Zur Sachlage:
A hat bei ebay einen gebrauchten Artikel eingestellt mit folgendem Satz zur Sachmangelhaftung:
„Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis: Nach dem neuen Sachmangelrecht (ehemals „Gewährleistung“), das seit dem 01.01.2002 Gültigkeit besitzt, gilt für gebrauchte und neue Waren, auch beim Verkauf zwischen Privatpersonen, eine 24 Monate dauernde Garantie als vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. „Ich verkaufe die hier angebotene Ware als Privatperson und schließe diese Sachmangelhaftung und die Rücknahme grundsätzlich aus.““
Bhat diesen Artikel erworben. Der Artikel ist bei B angekommen. B schreibt A wegen kleinerer Mängeln an. Diese kleinen Mängel waren A jedoch vor dem Versand zu B noch nicht vorhanden. A weigerte sich die Ware zurückzunehmen weil B ja die oben genannten Bedingungen akzeptiert hatte. 2 Wochen später bekommt A Post von seinem Anwalt, der ihm Arglist vorwirft. Dagegen verwehrte sich A. Als mit einer Klage gedroht wurde hat A den Artikel dann doch zurückgenommen und B sein Geld zurücküberwiesen. Nach Geldeingang bei B bekommt A nun erneut Post von B´s Anwalt:
" Wir überreichen unsere Kostenrechnung. Sie verschulden die hier entstandenen Gebühren und Auslagen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges unserem Mandanten als Schadensersatz."
Nun meine Frage: In wie weit wäre bei einer solchen Sachlage A dazu verplichtet Kosten für den Anwalt von B zu übernehmen?
Was für Möglichkeiten hätte A auf B zu ragieren?