Warmwasser in der Wohnung

Ab ca 24 Uhr bis frühmorgens 6 Uhr steht kein Warmwasser zur Verfügung. Duschen oder sontiges geht nicht in dieser zeit.
Steht das nicht rund um die Uhr zu? Wie kann man den vermieter dazu bewegen, das die sache abgestellt wird ?
Sigrid

Guten Tag,
selbstverständlich steht Ihnen permanent warmes Wasser zu.
Dem Vermieter schriftlich den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung setzen.
Wenn er diese verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben ist eine Mietminderung möglich. Die Höhe eventuell beim Mieterschutzbund anfragen.

Ab ca 24 Uhr bis frühmorgens 6 Uhr steht kein Warmwasser zur
Verfügung. Duschen oder sontiges geht nicht in dieser zeit.
Steht das nicht rund um die Uhr zu?

Ja, steht es.

Wie kann man den vermieter
dazu bewegen, das die sache abgestellt wird ?

Na, eher doch ANgestellt…

Den Vermieter auffordern, die durchgängige Warmwasserversorgung sicher zu stellen.
Wenn der sich stur stellt, die Miete mindern.
10% der Nettomiete oder 7,5% der Miete zzgl. Nebenkosten sah das Amtsgericht Köln in einem ähnlichen Fall als angemessen an.

Urteil: AG Köln, Urteil vom 24.04.1995 - Az. 206 C 251/94 (= WM 1996, 701)
Kurzfassung: http://www.koelner-hug.de/index.php?id=141&tx_ttnews…

Moin,

Wenn er diese verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben
ist eine Mietminderung möglich. Die Höhe eventuell beim
Mieterschutzbund anfragen.

eine Mietminderng ist sofort möglich.

TET

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Hallo,

abgesehen davon was hier bereits gesagt wurde, ist es jedem Mieter der eine Mietminderung ins Auge fasst dringend anzuempfehlen sich an einen Rechtsberater zu wenden.

Auch wenn mannigfaltig Urteile vorliegen, AG-Urteile haben keine allgemeine Gültigkeit für andere Fälle. Mietminderungen werden oft ganz unterschiedlich entschieden, da gibt es keine „Gebührenordnung“.

Der Anspruch an und für sich ist auch aus meiner Sicht gegeben. Warmwasser sollte durchgängig fließen und ist im gegenteiligen Fall als Mangel anzusehen.

Gruß
Nita

Hallo.
Ist denn bekannt warum es in der Zeit kein Warmwasser gibt?

Ist denn bekannt warum es in der Zeit kein Warmwasser gibt?

ist das denn wichtig für den mieter?

Jain.
Laut § 536 BGB zwar schon aber nur bei schwerwiegenden Mängeln, durch die eine vertragsmässige Nutzung der Wohnung nicht möglich ist.
Kein Strom z.B.
in diesem Fall ist es aber so, das zu bestimmten Zeiten kein warmes Wasser vorhanden ist. Grundsätzlich aber schon.
Deshalb muss in diesem bestimmten Fall der Mangel angezeigt werden mit Fristsetzung. Diese sollte 1-2 Wochen betragen.

Laut § 536 BGB zwar schon aber nur bei schwerwiegenden
Mängeln, durch die eine vertragsmässige Nutzung der Wohnung
nicht möglich ist.

Das steht wo? In meinem BGB steht: „Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“ Da finde ich nichts, was sagt, dass bei geringfügigeren Mängeln, die Miete erst nach Fristsetzung gemindert werden darf.

TET

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Hallo,

macht dann bei einem Tag 1/300 der Miete.

Ich würde die Zeit für Aussetzen des Dauerauftrags, Überweisung gekürzter Miete für den Monat und dann wieder Starten des DA wahrscheinlich sinnvoller verwenden.

VG
EK

Ich zitiere aus unserer Kanzlei:

Einbehalt des Mietzinses / Leistungsverweigerungsrecht

Bis zur Mangelbeseitigung kann der Mieter über die Minderung hinaus oder statt dessen auch die Zahlung des Mietzinses verweigern, § 320 BGB, um seinen Mängelbeseitigungsanspruch durchzusetzen.

Voraussetzung ist, daß dem Vermieter der Mangel angezeigt wurde. Verzug des Vermieters ist nicht erforderlich. Hierin ist allerdings keine 100%-ige Minderung des Mietzinses zu sehen. Die Verweigerung ist nur ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Mietzinses, bis der Mangel beseitigt ist. Danach muß der zurückbehaltene Mietzins dem Vermieter bezahlt werden.

Gelegentlich wird das Leistungsverweigerungsrecht der Höhe nach auf das 3-5-fache der geschätzten Kosten der Mängelbeseitigung begrenzt, LG Bonn WuM 1991, S. 262. und andere.

Das Einbehalten oder Zurückbehalten des Mietzinses kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn der Mieter schon längere Zeit mit dem Mangel lebte, ohne ihn anzuzeigen, (Anzeigepflicht des Mieters) weil dadurch zum Ausdruck kommt, daß dem Mieter an einer Beseitigung des Mangels nicht wirklich gelegen ist.

Der letzte Absatz könnte nicht unbedeutend sein. Ich weiss allerdings nicht wie lange die Threaderöffnerin schon mit diesem Mangel lebt und ob sie ihn bereits angezeigt hat.

Ich zitiere aus unserer Kanzlei:

ganz nett, und sicher auch für den fall im up interessant. abedr es bleibt deine behauptung, man könne erst nach meldung an den vermieter mindern. das ist, wie du ganz einfach im gesetz nachlesen kannst, schlicht falsch. und wird auch nicht durch deine zitate gestützt.

es macht auch gar keinen sinn, denn die mietminderung ist KEINE strafe oder drohmittel gegen den vermieter, sondern schlicht und einfach eine reaktion darauf, dass das gemietete ‚ding‘ (es kann auch was ganz anderes sein, ein auto oder eine bohrmaschine oder…) nicht in dem umfang zur verfügung steht wie vertraglich abgemacht. sondern nur in einem verminderten umfang, und nur dafür zahlt man dann auch die miete. und zwar so lange, bis der vertragliche umfang wieder hergestellt wird.

logisch, oder?

eine sofortige Minderung ist dann in Ordnung wenn der Mangel so erheblich ist, das die Mietsache nicht nutzbar ist.
Bei weniger gravierenden Mängeln, so wie dieser hier, wird man rechtlich den kürzeren ziehen.
Der Vermieter kann ja nur Mängel beheben die ihm bekannt sind, oder?
Zumal ihm im Normalfall ja daran gelegen ist das der Mieter zufrieden ist.
Mietminderung sollte eigentlich der letzte Schritt sein. In der Regel reicht es ja aus wenn man den Mangel gegenüber dem Vermieter anzeigt und ihm angemessen Zeit gibt diesen zu beheben.

eine sofortige Minderung ist dann in Ordnung wenn der Mangel
so erheblich ist, das die Mietsache nicht nutzbar ist.
Bei weniger gravierenden Mängeln, so wie dieser hier, wird man
rechtlich den kürzeren ziehen.

Wie oft willst du diesen Quatsch denn noch behaupten. Lies doch einfach das Gesetz. Da steht nichts von Mietminderung erst nach Fristablauf. Die Mietminderung entschädigt für die Minderung der Gebrauchsfähigkeit der gemieteten Sache. Die Gebrauchsfähigkeit ist von vornherein gemindert, somit kann auch die Miete sofort gemindert werden.

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eine sofortige Minderung ist dann in Ordnung wenn der Mangel
so erheblich ist, das die Mietsache nicht nutzbar ist.
Bei weniger gravierenden Mängeln, so wie dieser hier, wird man
rechtlich den kürzeren ziehen.

das ist schlicht blödsinn.

Der Vermieter kann ja nur Mängel beheben die ihm bekannt sind,
oder?

und was genau hat das damit zu tun?

Zumal ihm im Normalfall ja daran gelegen ist das der Mieter
zufrieden ist.

nein.

Mietminderung sollte eigentlich der letzte Schritt sein.

blödsinn.

In der Regel reicht es ja aus wenn man den Mangel gegenüber dem
Vermieter anzeigt und ihm angemessen Zeit gibt diesen zu
beheben.

das kannst du ja auch so machen, wenn du willst. das gesetz sieht aber andere rechte für den mieter (ganz allgemein, nicht nur mieter einer wohnung) vor. und genau darum geht es hier. das brett für kuscheln und palaver ist woanders.