Wartung des Durchlauferhitzers

Hallo,

bei meinen Fragen geht es um die Kosten für die Wartung des Durchlauferhitzers in einer Mietwohnung.

  1. Ist folgende Formularklausel zulässig: „Die in der Wohnung befindlichen Durchlauferhitzer sind jährlich zu warten. Die erfolgte Wartung ist dem Vemieter durch Zusendung der Rechnung nachzuweisen.“

  2. Wenn ein Mieter aufgrund dieser Klausel einen Handwerker mit der Wartung beauftragt und den Handwerker bezahlt, kann er dann das Geld vom Vermieter zurückverlangen?

Hier vorab meine persönliche Einschätzung: Die Klausel ist unwirksam, weil a) es sich um eine Vornahmeklausel handelt, d.h. der Mieter nicht nur mit Kosten, sondern auch mit der Auftragsvergabe und -abwicklung belastet wird, und b) keine Kostenobergrenze vorgesehen ist. Ein rückgriff muss doch wohl auch möglich sein, wenn der Mieter trotzdem auf die Klausel „hereingefallen“ ist. Die Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Vermieters.

Weiß jemand über diesen Problemkreis Bescheid? Danke im Voraus!

Hallo tommespommes,

  1. Ist folgende Formularklausel zulässig: „Die in der Wohnung
    befindlichen Durchlauferhitzer sind jährlich zu warten. Die
    erfolgte Wartung ist dem Vemieter durch Zusendung der Rechnung
    nachzuweisen.“

Mir fällt nichts ein, was gegen die Zulässigkeit diese Klausel
spricht.

  1. Wenn ein Mieter aufgrund dieser Klausel einen Handwerker
    mit der Wartung beauftragt und den Handwerker bezahlt, kann er
    dann das Geld vom Vermieter zurückverlangen?

Nein. Denn das ist, neben der erfolgten Wartung, Sinn der Klausel.
Mehr dazu sogleich:

Hier vorab meine persönliche Einschätzung: Die Klausel ist
unwirksam, weil a) es sich um eine Vornahmeklausel handelt,
d.h. der Mieter nicht nur mit Kosten, sondern auch mit der
Auftragsvergabe und -abwicklung belastet wird

Also den Begriff „Vornahmeklausel“ kenne ich nicht. Aber Du hast
Recht - der Mieter wird damit belastet. Das macht insoweit Sinn, als
der VM zwar für die Zurverfügungstellung haftet, der Mieter aber als
einziger den direkten Zugriff und den Nutzen aus der Sache hat. Aus
technischer Sicht ist nunmal eine Wartung sinnreich zum Zwecke der
Erhaltung der Leistungsfähigkeit.
Im Prinzip ist das mit den sog. Schönheitsreparaturen vergleichbar:
derjenige, dem die Abnutzung zugute kommt (Mieter), ist für die
Erhaltung der Substanz verantwortlich (Wartung/Renovierung, nicht:
Reparatur).

und b) keine
Kostenobergrenze vorgesehen ist. Ein rückgriff muss doch wohl
auch möglich sein, wenn der Mieter trotzdem auf die Klausel
„hereingefallen“ ist. Die Kosten liegen im
Verantwortungsbereich des Vermieters.

Der letzte Satz ist IMHO, wie oben dargelegt, nicht zutreffend.
Deshalb ist auch kein Rückgriff möglich.

Gruß - Jaschiii

Hallo,

die Ausführungen von Jaschii sind richtig. Wenn im Mietvertrag die Wartung vereinbart ist, ist diese auch vom Mieter durchzuführen.

„Hereingefallen“ würde ich das nicht nennen. Immerhin ist das vom Gesetzgeber so abgesegnet.

Gruß Reni

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