folgender Sachverhalt: Kunde K bestellt bei Händler H eine
Schallplatte. H verschickt die Ware am 01. des Monats mit
Rechnung und fährt am 10. des Monats für 4 Wochen in den
Urlaub. Kunde K möchte die Platte zurückgeben und sendet sie
am 12. d.M.- also innerhalb der gesetzl.
Rücksende-/Widerspruchsfrist- wieder an H zurück und setzt K
darüber im Nachhinein (!) per eMail in Kenntnis. Da dieser
nicht vor Ort ist, kann er das Paket natürlich auch nicht bei
der Post abholen und so geht die Platte wieder an K zurück.
Als H aus dem Urlaub kommt, mahnt er K wegen der nicht
bezahlten Rechnung an (er hat ja die Ware nicht
zurückbekommen)
K verweigert nun die erneute Rücksendung zu seinen Lasten.
Frage: Kann H auf eine erneute Zusendung der Platte bestehen,
und wenn ja, wer zahlt den Transport ?
Wer muss so eine Rücksendung grundsätzlich tragen ? Hätte
Kunde K sich vor dem Absenden nicht informieren bzw. den
Verkäufer kontaktieren müssen, oder kann er die Ware
tatsächlich „auf blauen Dunst“ losschicken in der bloßen
Annahme, die Ware wird „schon irgendwie“ ankommen.
Wäre schön, wenn mir jemand in dieser Angelegenheit etwas helfen
könnten.
Kunde K möchte die Platte zurückgeben und sendet sie
am 12. d.M.- also innerhalb der gesetzl.
Rücksende-/Widerspruchsfrist- wieder an H zurück
Es wurde sich also nicht an das vorgegebene Prozedere des gesetzlichen Widerufs gehalten. Formal wurde der Wideruf nie erklärt.
Ungewöhnlich finde ich, dass bei einem 14-tägigen Betriebsurlaub keine Vorsorge für Paketannahme getroffen wurde. Handelt es sich villeicht gar nicht um ein Unternehmen?
Es wurde sich also nicht an das vorgegebene Prozedere des
gesetzlichen Widerufs gehalten. Formal wurde der Wideruf nie
erklärt.
ist dem so?
„Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oderdurch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“
Es wurde sich also nicht an das vorgegebene Prozedere des
gesetzlichen Widerufs gehalten. Formal wurde der Wideruf nie
erklärt.
ist dem so?
„Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oderdurch Rücksendung der Sache innerhalb der
Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“
Ja, das war der Stand bis 04.08.2011.
Sollte jedoch eine alte Wiederufserklärung durch den Verkäufer verwendet worden sein, die den Passus mit der Rücksendung enthält, ist diese auch gültig. Damit wäre der Wideruf ordungsgemäß erklärt.
„Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oderdurch Rücksendung der Sache innerhalb der
Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.“
Frage: Kann H auf eine erneute Zusendung der Platte bestehen,
Ja.
und wenn ja, wer zahlt den Transport ?
Der Händler.
Hätte
Kunde K sich vor dem Absenden nicht informieren bzw. den
Verkäufer kontaktieren müssen, oder kann er die Ware
tatsächlich „auf blauen Dunst“ losschicken in der bloßen
Annahme, die Ware wird „schon irgendwie“ ankommen.
Er kann die Ware einfach losschicken, denn der Widerruf kann auch durch schlichte Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Dass der Händler einfach mal für 4 Wochen seinen Laden dicht macht, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass seine laufenden Geschäfte weiterhin ordnungsgemäß abgewickelt werden, muß den Kunden prinzipiell nicht interessieren.