Mister X hat sich bei dem großen deutschen Discounter A einen Farblaserdrucker der Marke B gekauft. A vertreibt seine ganzen technischen Sachen über die Firma C, die auch für die Abwicklung der Garantie/Gewährleistung zuständig ist.
Nun zu dem Problem: Der Drucker ist innerhalb der 2-Jahres-Frist für die Gewährleistung kaputt gegangen. Mister X hat eine Email an die Firma C geschrieben und sein Problem geschildert. Firma C hat geantwortet, dass die Kontaktdaten von Mister X an einen externen Dienstleister (D) weitergegeben wurden, der sich um die Reparatur kümmert und sich zwecks Terminabsprache meldet.
Da D sich auch nach einem Monat nicht gemeldet hat, hat Mister X wieder eine Email an C geschrieben. Die Antwort: Tut uns leid, wir haben das ganze angemahnt und D sollte sich nun kurzfristig melden.
Nun sind wieder 2 Wochen vergangen und Mister X hat immer noch nichts von D gehört.
Nun zur eigentlichen Frage: Welche Möglichkeiten hat Mister X nun? Nochmal eine Frist setzen (2 Wochen?)?
Und dann? Mit welchen Konsequenzen könnte Mister X ein bisschen Druck ausüben, dass auch nun endlich etwas passiert?
Vielen Dank schonmal im voraus für eure Antworten!!!
Nun zur eigentlichen Frage: Welche Möglichkeiten hat Mister X
nun? Nochmal eine Frist setzen (2 Wochen?)?
Und dann? Mit welchen Konsequenzen könnte Mister X ein
bisschen Druck ausüben, dass auch nun endlich etwas passiert?
also ich nehme mal an, dass
keine beweisschwierigkeit bzgl. des mangels bestehen (möglichst § 476 BGB) und
die nacherfüllung grds. möglich ist
mister x kann viel machen:
zuerst hat x einen nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB auf mängelbeseitigung oder neulieferung. mängelbeseitigung wurde ja bereits verlangt, aber erfolglos. wäre hier wohl auch bloße zeitverschwendung…
x kann vom kaufvertrag nach §§ 437 Nr.2, 323 I zurücktreten
und den kaufpreis zurückverlangen (§§ 346ff.)
für die erforderliche fristsetzung gilt:
* eine ablehnungsandrohung (= Androhung des Gläubigers, dass bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist die Leistung endgültig abgelehnt wird) ist (nach 2002) nicht erforderlich
* eine besondere Rücktrittsabsicht im Zeitpunkt der Fristsetzung wird ebenfalls nicht verlangt
* auch ohne besondere (ausdrückliche) bezeichnung der „frist“
muss der schuldner damit rechnen, dass ein ergebnisloser Fristablauf Folgen haben werde.
damit gilt hier: das nacherfüllungsverlangen von mister x und der ablauf der 6 wochen (mehr als ausreichend bei einem defekten elektro-gerät inkl. vorabvereinbarung des termins) genügen dem fristerfordernis -> es besteht ein rücktrittsrecht und ein anspruch auf rückgewähr des kaufpreises zug um zug gegen rückgewähr des defekten geräts (§§ 346ff bgb)
(dass sich die c eines „externen“ dienstleister ist ihrem herrschaftsbereich zuzuordnen und spielt für x keine rolle)
eine minderung (gleichen voraussetzungen wie der rücktritt) hat bei dem defekten gerät wenig sinn (außer minderung um 100% unter besonderen voraussetzungen)
mister x kauft ein vergleichbares gerät für einen etwas höheren preis als für den des alten gerätes. (deckungsgeschäft)
den kaufpreis kann er von c im rahmen des schadensersatzes statt der leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1, 437 Nr.3 geltend machen.
(fristerfordernis ist wie bei § 323 I zu behandeln)
weitere ansprüche bestehen z.b. wenn durch den defekt schäden an anderen rechtsgütern eingetreten sind (-> schadensersatz „neben der Leistung“ §§ 437 Nr.3, 280 I) oder mister x aufwendungen getätigt hat, in der meinung die sache sei defektfrei (§§ 437 Nr.3, 284).
beide ansprüche sind hier wohl nur nebensächlich.
das sollte es im groben sein, wobei rücktritt und schadensersatz nicht alternativ, sondern kumulativ bestehen (§ 325 bgb)
achja, was mich etwas irritiert hat:
schließt x mit a einen vertrag, dann bestehen die ansprüche gegenüber a. x hätte sich somit überhaupt nicht an c verweisen lassen müssen (soweit nichts anderes bei vertragsschluss erkennbar war)
(falls d sich darauf beruft, dass nicht ihr gegenüber die nacherfüllung verlangt wurde (?), wäre dies wiederum rechtsmissbräuchlich)
Erstmal vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort!!!
Das war schonmal sehr hilfreich.
achja, was mich etwas irritiert hat:
schließt x mit a einen vertrag, dann bestehen die ansprüche
gegenüber a. x hätte sich somit überhaupt nicht an c verweisen
lassen müssen (soweit nichts anderes bei vertragsschluss
erkennbar war)
(falls d sich darauf beruft, dass nicht ihr gegenüber die
nacherfüllung verlangt wurde (?), wäre dies wiederum
rechtsmissbräuchlich)
Dann noch eine kurze Erläuterung zu dem was dich irritiert:
(Ich denke mal, man kann bei den Namen ja auch bestimmt etwas deutlicher werden.)
Mister X hat den Drucker (Samsung) bei Aldi gekauft. Auf Nachfrage bei Samsung wurde Mister X darauf verwiesen, dass für Drucker, die bei Aldi gekauft wurden, die Firma Medion zuständig. Somit hat Mister X sich an Medion gewendet und nicht direkt an Aldi. Mister X hat auch keinerlei Einwände von Medion gehört, dass man sich an Aldi direkt wenden sollte. Also ging Mister X davon aus, dass er alles richtig gemacht hat.
Nochmal kurz zur Nachfrage ob ich auch alles richtig verstanden habe:
Mister X könnte sich also nun bei Medion melden und sagen, dass nach 6 Wochen immer noch keine Mängelbeseitigung geschehen ist und die Zeit ja auch lange genug war und er nun vom Kaufvertrag zurücktreten will. ??? Also so wie du unter Punkt 2) beschrieben hast.
Nun zu dem Problem: Der Drucker ist innerhalb der
2-Jahres-Frist für die Gewährleistung kaputt gegangen.
Der Unterschied zwischen Gewährleisatung und Garantie ist Dir bekannt? Wenn nicht, solltest Du mal faq:1152 lesen. Vielleicht hat sich die Sache dann schon erledigt, denn die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die bereits beim Kauf vorlagen. Sie bedeutet NICHT, dass ein Artikel mindestens zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren muss.
Und welche Rechte Du bei einem Garantiefall hast, steht in den Garantiebedingungen. Wenn denn überhaupt eine Garantie vorliegt. Dort steht vermnutlich auch drin, an wen Du Dich genau wenden musst, um entsprechende Ansprüche anzumelden. Und ebenso vermutlich findest Du dort nichts über ‚Geld zurück‘. Einer der Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung: für Gewährleistung ist der Verkäufer zuständig (also z.B. Aldi), für Garantie der Garantiegeber (das kann der Hersteller sein (also Samsung) oder der Wiederverkäufer (Medion) oder auch der Händler (wieder Aldi). Steht in den Garantiebedingungen.
Gruß
loderunner (ianal)
keine beweisschwierigkeit bzgl. des mangels bestehen
(möglichst § 476 BGB) und
Du solltest einem Laien gegenüber dringend darauf hinweisen, was für Mängel eigentlich gemeint sind. Du führst ihn hiermit sonst ganz gefährlich in die Irre.
Gruß
loderunner (ianal)
Ok, vielen Dank für die Aufklärung.
Ich dachte ich kenne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Allerdings wusste ich bis jetzt nicht, dass Gewährleistung nur bei Fehlern greift, die direkt beim Kauf schon vorlagen. Wieder mal etwas dazu gelernt.
Aber um einen Garantiefall handelt es sich. Und da die Garantiekarte von Medion ist, werden diese auch zuständig sein.
Bleibt aber dann die Frage, welche Druckmittel Mister X hat, um die zeitnahe Durchsetzung der Garantieleistung einfordern zu können.
Nur durch die Versicherung, dass sich nun kurzfristig um das Problem gekümmert wird, bekommt Mister X auch keine Farbe aufs Papier
keine beweisschwierigkeit bzgl. des mangels bestehen
(möglichst § 476 BGB) und
Du solltest einem Laien gegenüber dringend darauf hinweisen,
was für Mängel eigentlich gemeint sind. Du führst ihn hiermit
sonst ganz gefährlich in die Irre.
da hast du recht.
falls es falsch verstanden wurde:
das sachmängelrecht greift grds. nur bei mängeln, die bereits bei übergabe der sache bestanden.
der defekt = mangel muss hier also bereits bei übergabe vorgelegen haben.
in den ersten 6 monaten nach übergabe muss aber bei einem verbrauchsgüterkauf (verbraucher kauft von unternehmer) der unternehmer beweisen, dass kein mangel bei übergabe vorlag.
(dabei muss es nicht gerade der aufgetretene mangel sein; es reicht irgendein mangel)
nach den 6 monaten trifft den verbraucher die beweislast.
sry, wenn ich das ursprünglich nicht ausgeführt habe.
Nochmal kurz zur Nachfrage ob ich auch alles richtig
verstanden habe:
Mister X könnte sich also nun bei Medion melden und sagen,
dass nach 6 Wochen immer noch keine Mängelbeseitigung
geschehen ist und die Zeit ja auch lange genug war und er nun
vom Kaufvertrag zurücktreten will. ??? Also so wie du unter
Punkt 2) beschrieben hast.
solche Fälle werden gelegentlich in der Zeitschrift c’t in der Rubrik „Vorsicht Kunde“ geschildert. Wenn Mister X Lust hat, kann er ja mal die c’t fragen - die haken gegebenenfalls auch mal nach und machen die Sache öffentlich.
der defekt = mangel muss hier also bereits bei übergabe
vorgelegen haben.
1.) Defekt ist nicht gleich Mangel. Ungeachtet einer ggf. bestehenden Beweislastumkehr muss der Käufer stets beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Fehlebedienung, Verschleiß etc.
zurückzuführen ist.
2.) Ein Defekt muss auch nicht bereits bei Kauf vorgelegen haben. Vielmehr setzt ein Anspruch voraus, dass die Sache bereist bei Kauf mangelhaft war, wobei, was durchaus üblich ist, aufgrund der bei kauf bestandenen Mangelhaftigkeit später ein Defekt eingetreten ist.
in den ersten 6 monaten nach übergabe muss aber bei einem
verbrauchsgüterkauf (verbraucher kauft von unternehmer) der
unternehmer beweisen, dass kein mangel bei übergabe vorlag.
(dabei muss es nicht gerade der aufgetretene mangel sein; es
reicht irgendein mangel)
nach den 6 monaten trifft den verbraucher die beweislast.
Hier kann man gar nicht oft genug erwähnen, dass dies o.g. in der Form bestenfalls annähernd dem entspricht, was im Gesetz steht.