Warten auf Versandschein?

Hallo,

man nehme folgenden Fall an: jemand kauft etwas bei www.amazon.de (nicht direkt von amazon) und der Artikel entspricht nicht der Beschreibung. Da der Verkäufer gewerblich ist hat man eine 14-tägiges Widerrufsrecht und kann die Ware auf dessen Kosten zurück schicken (der Wert liegt über 40€). Das steht auch alles in den AGB´s.
Jetzt zum Problem: zuerst wollte der Händler das Paket wieder vom Paketdienst abholen lassen. Da der Betroffene arbeiten geht einigte man sich, dass der Käufer das Paket selbst zum Paketdienst bringt. Der Verkäufer bat um etwas Zeit da er einen Versandschein zuschicken wollte mit dem man das Paket dann an iohn zurückschicken kann. Nun ist dieser bis jetzt nicht angekommen und es ist nach Lieferung der 9. Tag, d.h. das Widerrufsrecht erlischt in ein paar Tagen. Auf Nachfragen und „Androhung“, dass das Paket dann ohne seinen Versandschein unfrankiert auf den Weg geht hat er nicht reagiert.

Meine Fragen:
1.) Kann der Käufer das Paket auch ohne den Versandschein zurückschicken oder kann der Verkäufer die Portokosten dann auf den Käufer abwälzen da er nicht auf den Versandschein gewartet hat?
2.) Erlischt das Widerrufsrecht dann auch nach 14 Tagen wenn die beiden Vertragspartner die Rücknahmemodalitäten schon vereinbart haben, vom Verkäufer seitdem aber keine Reaktion (auch nicht der Versandschein) kommt?

Danke im voraus
Jessica

Hallo,

Meine Fragen:
1.) Kann der Käufer das Paket auch ohne den Versandschein
zurückschicken oder kann der Verkäufer die Portokosten dann
auf den Käufer abwälzen da er nicht auf den Versandschein
gewartet hat?

Ich würde annehmen, dass der Verkäufer die „billigen“ Rück-Versandkosten erstatten muss, wenn der Käufer eine teure Versandart wählt, muss die Differenz nicht unbedingt erstattet werden.

2.) Erlischt das Widerrufsrecht dann auch nach 14 Tagen wenn
die beiden Vertragspartner die Rücknahmemodalitäten schon
vereinbart haben, vom Verkäufer seitdem aber keine Reaktion
(auch nicht der Versandschein) kommt?

Die übliche Widerrufsklausel lautet: „Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textformoder durch Rücksendung der Sache widerrufen.“ Hat der VK diese oder eine andere Klausel verwendet? Es gibt ein Widerrufsrecht, kein Rückgaberecht?

Dann wurde der Widerruf wirksam ausgeübt, wenn man vor Fristablauf gemailt hat „ich widerrufe den Kauf“. Für Rückversand ist dann mehr Zeit.

Stephanie

Hallo,

danke für die Antwort.
Der Käufer hat schriftlich per Mail den Widerruf mitgeteilt. Seither wartet dieser auf den Versandschein und hat Angst, dass der Verkäufer einfach die 2-wöchige-Frist abwartet und den Artikel dann nicht mehr zurücknimmt.

Grüße
Jessica

Hallo,

Seither wartet dieser auf den Versandschein und hat Angst,
dass der Verkäufer einfach die 2-wöchige-Frist abwartet und
den Artikel dann nicht mehr zurücknimmt.

Amazon A-Z Garantie nachschlagen, die bietet eine Absicherung, die genauen Details sind mir aber nicht bekannt.

Stephanie

widerruf…
hallo jessica,

Der Käufer hat schriftlich per Mail den Widerruf mitgeteilt.
Seither wartet dieser auf den Versandschein und hat Angst,
dass der Verkäufer einfach die 2-wöchige-Frist abwartet und
den Artikel dann nicht mehr zurücknimmt.

über die rechtswirksamkeit von emails gibt es unterschiedliche auffassungen. ich würde daher zur sicherheit auf jeden fall noch den kauf per einschreiben mit rückschein widerrufen oder per fax (sendebestätigung aufheben!).

gruß,
tommy

Hallo,

über die rechtswirksamkeit von emails gibt es unterschiedliche
auffassungen. ich würde daher zur sicherheit auf jeden fall
noch den kauf per einschreiben mit rückschein widerrufen oder
per fax (sendebestätigung aufheben!).

Der Eingang der Widerrufs E-Mail scheint ja vom Händler schriftlich bestätigt worden zu sein - wenn das kein Telefonat war.

Zitat Jessica

zuerst wollte der Händler das Paket wieder
vom Paketdienst abholen lassen. Da der Betroffene arbeiten
geht einigte man sich, dass der Käufer das Paket selbst zum
Paketdienst bringt. Der Verkäufer bat um etwas Zeit da er
einen Versandschein zuschicken wollte

Und übrigens: der Nachweis des E-Mail Versands und Zugangs mag schwierig sein - aber wenn der Geschäftspartner es auf einen Streit anlegt - kann er dann nicht genausogut behaupten, dass der Brief, dessen Erhalt er mit Rückschein bestätigt hat, eine Einkaufsliste enthielt statt eines Widerrufs?

Wenn man gerade was sehr teures eingekauft hat, lohnt sich vielleicht die zusätzliche Absicherung eines Widerrufs (durch Fax?), wenn man keine Eingangsbestätigung seiner E-Mail erhält - bei billigen Teilen finde ich lohnen sich die Zusatzkosten nicht.

Stepanie