Liebe Mietexperten!
Nehmen wir einmal an, im Badezimmer des Mieters sei der Durchlauferhitzer defekt. Mal springt er an, mal nicht. Wenn er denn anspringt, kommt das Wasser am Waschbecken mehr kalt als lauwarm aus dem Hahn.
Bei der Benutzung von Wanne und Dusche ist das Wasser – wenn der Durchlauferhitzer denn anspringt – mal lauwarm, mal richtig schön heiß. Der Installateur stellt fest, dass der Durchlauferhitzer so defekt sei, dass er ausgetauscht werden müsse.
Nehmen wir weiter an, der Mieter informiert den Vermieter, doch dieser reagiert nicht. Lt. Gerichtsurteil kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter über „eine längere Zeit“ kein warmes Wasser von 40 – 50 Grad in ausreichender Menge zur Verfügung stellt. Wie lang ist eine „längere Zeit“? Und wie oft muss der Mieter den Vermieter auf den Missstand aufmerksam machen?
Abgesehen davon wäre dem Mieter warmes Wasser viel lieber als eine Mietminderung!
Grüße von Pegasus
Bei http://www.ra-kotz.de/minderungen.htm
findet man das
Mangelhafte oder unterbrochene Warmwasserversorgung berechtigt zur Mietminderung ~ OLG Frankfurt, WuM 72, 42
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Bei fehlender Warmwasserversorgung – 10 % Mietminderung ~ LG Berlin, WuM 55, 134; heute würde sicherlich ein höherer Minderungsbetrag angesetzt werden. Ein Mangel liegt dagegen nicht vor, wenn das Wasser nicht mehr als 40 ºC oder 43 ºC warm wird ~ LG Hamburg, WuM 78, 242
Warmwasserversorgung - Abstellen für 1 Monat - 10 % Mietminderung ~ LG Kassel, WuM 79, 51
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Warmwasserversorgung - nur langsame Erwärmung - 10 % Mietminderung ~ LG Görlitz, Az.: 7 C 372/92
Wasser nur lauwarm - wird erst nach mehreren Minuten warm - 5 % Mietminderung ~ LG Berlin Az.: 64 S 108/01 - Das Wasser muss nach 15 Sekunden eine Temperatur von 40 % erreichen, sonst Mietminderungsanspruch
Sicherlich kann man dem Vm auch eine Frist setzen zur Beseitigung mit der Androhung der Selbstvornahme und der Verrechnung m d Miete und wenn die dann verstreicht selber Handwerker beauftragen und von der Miete abziehen. 1Woche nach Zugang sollte reichen.
Einwurfeinschreiben oder Abgabe mit Zeugen ist am billigsten.
Jakob
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Hallo,
soweit Urteile genannt sind, hat Jakob alles dargetan.
Nur ein Hinweis. Man kann nicht - man muss - dem Vermieter die Mängelanzeige schriftlich geben, man muss die Frist zur Beseitigung setzen und dem Vermieter erklären, dass Mietzahlungen nur unter Vorbehalt gezahlt werden. Ebenso muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass bei Verzug zur Mängelbeseitigung die Selbstvornahme vorbehalten bleibt und die Kosten mit der Miete verrechnet werden.
Gruss Günter