Wartung einer Heiztherme

Hallo,

wenn in einem Haus die Mieter jeweils eine Gas-Heiztherme in der Wohung haben: Können sie durch Mietvertrag verpflichtet werden, sie einmal jährlich warten zu lassen und das selbst zu bezahlen?

Grüße
Carsten

Hi,

der Wohung haben: Können sie durch Mietvertrag verpflichtet
werden, sie einmal jährlich warten zu lassen und das selbst zu
bezahlen?

die Kosten der Wartung der Therme koennen auf den Mieter umgelegt werden, sofern dieses im Mietvertrag so vereinbart wurde (ggf. muss dort eine Obergrenze spezifiziert sein, siehe z.B. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/therme…).

Im Normfall zahlt erst der VM, dann mit der NK Abrechnung zahlt es wiederum der Mieter (weshalb auch gelegentlich der Mieter direkt gebeten wird, es zu bezahlen).

Gruss
n.

Interessant hier der Link zur Betriebskostenverordnung:
4.
die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

Wenn also im Mietvertrag die Thermenwartung ohne Obergrenze steht, ist die Vereinbarung wirkungslos. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/therme… Wenn aber bei den Nebenkosten Bezug zur BetrkVO hergestellt wird (was bei allen handelsüblichen Formularverträgen der Fall ist), dann darf bis in unlimitierter Höhe umgelegt werden und der Mieter kann auch nicht auf den Wartungsvertrag einwirken.

vnA

keine Grenze mehr
Hi,

das mit der obergrenze bei der Wartung wurde neulich vom BGH gekippt.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/wartungsklauseln-in…

cu

2 Like

Hallo!

Ja,kann man so vereinbaren.
Denn die Kosten wären so oder so umlegbar auf den Mieter.
Bei Selbstübernahme kann der Mieter Einfluss auf den Preis nehmen,was er sonst nicht könnte.
Es mag deshalb sogar mieterfreundlich sein.

Schwierig ist es nur,wenn im Rahmen der Wartung auch Reparaturen anfallen,die muss ja der Vermieter tragen. Das gibt dann ein Hin und Her,wer ist Auftraggeber usw.

Da der Vermieter für die Sicherheit der Anlage verantwortlich ist,kann er aber verlangen,der Mieter muss ihm den Nachweis der fachgerechten Wartung erbringen,also etwa durch Vorlage einer Rechnung oder sonstigen Bestätigung der ausführenden Firma.

MfG
duck313