Hallo zusammen,
seit dem 01.03.2009 zahle ich meinen Beitrag für eine Rechtsschutz-Versicherung, bei der AdvoCard.
Am 01.05.2009 haben wir (meine Frau und ich) einen Mietvertrag unterschrieben. Hierbei wurden „Verbesserungen“ am Haus im Laufe dieses Jahres zugesagt; schriftlich dokumentiert durch die Maklerin.
Besonders hervorheben möchte ich hierbei, dass auf 3 Seiten des Hauses die Fenster aus Einfach-Glas durch neue ausgetauscht werden sollten. Meine telefonische Nachfrage Mitte Oktober (es wurde langsam kalt) ergab, dass diese erst nächsten Sommer eingebaut werden würden. Hierdurch entstehen uns immense Heiz-Kosten…
Da dieses, wie auch fast alle anderen - bis auf die unwichtigsten Dinge - NICHT vom Vermieter in Auftrag gegeben / vorgenommen wurden, sind wir am 27.11.2009 zum Anwalt; mein 1. Mal.
Dessen Anfrage auf Kostenübernahme bei der AdvoCard wurde von diesen abgelehnt, da der Mietvertrag innerhalb der Wartezeit von 3 Monaten abgeschlossen wurde und die „Schäden“ damals offensichtlich bekannt waren. Kann das „rechtens“ sein?
Lt. den ARB kann ich diese „Reaktion“ nur dann verstehen, wenn hier die folgende dort zu findende Formulierung greift: „Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.“
Ich halte dagegen und frage: hätte ich noch 2 Jahre Geduld gehabt und wäre erst 2011 zum Anwalt gegangen, würde die Versicherung dann zu Recht mit der gleichen Begründung ablehnen können? Kann Sie das denn überhaupt?
Der Rechtsschutz - Fall ist - anders betrachtet - doch erst mit der Nichterfüllung der Zusagen (also mit 31.12.2009) wirksam, oder? Oder war ich dann etwa gar zu früh beim Anwalt?
Vielen Dank im Voraus für aussagekräftige Antworten. Ganz besonders schön wären natürlich Hinweise auf rechtskräftige „Sichtweisen“ zu meinen Gunsten…
Mit freundlichen Grüßen
FritzHuhn