Hallo,
angenommen, in einem Mietvertrag steht folgendes drin:
„Die Kosten für die jährliche Reinigung der Öfen und die
jährliche Wartung von Gas- oder Elektroheizgeräten gehen voll
zu Lasten des Mieters, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag
von 8% der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten.“
Besteht damit die Verpflichtung, die Wartung und Entkalkung
von Boilern auf eigene Kosten durchzuführen?
Speziell Boiler ist von Interesse, denn ist ein Boiler ein
Elektroheizgerät per Definition?
Muss ein Vermieter einen Nachweis erbringen, wann dies zum
letzten Mal geschehen ist?
Nein
Danke
Ansonsten lässt sich das so einfach nicht beantworten - man muss unterscheiden:
Kleinreparaturen beziehen sich nur auf Gegenstände, die dem ständigen und direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z.B. Scharniere, Griffe, Ventile, Rolläden)
Wartung/Entkalkung bezieht sich auf das Innere bzw. die Technik des Boilers oder eines anderen Geräts und fällt daher sachlich nicht unter „Kleinreparaturen“ - vielmehr gehören Wartungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten gem. Betriebskostenverordnung
5.die Kosten … der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html#…
D.h. im Regelfall lässt der Vermieter die Wartung ausführen und berechnet die Kosten ggfs. als Betriebskosten an den Mieter weiter.
Allerdings kann auch die direkte Beauftragung/Bezahlung der Wartung durch den Mieter - entsprechend den Kostengrenzen der Kleinreparaturen - vereinbart werden.
Eine wirksame Vereinbarung bzgl. Kleinreparaturen muss allerdings eine doppelte Begrenzung des Betrags enthalten:
- max. Betrag je Einzelfall
- max. Kostenbelastung bei Summierung mehrerer Kleinreparaturen pro Jahr
Wie eine zulässige Kleinreparatur-Klausel aussieht ist Rechtsprechungsrecht - d.h. ist gibt verschiedene Möglichkeiten (und oft wird die Rechtsprechung sehr unterschiedlich zitiert) - siehe z.B.
http://www.vermieterbund.info/UserFiles/Image/pdf/20…
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/pt272.html
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2006/05/27/i…
Grundsätzlich kann also vereinbart werden: „Mieter bezahlt die Kosten der Wartung“ oder "Mieter sorgt direkt für die Wartung auf eigene Kosten"
Was im Beispielfall genau vereinbart ist, kann nur aus dem gesamten Mietvertrag im Zusammenhang beurteilt werden.
Man kann aber im Zweifel auch einfach seinen Vermieter direkt fragen …
Aber: Wartungs-Klausel beziehen sich i.d.R. auf teure Heizung/WW-Bereitungs-Geräte - um Ausfälle zu vermeiden und den Energieverbrauch gering zu halten.
Einen kleinen 5-Liter Boiler, der vielleicht 50-100 Euro Ersatzbeschaffung kostet, wird niemand jährlich für 50-100 Euro warten lassen … - und entsprechend würde sich das z.B. bei Betriebskosten-Umlage aus der Verpflichtung des Vermieters zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Entstehung von Betriebskosten auch verbieten.
Möglicherweise ist hier nur einfach unbesehen ein unsinniger, unpassender Vertragstext verwendet worden, dessen wortwörtliche Einhaltung der Vermieter noch nie verlangt hat - und niemals verlangen will …
Übliche Mietvertragsvordrucke enthalten oft Passagen, die auf den jeweiligen Einzelfall gar nicht zutreffen, weil sie halt möglichst viele Einzelfallumstände abdecken sollen.
Also eher doppelt sinnvoll, mal nachzufragen, was hier tatsächlich gewollt ist.
Ggfs. sollte man den Vertragspassus dann zur Klarheit einfach streichen lassen …
siehe z.B. auch
http://www.frag-einen-anwalt.de/Boiler-Entkalken__f1…