Hi,
ein paar Kernaussagen einschlägiger Entscheidungen zu liegen
mir zu Deinem Thema vor, ich denke folgende bringen Dich etwas
weiter:
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7,5%
Steht dem Mieter während der Nachtstunden nur Kaltwasser zur
Verfügung, liegt ein Mangel vor. Eine entsprechende formular-
vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
> AG Köln Urt. v. 24.4.95 - 206 C 251/94
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10%
Warmwasserverorgung in den Monaten Juni und Juli nur einge-
schränkt möglich. Die Benutzer mußten die Heizung immer wieder,
auch in den frühen Morgenstunden, anschalten, um warmes Wasser
zum Duschen pp zu erhalten.
> LG Heidelberg Urt. v. 8.11.96 - 5 S 95/96
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15%
Fällt in einer Wohnung der Warmwasserboiler im Bad aus , so ist
eine Mietminderung i.H.v. 15% (der Kaltmiete) angemessen.
> AG München Urt. v. 10.1.91 - 232 C 37276790
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25%
Ausfall der Heizungsanlage.
AG Waldbröl Urt. v. 18.7.80 - 3 C 396/80
Du siehst, die entschiedenen Minderungsquoten sind unter-schiedlich. Auch sehr ähnlich gelagerte Sachverhalte können je Amtsgericht zu einer anderen Entscheidung führen.
In Deinem Fall solltes Du, denke ich, die der Sache angemessene Minderungsquote abwägen.
Gruß Bernd