ich habe da folgenden Fall und bitte um eure Meinung:
Herr H. aus W. hat sein Mietverhältnis gekündigt und wird von seinem Vermieter aufgefordert, vor Beendigung des Mietverhältnisses eine Wartung aller Warmwassergeräte, wie z.B. Durchlauferhitzer im Bad und das Untertischgerät im Küchenbereich warten zu lassen.
Es besteht eine Klausel im Mietvertrag:
Sammelheizung und Warmwasserversorgung
§ 5 Absatz 8
Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine seperate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden,so trägt der Mieter gemäß Anlage 3 zu § 27 Zweite Berechnungsverordnung sämtliche Betriebs, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich.
Herr H. befindet sich in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter. Seitdem versucht er regelrecht durch kleinere Aufforderungen, die absolut nicht rechtmäßig sind, Herrn H. zu bedrängen.
Vorher musste Herr H. die jährliche Wartung nicht tragen.
Es wurde eine Inspektion im letzten Jahr durchgeführt, die aber aufgrund einer Fehlfunktion eines Gerätes durchgeführt worden ist.
Es ist auch eine regelmäßige Wartung der Warmwassergeräte durch den Vormieter oder durch den Vermieter zu bezweifeln.
Hallo Olli,
da ist ein fiktiver Herr H. fein raus. Es gibt nämlich eine ganze Menge Urteile zu „starren Fristen“, die alle zugunsten des Herrn
H. sprechen. Sogar der BGH hat sich dazu geäußert.
Zu dem muss noch hinzugefügt werden, musste Herr H. bis dato keine jährlichen Wartungskosten des Boilers bezahlen. Erst nachdem der Mietstreit begonnen hat kam der Vermieter mit solchen " zweifelhaften " Forderungen.
Werden diese Wartungskosten nicht von den Nebenkosten des Herrn H. abgerechnet, da es eine Klausel im Mietvertrag gibt die besagt:
Miete und Nebenkosten
Betriebskosten:
Umlageausfallwagnis gem § 25 a Neubaumietenwohnung für die Betriebskosten einschließlich Sammelheizung und Warmwasserversorgung
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Moin,
ich sehe Wartungskosten bei der Warmwasserbereitung nicht wirklich als Schönheitsreparaturen an.
Den vorstehenden Rat würde ich nicht als Grundlage für mein weiteres Handeln annehmen.
Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen und bei der Warmwasserversorgung sind umlagefähig. Dass der VM die Organisation dieser Arbeiten dem M zugesteht halte ich für legitim. Dass diese Arbeiten von M in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden bedingt m.E. keinen Rechtsanspruch des M sondern eher seine Haftung für Schäden gegenüber VM.
da ist ein fiktiver Herr H. fein raus. Es gibt nämlich eine
ganze Menge Urteile zu „starren Fristen“, die alle zugunsten
des Herrn H. sprechen. Sogar der BGH hat sich dazu geäußert.
Nö. Da ging es ausschließlich um starre Fristen für Schönheitsreparaturen. Dass es für Wartungsarbeiten ganz selbstverständlich starren Fristen geben muss, sollte jedem klar sein. Oder hast Du noch nie ein Auto besessen?
Gruß
loderunner (ianal)