'Warnschuss' bei Polizeieinsatz

Ich würde es ja ausrechnen, wenn ich einen Plot cw vs Re für
eine Pistolenkugel hätte … Ich kann nur Annahmen treffen, und beim
cw-Wert liegt man schnell um Faktor 5 daneben …

Ich bin Bogenschütze einen Pfeil hochschießen , beim runterfallen ( kommen) durchschlägt er glatt ein Eternitdach Pfeil wiegt nur 16 Gramm weniger wie ein Brief. Habe ich einmal und nie wider gemacht.

Das was für den „Warnschuss“ wie auch den „gezielten“ Schuss der Polizei gilt, gilt generell für jeden Gebrauch von der Schusswaffe:
Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass keine unbeteiligten Dritte verletzt oder gefährdet werden.
Zudem muss jeder Polizeibeamter, der von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht hat, einen ausführlichen Bericht schreiben, der sodann zu den Akten genommen wird.
Schusswaffenmissbrauch (auch das soll es ja bei der Polizei geben/schon gegeben haben) kann interne Massnahmen zur Folge haben. Dies kann ein ‚derber Anschiss‘ sein, oder aber auch eine Diszi - je nach dem Gewicht des „Missbrauchs“. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden oder zu Tode, kann dies Suspendierung vom Dienst bis hin zu einem Ermittlungsverfahren reichen.
[Wenn man sieht, dass ein Polizeibeamter seine Schusswaffe zückt, dann vorsichtshalber ganz schnell in Deckung gehen, weil, nix Genaues weiss man ja nie nich’ :smile:]

Hallo,

wenn bei einem Schusswaffengebrauch ein Mensch zu Schaden kommt wird IMMER ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
letztlich wurde ja zumindest der Tatbestand der gefährlichen KV erfüllt (wenn nicht gar KV mit Todesfolge). Und ob das gerechtfertigt war, prüft der StA oder sogar das Gericht.
Mal eine Frage, was verstehst du unter „Schusswaffenmissbrauch“?
Bei einem Missbrauch reicht mit Sicherheit der „Anschiss“ nicht mehr aus. In der Regel liegt ein Straftatbestand vor, den zu ahnden Sache des StA ist. Mich würde aber dennoch interessieren, wie ein möglicher Missbrauch mit darauffolgendem Kritikgespräch („Anschiss“) aus deiner Sicht aussehen würde.

Gruss

Iru

Der „Missbrauch“ fängt ja nicht erst dann an, nachdem (!) das Projektil den Lauf verlassen hat!, der Missbrauch also zu dem Moment vollendet ist. Genau genommen fängt er ja schon in dem Moment mit der vorgefassten Absicht/Entscheidung an, in einer nicht zulässigen Situation die Waffe zu ziehen und zu benutzen.
Gesetzt den Fall, ein Polizeibeamter entscheidet sich (warum auch immer - das kann auch Panik oder Falscheinschätzung der Situation etc. sei)in einer Situation von seiner Waffe Gebrauch zu machen, die keinen Waffeneinsatz legitimisiert. Dazu sind in in Sekundenbruchteilen eine Anzahl von Abläufen erforderlich: das vermeintliche Erkennen einer entsprechenden Situation - zugleich, die Entscheidung über einen Waffengebrauch - das Bewusstwerden - daraus folgend die tatsächliche Handung(svorbereitung) des Ziehens der Waffe usw.
Solche Vorgänge laufen regulär ganz automatisch scho im Unterbewusstsein als reine Refelx-/Routinehandlung ab.
Wenn jetzt der Kollege (rein instinktiv) diese fehlerhafte Absicht erkennt und die Waffenanwendung verhindert (egal wie: z.B. scharfes Ansprechen, manuell unterbrechendes Einwirken) ist der „Missbrauch“ zwar subjektiv und objektiv gegeben, aber nicht zuende geführt worden.
Das würde mindestens einen „derben Anschiss“ rechtfertigen/zur Folge haben, wobei dahingestellt sein kann, ob dieser Vorfall zur Mendung (in der Dienstelle)kommt, oder nicht. Du siehst, die Dinge sind um einiges komplexer, als es im ersten Moment den Anschein hat und man kann keine enge Begrenzung darauf abstellen, dass Missbrauch erst nach der Schussabgabe gegeben ist.
Analog: Im Strafrecht ist ja auch nicht nur die begangene/vollendete Tat strafbar, sondern auch bereit - in den meisten Fällen - die Vorbereitung/der Versuch.
Du musst die Dinge also tatsächlich komplexer sehen.

Da sind wir wieder einmal bei der uralten Trick-Frage aus der Schule:
Was ist schwerer? 1 Kg Federn oder 1 Kg Eisen?

Der „Missbrauch“ fängt ja nicht erst dann an, nachdem (!) das Projektil den Lauf verlassen hat!, der Missbrauch also zu dem Moment vollendet ist. Genau genommen fängt er ja schon in dem Moment mit der vorgefassten Absicht/Entscheidung an, in einer nicht zulässigen Situation die Waffe zu ziehen und zu benutzen.

Sehe ich nicht so.

Gesetzt den Fall, ein Polizeibeamter entscheidet sich (warum auch immer - das kann auch Panik oder Falscheinschätzung der Situation etc. sei)in einer Situation von seiner Waffe Gebrauch zu machen, die keinen Waffeneinsatz legitimisiert. Dazu sind in in Sekundenbruchteilen eine Anzahl von Abläufen erforderlich: das vermeintliche Erkennen einer entsprechenden Situation - zugleich, die Entscheidung über einen Waffengebrauch - das Bewusstwerden - daraus folgend die tatsächliche Handung(svorbereitung) des Ziehens der Waffe usw.
Solche Vorgänge laufen regulär ganz automatisch schon im Unterbewusstsein als reine Refelx-/Routinehandlung ab.
Wenn jetzt der Kollege (rein instinktiv) diese fehlerhafte Absicht erkennt und die Waffenanwendung verhindert (egal wie: z.B. scharfes Ansprechen, manuell unterbrechendes Einwirken) ist der „Missbrauch“ zwar subjektiv und objektiv gegeben, aber nicht zuende geführt worden.

Du verkennst an dem Sachverhalt, dass eine polizeiliche Lage fast niemals linear verläuft, sondern ständig im Fluss ist. Daher kann das Ziehen der Waffe durchaus gerechtfertigt sein, sich die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Gebrauch aber nach dem Ziehen ändern, so dass ein Schusswaffengebrauch nicht mehr zulässig wäre.
Ein verantwortungsvoller Vorgesetzter wird bei einem bloßen Ziehen niemals gegen den Beamten vorgehen (auch nicht durch „Anschiss“). Im Übrigen wird sehr häufig schon aus Gründen der Eigensicherung die Waffe gezogen, d.h. um in unklaren Situationen die Schusswaffe schon bereit zur Feuerabgabe zu haben. Die Beurteilung der Lage kommt erst danach.

Das würde mindestens einen „derben Anschiss“ rechtfertigen/zur Folge haben, wobei dahingestellt sein kann, ob dieser Vorfall zur Meldung (in der Dienstelle)kommt, oder nicht. Du siehst, die Dinge sind um einiges komplexer, als es im ersten Moment den Anschein hat und man kann keine enge Begrenzung darauf abstellen, dass Missbrauch erst nach der Schussabgabe gegeben ist.

Ich weiss, dass die Dinge recht komplex sind, deshalb kann ich die schwarz-weiss-Malereien deinerseits nicht nachvollziehen. Es gibt übrigens genügend reale Beispiele, wo ein Missbrauch der Schusswaffe vorlag - ohne diese zu ziehen.

Analog: Im Strafrecht ist ja auch nicht nur die begangene/vollendete Tat strafbar, sondern auch bereit - in den meisten Fällen - die Vorbereitung/der Versuch.
Du musst die Dinge also tatsächlich komplexer sehen.

Ach, sehe ich sie eher „unkomplex“?`Hier versucht offensichtlich jemand, mir Sachen zu erklären, die ich mir schon an den Absätzen abgelaufen habe.

Iru

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a) sprach ich nicht von „im Falle Eigensicherung“.
Das wäre ein ganz anderes Thema.

b)

Esgibt übrigens genügend reale Beispiele, wo ein Missbrauch
der Schusswaffe vorlag - ohne diese zu ziehen. [unquote]

Interessant! Hab’ ich irgendwo was verpasst? (Vausgesetzt, Du meinst mit ohne diese „zu ziehen“ benutzen, in Anschlag zu bringen?

Und: „schwarz-weiss malerei“? wie wäre es denn mal mit erst richtig lesen, dann nachdenken und dann (evl.) meckern?

Also mir fällt lieber ein Kilo Federn aus 200 Meter Höhe auf den Kopf …

Nun, ich habe deinen Artikel das zweite Mal gelesen und komme immer noch zu dem Schluss, dass der Verfasser nicht von sonderlicher Fachkenntnis angetrieben wurde.
Wenn ein Missbrauch der Schusswaffe vorliegt, sind wir sofort im strafrechtlichem Bereich. Ein „Anschiss“ wird schon aus rechtlichen Gründen nicht mehr reichen (Es sei denn, dass du den Missbrauch dahingehend interpretierst, dass ein Beamter die Pistole als Bremsklotz benutzt und sie unter einen Reifen legt).
Das bloße Ziehen ist, wenn es in rechtmäßiger Dienstausübung geschieht, kein Missbrauch.

Gruss

Iru

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