Warnblinker = Parklicht?

Hallo!

Ich entdekce immer mehr LKWs, v.a. auch die vom Paketversand etc., die einfach mitten auf der Straße halten, die Warnblinkanlage anschalten udn dann ein- oder ausladen. Ich habe ja auch prinzipiell Verständnis für die Leute, aber bei so manchen kommen mir da schon Bedenken, wenn Sie z.B. den Verkehr recht heftig behindern oder sogar Blich auf Einmündungen versperren. Wie ist das denn rechtlich zu bewerten? Ich habe mal gelernt, die Warnblinkanlage sei nur bei Unfällen etc. einzuschalten. Darf man sie auch als Parklicht missbrauchen?

Was passiert z.B., wenn an so einem LKW vorbeifahre und es kommt zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug?

Grüße!

Gerd

§35 StVO…
…regelt die Sonderrechte für Post, Müllabfuhr usw.

http://www.verkehrsportal.de

gruß

dennis

Hallo Gerd,

grundsätzlich ist die Benutzung der Warnblinkanlage bei allen Kraftfahrzeugen nur zur Warnung vor Gefahren zulässig, die von dem betreffenden Fahrzeug ausgehen und aus sog. Notstandslagen herrühren. Das wären i.d.R. Verkehrsunfälle oder liegengebliebene Fahrzeuge.

Der Zustand, den Du beschrieben hast, ist ein Owi-Tatbestand „Mißbräuchliches Benutzen der Warnblinkanlage“ und wird auch als solcher fast immer von der Polizei geahndet, weil das Ganze meist zusammen mit einem Parken auf der Fahrbahn oder in 2. Reihe oder ähnlich geschieht.

Der § 35 StVO, den Dennis angeführt hat, bezieht sich auf die Sonderrechte von Polizei, Feuerwehr, BW, Zoll, Rettungsdiensten usw., also Blaulicht-/Martinshorn-Benutzer. Die dürfen, bei Vorliegen bestimmter Situationen oder Rechtslagen, eigentlich alles, was in der StVO für Otto Normalverbraucher verboten ist, also auch die Warnblinkanlage benutzen (logisch)! Einige wenige Bereiche des öffentlichen Dienstes oder ähnl. Institutionen haben zwar keine Sonderrechte wie Polizei oder Feuerwehr, dürfen sich aber auch mal an bestimmten Örtlichkeiten mit ihren Fahrzeugen bewegen.

Das mit der Warnblinkanlage wird gern als Kavaliersdelikt oder Gewohnheitsrecht angesehen, insbesondere von Taxifahrern und Lieferdiensten, die es zugegebenermaßen nicht leicht bei ihrem Job haben.

Aber wie oben schon gesagt - Owi-Tatbestand.

Gruß Zachi

PS: Bei uns gab es früher nur Tickets, wenn einer mit WBA so stand, daß der ganze Verkehr lahmgelegt wurde :smile:))))

§ 16 StVO
Hallo!

:Ich entdekce immer mehr LKWs, v.a. auch die vom Paketversand
:etc., die einfach mitten auf der Straße halten, die
:Warnblinkanlage anschalten udn dann ein- oder ausladen.

Wird gerade in Großstädten von der Polizei toleriert, wenn…

:Ich
:habe ja auch prinzipiell Verständnis für die Leute, aber bei
:so manchen kommen mir da schon Bedenken, wenn Sie z.B. den
:Verkehr recht heftig behindern oder sogar Blich auf
:Einmündungen versperren.

sie nicht zu sehr behindern.

:Wie ist das denn rechtlich zu
:bewerten?

Denn behindern dürfen sie eigentlich gar nicht.

Tatbestandkatalog:

Sie hielten unzulässig in der zweiten Reihe.
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 51.2 BKat
15,00 Euro

Sie parkten unzulässig in der zweiten Reihe und behinderten +) dadurch andere.
§ 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 58.1 BKat; § 19 OWiG
25,00 Euro

:Ich habe mal gelernt, die Warnblinkanlage sei nur
:bei Unfällen etc. einzuschalten.

Stimmt und z.B. am Stauende.

:smiley:arf man sie auch als
:stuck_out_tongue:arklicht missbrauchen?

Nein.

§16 StVO Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Tatbestandskatalog:

Sie schalteten missbräuchlich das Warnblinklicht ein.
§ 16 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 72 BKat
(B – 1) 5,00 Euro

Zahlen muss er aber bei Tateinheit nur die teurere Owi, also eine von den beiden oben.

:Was passiert z.B., wenn an so einem LKW vorbeifahre und es
:kommt zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug?

Dann kann man davon ausgehen, dass der LKW vor Gericht eine Mitschuld bekommt- muss aber nicht unbedingt. bekommt

M.

Hallo Zachi,

Der § 35 StVO, den Dennis angeführt hat, bezieht sich auf die
Sonderrechte von Polizei, Feuerwehr, BW, Zoll,
Rettungsdiensten usw., also Blaulicht-/Martinshorn-Benutzer.

Aber auch die Rechte der Hoheitsaufgabenträger wie Postdienste oder Kommunalfahrzeuge. §35 Absatz 6 und 7 beschäftigen sich damit.

gruß

dennis

Postdienste nicht mehr…
Die Post ist hier nur betroffen, solange sie als Telekommunikationsunternehmen tätig ist. Beim Brief-/Paketservice hat weder sie noch ein anderes Unternehmen Sonderrechte iSd StVO - das war mal, solange sie noch das Monopol hatte.

M.

Hallo Mike,

Die Post ist hier nur betroffen, solange sie als
Telekommunikationsunternehmen tätig ist. Beim
Brief-/Paketservice hat weder sie noch ein anderes Unternehmen
Sonderrechte iSd StVO - das war mal, solange sie noch das
Monopol hatte.

Habe es gerade in meinem neuen Buch nachgelesen: Es betrifft wirklich nur noch die Reg.-Beh. Fahrzeuge, also die Funker. Absatz 7 wurde geändert.

gruß

dennis

Danke! OWT
Danke! OWT

Nachfrage
Hi Mike,

jetzt muß ich aber doch mal nachfragen, ob Du nur etwas vorschnell und unüberlegt geantwortet hast oder ob ich jahrelang einem Irrtum aufsaß:

:Ich habe mal gelernt, die Warnblinkanlage sei nur
:bei Unfällen etc. einzuschalten.

Stimmt und z.B. am Stauende.

:smiley:arf man sie auch als
:stuck_out_tongue:arklicht missbrauchen?

Nein.

§16 StVO Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5)
oder

wer sich oder andere gefährdet sieht.

(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines
gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten,
wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste
ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für
bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim
Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur
einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder
andere vor Gefahren warnen will
, zum Beispiel bei Annäherung
an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit
auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Der Warnblinker wird in der beschriebenen Situation (LKW hält auf der Fahrbahn um zu entladen) imho doch gar nicht als „Parklicht“ sondern im Sinne von §16 StVO zur Warnung vor einer Gefahr verwendet. Ein auf der Fahrbahn stehender LKW dürfte wohl unstreitig eine Gefahr darstellen vor der zu warnen ist. Die Begriffe Stau und langsame Fahrt sind doch ausdrücklich nur Beispiele.
Oder spielt hier eine Rolle, daß der Fahrer die Gefahr erst gar nicht herbeiführen durfte und deshalb auch nicht vor ihr warnen darf?

in Anbetracht der hier herrschenden Einigkeit bin ich wirklich etwas verwirrt…

Stefan

Hi Mike,

jetzt muß ich aber doch mal nachfragen, ob Du nur etwas
vorschnell und unüberlegt geantwortet hast

Nein ich hab schon etwas nachgedacht :wink:

Oder spielt hier eine Rolle, daß der Fahrer die Gefahr erst
gar nicht herbeiführen durfte und deshalb auch nicht vor ihr
warnen darf?

Und bin auf die geiche Frage gekommen die Du hier aufwirfst, allerdings hab ich sie zunächst mal unterschlagen.

Sie wird von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung wie folgt gesehen:

Zu § 16 Warnzeichen
Zu Absatz 1 Nr. 2
Gegen mißbräuchliche Benutzung des Warnblinklichts ist stets
einzuschreiten. Das ist immer der Fall, wenn durch ein Fahrzeug der
Verkehr nicht gefährdet, sondern nur behindert wird, z. B. ein Fahrzeug an übersichtlicher Stelle be- oder entladen wird.

Verursacht er dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteinehmer wäre das ja ein gesonderter Verstoß gem. § 1 StVO, wobei der Tatbestand der Gefährdung durch falsches Parken als solches mE nicht erfüllt werden kann. Er ist vielmehr schon in der Ahndung des Parkverstoßes enthalten.
Meist handelt es sich ja um ein reines Behindern des Verkehrs.
Gefährdet er tatsächlich, müsste er wohl auch die Warnblinkanlage einschalten. Allerdings hat sich damit wohl noch kein Gericht beschäftigen müssen, da im einem wie auch dem anderen Fall höherwertige Tatbestände geahndet werden, gegen die dann Widerspruch eingelegt werden kann.

M.

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Vielen Dank für die Erläuterung, man lernt doch nie aus…

Gruß Stefan