Warnung Besitzstörung

Hallo
Person A schließt sein Fahrrad F morgens an einer Fahnenstange auf dem Bahnhofsvorplatz der Stadt A in Bayern an. Am selben Tag, ca. 8 Std später, findet Person A an F eine Notiz vom Bahnhofsmanagement. Mit Verweis auf §858 BGB Abs. 1, das F wäre nicht an seinem dafür vorgesehenen Platz abgestellt und A hätte 4 nun Wochen Zeit, das F zu räumen. Andernfalls würde es auf Kosten von A als Fundsache behandelt.
Das Erfassungsdatum liegt 3 wochen zurück!!! dies ist also falsch! Angenommen, A wäre später zurückgekehrt, hätte dieses falsche Datum Folgen haben können! A unterstellt Absichtlichkeit und würde gerne arglistige Täuschung deklarieren.

A wiederfährt dieser Sachverhalt das 1. Mal. Wo steht es verboten, das F dort abzustellen? Nicht an der Fahnenstange, das hat A gesehen.

Hallo,
hier nur eine Laienantwort:

A wiederfährt dieser Sachverhalt das 1. Mal. Wo steht es
verboten, das F dort abzustellen? Nicht an der Fahnenstange,
das hat A gesehen.

An der Fahnenstange steht ja auch nicht, dass es erlaubt sei…

Wie man sich auf einem Bahnhofsgelände verhalten soll und was erlaubt oder verboten ist, regelt die Bahn, da sie dort Hoheitsrecht hat. Vielleicht findest Du etwas im Eisenbahngesetz.

Grüße
Didi

Wie man sich auf einem Bahnhofsgelände verhalten soll und was

erlaubt oder verboten ist, regelt die Bahn, da sie dort
Hoheitsrecht hat.

Eher Hausrecht

Vielleicht findest Du etwas im Eisenbahngesetz.

Da Hausrecht angewandt würde, kommt auch die Eisenbahnbetriebsordnung (nicht das Eisenbahngesetz) nicht zum Tragen. Die Bahn hat bei dem Fahrrad nicht mehr oder nicht weniger Rechte als ein Privatmann, auf dessen Grundstück ein Fahrrad angekettet wird. Wobei das Anketten von Fahrrädern aber zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des (DB-)Grundstückes gehört.

Meine Erfahrung: Die Bahn macht vieles, was rechtlich nicht so einwandfrei ist (da sie immer noch davon profitiert, dass sie früher einmal eigene Hoheitsrechte hatte, glaubt das aber fast jeder. Z.B. das Parken auf Bahngelände mit Verwarnung).

Gruss

Iru

Hi Irubis,

ich habe mich ja auch gleich als Laie geoutet… :wink:)

Ich persönlich kenne den Fall einer Kneipe auf dem Bahnhofsgelände. Die Kneipe unterliegt liegt nicht der Sperrstunde der Gemeinde. Das war Aussage der Gemeinde, der Polizei und der Bahn. Begründung war, dass die Bahn auf dem Gelände Hoheitsrecht besitze.

Hat das nicht auch irgendwie was damit zu tun, dass auf Bahngelände keine Polizei sondern Bundesgrenzschutz patrouilliert?

Grüße
Didi

Hi Irubis,

ich habe mich ja auch gleich als Laie geoutet… :wink:)

Macht doch nix.

Ich persönlich kenne den Fall einer Kneipe auf dem
Bahnhofsgelände. Die Kneipe unterliegt liegt nicht der
Sperrstunde der Gemeinde. Das war Aussage der Gemeinde, der
Polizei und der Bahn. Begründung war, dass die Bahn auf dem
Gelände Hoheitsrecht besitze.

Seltsame Begründung, aber sehr bequem für die Gemeinde, die Bahn und die Polizei. Und wenn jemand eine Kneipe in seinem Keller unterhält? Machen viele, ist dann dort auch keiner außer dem Betreiber zuständig? Nein, das Bahngelände ist kein rechtsfreier Raum und unterliegt auch der ordnungsbehördlichen Überwachung. Also nochmals: Die Bahn hat keinerlei Hoheitsrechte, lediglich Hausrechte. Die einzigen, die äußerlich sichtbar Hoheitsrechte auf dem Bahngelände ausüben, das ist die Polizei, besonders die Bundespolizei (ehem. Bundesgrenzschutz).
Wenn also eine Kneipe auf dem Bahngelände keine Sperrstunde hat, dann liegt es eher daran, dass das dem rund um die Uhr laufendem Reiseverkehr geschuldet ist. Man will dem doch auch mal die Gelegenheit zu einem Bier oder sonst was verhelfen.

Hat das nicht auch irgendwie was damit zu tun, dass auf
Bahngelände keine Polizei sondern Bundesgrenzschutz
patrouilliert?

Nein.

Gruss

Iru