Warnblinker

Der Warnblinker wird ja oft benutzt, um vor stehenden Autos zu warnen,m auch wenn kein Schaden vorliegt, sondern nur Ladetätigkeit. Ist das zulässig (ich habe mal gehört:nein, fände dies aber unsinnig)? Wo ist das geregelt?

Ugh.

§16 StVO regelt den Einsatz des Warnblinkers. Danach darf man dat Dingen nicht zur Kennzeichnung von Ladetätigkeit einsetzen, es sei denn, man sieht andere gefährdet. Und das ist dann wieder recht gut gummiert …

Genauso, wie der Einsatz der Warnblinkanlage als Stauendewarner vor der Überarbeitung des §16 bereits toleriert wurde, wird wohl auch hier verfahren.

Aga,
CBB

Hallo,
auf keinen Fall rechtfertigt der Warnblinker im Halteverbot oder in zweiter Reihe (ok, da ist für die meisten auch Halteverbot) zu stehen. Was in den Fällen die du erwähnst wohl sehr oft der Fall ist. Ein übel gelaunter Ordnungshüter könnte dann gleich zwei Verstöße notieren.
Ähnlich weit verbreitet ist es beim Rückwärtsfahren die Warnblinkanlage einzuschalten und zu hoffen, daß alle (Fußgänger/Kinder) den Weg frei machen. Falls dabei mal jemand unter die Räder kommt, wird es dem Richter egal sein, ob es mit oder ohne Warnblinker war.

Cu Rene

Hallo,
auf keinen Fall rechtfertigt der Warnblinker im Halteverbot
oder in zweiter Reihe

ich dachte eher an deutliche Sichtbarkeit bei Stehen am Straßenrand oder teilweise Bürgersteig. Grundsätzlich meine ich: Lieber einmal zu viel als zu wenig den Warnblinker eingesetzt.

Ähnlich weit verbreitet ist es beim Rückwärtsfahren die
Warnblinkanlage einzuschalten und zu hoffen, daß alle
(Fußgänger/Kinder) den Weg frei machen. Falls dabei mal jemand
unter die Räder kommt, wird es dem Richter egal sein, ob es
mit oder ohne Warnblinker war.

wie ist das bei pfeifenden LKWs oder Baumaschinen? Eine rechtliche absicherung würde ich daraus nicht herleiten wollen, genauso könnte man sagen: Rückfahrscheinwerfer an, Halter außer Haftung bei Unfall. Das wäre Quatsch. Ein Blinklicht sieht man nun mal eher als ein Standlicht.

§16 StVO regelt den Einsatz des Warnblinkers. Danach darf man
dat Dingen nicht zur Kennzeichnung von Ladetätigkeit
einsetzen, es sei denn, man sieht andere gefährdet. Und das
ist dann wieder recht gut gummiert …

komisch nur, das LKWs mit Hubbühne am Heck sogar Blinkleuchten haben müssen.

Hallo,

teilweise Bürgersteig.

Das ist in aller Regel auch verboten. Der Warnblinker ersetzt nun mal nicht sich an die Regeln zu halten.

wie ist das bei pfeifenden LKWs oder Baumaschinen?

Imo sind die Dinger auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt (mir ist jedenfalls noch keines mit Zulassung begegnet), da man bei der HU in der Regel aber nicht rückwärts fährt, merken das die Prüfer womöglich gar nicht.

Aus dem anderen Beitrag:

Hubbühne

Die kann man ja an sich leicht übersehen und stellt damit eine besondere Gefahr dar, ein Auto/LKW zu übersehen ist da schon deutlich schwieriger. Genau wie Ladung, die hinten hinausragt gekennzeichnet sein muß.

Cu Rene

Das ist eine Vorschrift für Hebebühnen.Meines Wissens müssen die allein angehen und extra geschaltet sein.Da die meisten Fahrer dümmlicherweise routinemäßig den Warnblinker auch noch einschalten merkt man das aber nicht.

Grüße

Hey,
was die „peifenden oder piepsenden“ LKW betrifft, irrst du.
Bei unseren Feuerwehrfahrzeugen sind sie dran…mit Zulassung !
Ob Sie nicht sogar ALLEN bei Neuzulassungen vorgeschrieben sind, weiß ich nicht… Aber hier hab ich was gefunden.
http://www.rueckfahrwarner.at/images/stories/Bilder/…

Gruß Jörg