Wartung von Elektrogeräten

Hallo zusammen,

in einer Mietwohnung befindet sich eine Warmwasser-Therme. Im Mietvertrag steht, dass der Mieter für die Wartung dieser Therme verantwortlich ist.
Ist dieser Zusatz gültig, oder muss der Mieter lediglich für die Wartung zahlen?
Fallen diese Kosten dann unter den Begriff „Kleinreparaturen“?
Und was droht dem Mieter, wenn er sich nicht um die Wartung kümmert?

Hallo zusammen,

in einer Mietwohnung befindet sich eine Warmwasser-Therme. Im
Mietvertrag steht, dass der Mieter für die Wartung dieser
Therme verantwortlich ist.
Ist dieser Zusatz gültig, oder muss der Mieter lediglich für
die Wartung zahlen?

Wenn Du uns fragen willst, ob im Mietvertrag nicht nur die Kosten sondern auch die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Wartung übertragen werden kann, lautet die Antwort ja.

Fallen diese Kosten dann unter den Begriff „Kleinreparaturen“?

Nein, dies sind ja keine Reparaturen sondern Wartungskosten.

Gruß Stefan

Wenn Du uns fragen willst, ob im Mietvertrag nicht nur die
Kosten sondern auch die Verantwortlichkeit für die
Durchführung
der Wartung übertragen werden kann, lautet
die Antwort ja.

Ja genau das wollte ich. Allerdings hab ich auf eine andere Antwort gehofft :frowning:

Bei Kleinreparaturen ist es aber so, dass der Vermieter für die Durchführung die Verantwortung trägt, oder?

Noch eine Nachfrage:

Nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken, Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 307 gilt doch:

Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung beinhaltet auch eine Wartungspflicht. Der Vermieter muß also nicht nur tätig werden, wenn konkrete Schäden aufgetreten sind. Er hat vielmehr die Wohnung während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Gilt das so nicht 1:1 für eine Warmwasser-Therme?

Hallo an dieser Stelle.

Nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken, Neue :Juristische
Wochenschrift 1993, S. 307 gilt doch:

Dieses Urteil könnte schon veraltet und zudem nicht universell gültig sein :wink:

Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung :beinhaltet auch
eine Wartungspflicht. Der Vermieter muß also nicht nur :tätig
werden, wenn konkrete Schäden aufgetreten sind. Er hat
vielmehr die Wohnung während der Mietzeit in :regelmäßigen
Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu :überprüfen.

Gilt das so nicht 1:1 für eine Warmwasser-Therme?

Grundsätzlich schon. Aber hier ist ein neueres Urteil (wenn auch ‚nur‘ AG): http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/PT272.html
(man beachte spez. den letzten Satz)

mfg M.L.

Hallo Markus,

Bei Kleinreparaturen ist es aber so, dass der Vermieter für
die Durchführung die Verantwortung trägt, oder?

Die heißen eigentlich deshalb so, weil es sich nur um kleine Reparaturen bis zu einem gewissen Preis handelt. Und weil die so klein sind, muss der Mieter sich selbst darum kümmern.
Das sind Sachen, die so um die 75,- € kosten. Da ich häufig auch 80,- € lese, bin ich da eventuell der Inflation etwas hinterher.

Gruß!

Horst

Muss noch nicht einmal ein Widerspruch sein. Wahrscheinlich steht irgendwo in der Begründung der Zusatz „…sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.“

Gruß!

Horst

Grundsätzlich schon. Aber hier ist ein neueres Urteil (wenn
auch ‚nur‘ AG):
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/pt/PT272.html
(man beachte spez. den letzten Satz)

also ist es richtig, dass der Mieter zwar die Kosten für eine Wartung übernehmen muss, der Vermieter aber für die Durchführung (Auftragsvergabe etc.) verantwortlich ist?

Hallo nochmal,

„Wartungsklauseln, wonach der Wohnraummieter verpflichtet ist, Elektro- und Gasgeräte jährlich auf eigene Kosten durch eine Fachfirma warten zu lassen, sind dann unwirksam, wenn eine Kostenbegrenzung nicht vorgenommen worden ist (KG, Urteil vom 28.11.2005 – 8 U 66/05 -, in: GE 2006, 322).“

Es geht also in erster Linie um die Kostenbegrenzung…

Gruß!

Horst

„Wartungsklauseln, wonach der Wohnraummieter verpflichtet ist,
Elektro- und Gasgeräte jährlich auf eigene Kosten durch eine
Fachfirma warten zu lassen, sind dann unwirksam, wenn eine
Kostenbegrenzung nicht vorgenommen worden ist (KG, Urteil vom
28.11.2005 – 8 U 66/05 -, in: GE 2006, 322).“

Es geht also in erster Linie um die Kostenbegrenzung…

Danke. Dazu hab ich noch eine Anmerkung:
In einem Mietvertrag steht lediglich eine Kostenbegrenzung für Kleinreparaturen, nicht aber für Wartungsarbeiten. Oder ist das einerlei?
Wie sieht es denn mit der Verantwortung aus? Muss der Mieter oder der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wartung durchgeführt wird?

Hallo nochmal,

In einem Mietvertrag steht lediglich eine Kostenbegrenzung für
Kleinreparaturen, nicht aber für Wartungsarbeiten. Oder ist
das einerlei?

Beides muss separat voneinander geregelt sein. Im Zweifelsfall geht das zu Lasten des Vermieters.

Wie sieht es denn mit der Verantwortung aus? Muss der Mieter
oder der Vermieter dafür sorgen, dass eine Wartung
durchgeführt wird?

In dem Moment, wo die Klausel aus o.g. Gründen unwirksam ist, bleibt die Verantwortung beim Vermieter. Allerdings sollte man ihn vielleicht darauf hinweisen. Die Wartung liegt ja auch im eigenen Interesse, da nicht gewartete Geräte oft den verbrauch erhöhen, wenn nicht gar gefährlich werden können.

Gruß!

Horst

In dem Moment, wo die Klausel aus o.g. Gründen unwirksam ist,
bleibt die Verantwortung beim Vermieter. Allerdings sollte man
ihn vielleicht darauf hinweisen. Die Wartung liegt ja auch im
eigenen Interesse, da nicht gewartete Geräte oft den verbrauch
erhöhen, wenn nicht gar gefährlich werden können.

Vielen Dank.

Ich denke, der einfache Hinweis „Wartung durch den Mieter“ beim Kostenverteilschlüssel für die Warmwasserversorgung ist somit unwirksam.

Angenommen es gab eine Reparatur i. H. v. 200,-. In einem Mietvertrag steht 150,- je Einzelreparatur …höchstens jedoch 500,- im Jahr, darf der Vermieter dann 200,- am Jahresende in der Betriebskostenabrechnung geltend machen oder nur 150,-???

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Hallo,

ist eine Störungsbehebung an einer Gastherme auch eine Kleinreparatur?

Gruß die Tussie

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Hallo,

ich habe hier die Zusatzfrage:
an einer Gastherme können folgende Arbeiten ausgeführt werden:

  • Wartung
  • Störungsbeseitigung
  • Reparatur (z. B. das wechseln einer Platine)

Was darf nun in die Betriebskosten als Kleinreparatur abgerechnet werden.
Wer muss diese Kosten tragen, wenn der Mieter die Heiungsfirma beauftragt hat - während und außerhalb der Heizperiode?

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Sorry Hat sich erledigt, habe die Antwort gefunden
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/vermieterlex/k…

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Nochmal ich, hallo,

also aus der logik der obigen antworten, müsste es sich um eine kleinrepartur handeln, falls es den betrag der zur kleinreparaturklausel im mietvertrag angegeben nicht übersteigt.

ich danke euch, manchmal findeet man die antworten beim fragen

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