Zweitens wird ihm eine
Servicegebühr, das sog. Disagio, abgezogen.

Das ist ebenfalls nicht das Problem des Kunden und wenn ein Händler nicht ganz blöd ist, dann hat er dieses bei der Preisgestaltung berücksichtigt.

Drittens gestatten
die Bedingungen für Kartenzahlungseinnahmen keine Bar- oder
ähnliche Rückzahlungen, sondern der Weg des Stornos wird
beschritten werden.

Das ist interessant. Angenommen in einem Schreiben an A wird vom Händler die Rückzahlung per Verrechnungsscheck angekündigt. Ist das dann ein Storno, oder wie?

Stell dir vor, einer kauft Zeug per
Fernabsatz und zahlt mit Karte. Er schickt die Ware zurück,
lässt sich einen Scheck kommen, löst ihn ein und dann lässt er
noch die Kreditkartenzahlung per Widerruf platzen und der
Händler kann sehen, wie er zum Geld kommt. Und dann stellt
sich heraus, dass nicht ein Bauteildefekt schuld ist, dass der
Laden nicht läuft, sondern dass du beim Zusammenbau die CPU
gehimmelt hast. So gehts nun auch nicht.

Hmm … stell Dir vor, ein Händler akzeptiert nur Vorkasse oder Kreditkartenzahlung, liefert aber lediglich Elektroschrott aus. Bei der vom Kunden eintreffenden Rücksendung behauptet er, der Kunde hätte die Bauteile allesamt kaputt gemacht. Der darf dann zusehen, wie er an sein Geld kommt. So gehts nun auch nicht.

Mich interessiert aber weniger, wie’s Deiner oder Meiner Meinung nach nicht geht, sondern was der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung dazu meint.

Gruß

Fritze