Warenrückgabe nach mehr als 14 Tagen?

Hallo,

jemand kauft ein Navi im Versand und fährt sofort damit für 6 Wochen ins Ausland, z. B. nach Spanien. Dort stellt er fest, dass es dort, obwohl es europaweit programmiert ist, unzureichend funktioniert.

Rücksendung per Post wäre dann nicht nur teuer, sondern auch wenig empfehlenswert. Kann er nun per Mail oder Fax die Rückgabe ankündigen, schickt es aber erst nach Rückkunft in D an den Lieferanten ein?

Grüße
Carsten

Hallo,

jemand kauft ein Navi im Versand und fährt sofort damit für 6
Wochen ins Ausland, z. B. nach Spanien. Dort stellt er fest,
dass es dort, obwohl es europaweit programmiert ist,
unzureichend funktioniert.

Rücksendung per Post wäre dann nicht nur teuer, sondern auch
wenig empfehlenswert. Kann er nun per Mail oder Fax die
Rückgabe ankündigen, schickt es aber erst nach Rückkunft in D
an den Lieferanten ein?

wenn ein widerrufsrecht vorliegt und ordnungsgemäß darüber belehrt wurde, dann genügt die fristgemäße (2 wochen) erklärung des widerrufs:
§ 355 bgb
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

für die textform genügt ein fax oder email. allerdings wird der nachweis des zugangs, wenn dieser später bestritten wird, bei diesen beiden arten schwer fallen…

Hallo!

Deine Widerspruchsfrist beträgt 14 Tage und keine 6 Wochen.

Grüße
Falke

Hallo!

M.W. setzt dies auch eine entsprechend zeitnahe Rücksendung voraus.

Gruß
Falke

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Hallo!

M.W. setzt dies auch eine entsprechend zeitnahe Rücksendung
voraus.

dann kannst du dich freuen, heute etwas neues gelernt zu haben.

Hallo,

vielen Dank für die kompetente Antwort. Ich habe mir gerade einmal die entsprechende Erklärung eines Lieferanten herausgesucht, bei dem ich vor einiger Zeit etwas gekauft habe. Unter der von dir bereits zitierten Rechtsbelehrung heißt es:

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Stammt das auch aus dem Gesetz (finde ich nicht), oder ist das Meinung der Firma? Der vorletzte Satz hört sich jedenfalls so an, als müsse man innerhalb von 30 Tagen nach Absendung des Widerrufs seine „Verpflichtungen“ erfüllen. Dazu gehört natürlich die Rückgabe.

Sollte nichts dergleichen im Gesetz stehen, könnte ein Kunde ja rechtzeitig einen Widerruf senden, das Gerät dann monatelang oder noch länger benutzten und hätte dann bei Rückgabe immer noch Anspruch auf die Rückerstattung des Preises.

Grüße
Carsten

Mit welchem rechtlichen Argument?

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Hallo,

Stammt das auch aus dem Gesetz (finde ich nicht), oder ist das
Meinung der Firma? Der vorletzte Satz hört sich jedenfalls so
an, als müsse man innerhalb von 30 Tagen nach Absendung des
Widerrufs seine „Verpflichtungen“ erfüllen. Dazu gehört
natürlich die Rückgabe.

noch ein letzter versuch:
der zugang der erklärung des widerrufs genügt (wie bei jedem gestaltungsrecht); jedes andere ergebnis verstoßt gegen deutsches recht bzw. wäre richtlinienwidrig.

Sollte nichts dergleichen im Gesetz stehen, könnte ein Kunde
ja rechtzeitig einen Widerruf senden, das Gerät dann
monatelang oder noch länger benutzten und hätte dann bei
Rückgabe immer noch Anspruch auf die Rückerstattung des
Preises.

nein, wieso denn.
auch ein verbraucher kann in verzug geraten und hat entsprechend verzugszinsen zu leisten; auch ein verbraucher unterliegt der wertersatzpflicht iSd § 346 bgb (unter berücksichtigung von § 357 III bgb). das problem, dass man einen gegenstand kauft, ihn im urlaub verwendet, dann den widerruf erklärt, ist bekannt, aber bisher vom bgh/eugh nicht zugungsten des unternehmers gelöst (muss auch nicht…)

Mit welchem rechtlichen Argument?

Wann sollte der Kunde deiner Meinung nach denn die Ware nach einem Widerruf zurücksenden?

Mit welchem rechtlichen Argument?

Wann sollte der Kunde deiner Meinung nach denn die Ware nach
einem Widerruf zurücksenden?

das ist keine frage des tatbestandes (ob und wie der widerruf auszuüben ist), sondern der rechtsfolgen. diese sind -wie im rücktrittsrecht ganz allgemein- in den §§ 346ff bgb geregelt. sollte der käufer die ware nicht zurücksenden, braucht der verkäufer nicht das geld zurückzuzahlen (§ 320 bgb), der käufer muss ebenfalls wertersatz in form gezogener (oder nicht gezogener) zinsen herausgeben, § 347 bgb.
sollte er die ware dennoch nicht zurückschicken, dann ist der rechtsweg zu bestreiten.

Hallo carsten,

jemand kauft ein Navi im Versand und fährt sofort damit für 6
Wochen ins Ausland, z. B. nach Spanien. Dort stellt er fest,
dass es dort, obwohl es europaweit programmiert ist,
unzureichend funktioniert.

war ein guter Empfang in ganz Europa beworben?

Falls ja, könnte zu prüfen sein, ob das nicht sowieso ein Gewährleistungsfall wegen Mangels ist.

Gruß,

Karin

war ein guter Empfang in ganz Europa beworben?

Falls ja, könnte zu prüfen sein, ob das nicht sowieso ein
Gewährleistungsfall wegen Mangels ist.

nichts für ungut, aber wer kommt auf die idee, die hürden des gewährleistungsrechts auf sich zu nehmen (beweislast mangelhaftigkeit/ ggf. kein vertretenmüssen /nacherfüllungsobliegenheit), wenn man ein widerrufsrecht (kein widerrufsgrund erforderlich) hat…

Hallo!

Mit welchem rechtlichen Argument?

Wann sollte der Kunde deiner Meinung nach denn die Ware nach
einem Widerruf zurücksenden?

das ist keine frage des tatbestandes (ob und wie der widerruf
auszuüben ist), sondern der rechtsfolgen.

Das ist sicherlich richtig, aber trotzdem relevant für das UP. Denn der Fragende will trotz Widerruf das Navigationsgerät die nächsten 6 Wochen mit in den Urlaub nehmen. Oder hat es schon?

Daher ist die Frage, wann die Rücksendung durchgeführt werden soll, durchaus relevant, um nicht z.B. sein Widerrufsrecht zu verlieren oder Kosten durch erhöhte Abnutzung tragen zu müssen.

sollte er die ware dennoch nicht zurückschicken, dann ist der
rechtsweg zu bestreiten.

Oder der Käufer verliert sein Widerrufsrecht (Amtsgericht Bielefeld; 20.08.2008, Az.: 15 C 297/08)

Gruß
Falke

Hi!

z. B. nach Spanien. Dort stellt er fest,
dass es dort, obwohl es europaweit programmiert ist,
unzureichend funktioniert.

Ich versuche mir gerade vorzustellen, was „europaweit programmiert“ bedeutet, und wie dies dann „unzureichend funktioniert“.

(Ich vermute mal, dass das Kartenmaterial gemeint ist und dies halt veraltet ist; ein Update der Karten hätte wahrscheinlich schon geholfen.)

Rücksendung per Post wäre dann nicht nur teuer, sondern auch
wenig empfehlenswert. Kann er nun per Mail oder Fax die
Rückgabe ankündigen, schickt es aber erst nach Rückkunft in D
an den Lieferanten ein?

Hm, auch wenn sowas bereits bestätigt ist, allerdings wäre dies eine Neue Möglichkeit, mit den aktuellsten Navis und Kartenmaterial im Urlaub rumzugondeln und danach den Krempel wieder zurückzuschicken …

Ich sollte wohl auch damit anfangen, elektronische Geräte einfach einzuschalten und zu benutzen, anstatt die langwierigen Updates und Konfigurationen durchzuführen - auch wenn alles danach eindwandfrei und Voll und Ganz nach meinen Wünschen funktioniert …

Nur so laut nachgedacht …
Tomh

Daher ist die Frage, wann die Rücksendung durchgeführt werden
soll, durchaus relevant, um nicht z.B. sein Widerrufsrecht zu
verlieren oder Kosten durch erhöhte Abnutzung tragen zu
müssen.

wenigstens rückst du jetzt von der fehlerhaften ansicht ab, es käme für die ausübung des widerrufs (nur) auf die rücksendung an, auch wenn du den unterschied zwischen tatbestand und rechtsfolge offenbar nicht kennst…

sollte er die ware dennoch nicht zurückschicken, dann ist der
rechtsweg zu bestreiten.

Oder der Käufer verliert sein Widerrufsrecht (Amtsgericht
Bielefeld; 20.08.2008, Az.: 15 C 297/08)

ich kann dir nur den rat geben, das urteil vollständig zu lesen. darüber hinaus, dass das urteil keinen vergleichbaren sachverhalt aufweist (es soll hier die rücksendung nicht erst 6 monate nach widerruf erfolgen), ist das urteil des AG bielefeld besonders im hinblick auf die richtlinienkonformität sehr fraglich…

es ging übrigens um die frage der verwirkung. diese kennt zwar auch das europarecht, allerdings werden hier u.a. zum schutz des verbrauchers enge grenzen gesetzt. die zeitliche komponente beträgt im absoluten regelfall mindestens ein jahr, darüber hinaus bedarf es eines umstandsmoments, der seitens des verbrauchers veranlasst worden ist (darüber fehlen im urteil weitere ausführungen).

hier geht es um die frage, ob der widerruf fristgerecht und die rücksendung wenige woche nach diesem zeitpunkt möglich ist. und das ist zweifelsfrei zu bejahen.

Hallo!

wenigstens rückst du jetzt von der fehlerhaften ansicht ab, es
käme für die ausübung des widerrufs (nur) auf die rücksendung
an, auch wenn du den unterschied zwischen tatbestand und
rechtsfolge offenbar nicht kennst…

Dies habe ich nie behauptet und schon gar nicht geschrieben. Aber jeder liest ja bekanntlich was anderes!

ich kann dir nur den rat geben, das urteil vollständig zu
lesen. darüber hinaus, dass das urteil keinen vergleichbaren
sachverhalt aufweist (es soll hier die rücksendung nicht erst
6 monate nach widerruf erfolgen), ist das urteil des AG
bielefeld besonders im hinblick auf die richtlinienkonformität
sehr fraglich…

Habe ich!

hier geht es um die frage, ob der widerruf fristgerecht und
die rücksendung wenige woche nach diesem zeitpunkt möglich
ist. und das ist zweifelsfrei zu bejahen.

Und genau dies sollte dem UP mitgeteilt werden. Ob hierfür die Zeit nach seinem Urlaub (6 Wochen) ausreicht ist immer noch ungeklärt.

Und ich stelle man in den Raum, dass das Navi in den 6 Wochen trotzdem Verwendung findet und man zu dem Schluss kommen könnte, dass sich hier jemand nur ein Gerät für den Urlaub holen wollte. Dies sind aber natürlich nur Spekulationen.

Gruß
Falke

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