Hallo !
Das ist aber keine neue Vorschrift.
Heizungsanlagen-Verordnung, § 9 „Pflichten des Betreibers“
… Thermen > 11 kW sind zu warten und instandzuhalten.
Brenner einstellen,Überprüfung der Regeltechnik und
Reinigung. Diese 3 Punkte werden ausdrücklich genannt und die sind es ja auch,die gemacht werden.
Und wenn Verschleißteile(Zündüberwachung usw.) gewechselt werden müssen,dann fällt das unter Wartung und Instandhaltung,die auch gefordert wird.
Eine Frist wird hier nicht genannt.
Alle Gebäude- und Haftpflichtversicherungen stützen sich darauf und werden die „Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik“ fordern und das ist eine regelmässige und nachgewiesene Wartung.
Übrigens,ich will nicht den Teufel an die Wand malen,aber selbst der Staatsanwalt fragt im Brandschadenfall(mit Fremd- und schlimmer Personenschaden) nach,ob Wartung durchgeführt wurde.
Ob irgendwo die Frist „1 Jahr“ genannt wird,weiss ich nicht.
Nach dem Gesetz und der Formulierung mag auch 2-jährig noch „regelmässig“ sein.
Die Hersteller sagen dazu im Bedienhandbauch auch etwas,dort steht m.E. stets 1 x im Jahr Wartung.
MfG
duck313