Wartungsvertrag

Hallo,

wer kann mir Inforationen zu einem solchen Fall geben?

Es geht um einen KFZ Wartungsvertrag mit km Laufleistung

Bei Vertragsabschluß wurde eine Laufleistung in 4 Jahren von 160000km vereinbart. Durch eine Versetzung konnte es aber nur zu 40000km. Der Vertrag beinhaltet eine Regelung für mehr gefahren km aber nicht für zuwenig gefahrene km.

Da ich dies persönlich als ungerecht ansehe, würde mich die Rechtslage interessieren.

Bei Kreditverträgen gibt es ja so etwas wie Vorfälligkeitszinsen, aber man kann den vertrag auflösen.

Bei Leasing-Verträgen (mit km Laufleistung) wird immer ein Betrag für zuviel und zuwenig gefahren km angegeben.

Hallo,

das fällt unter Vertragsfreiheit. Es wurden Wartungen zugesichert, die als Begrenzung 4 Jahre und 160k km haben. Wenn weniger gefahren wird, dann wird dieses Grenze halt nicht ausgereizt.
Du beschwerst dich ja auch nicht, wenn du eine Krankenversicherung hast und nicht krank wirst ( ja auch hier gibts nur Asche zurück, wenn man das Vertraglich vereinbart).
hth

Hallo

Danke für deine Text.

Ich finde dein Vergleich stimmt nicht. Bei einer Krankenkasse ist ein Risiko das ich schwer Karnk werde dabei, den die Versicherung unter seinen Kunden abdecken muss.

Bei der Wartung muss der Ölwechsel gemacht werden oder nicht. Die Ersatz und Verschleisteile muß ich zahlen. Dazu kommt wenn ich mehr als 160000km gefahren bin ist das JA auch nicht kostenfrei, das soll ich Ja auch wieder Zahlen. Also liegt das Ganze risiko beim Kunden!

Gruß
Peter

Was ich nach sagen wollte,

wenn in einem Mietvertag steht das ich die Wohnung grün steichen muß bei Auszug oder alle 3 Jahre muss ich das Ja auch nicht mehr machen.

Darüber gibt es ja Urteile wegen dem Verbraucherschutz.

Mich würde Iteressieren ob so was auch auf diesen einseitigen Wartungsvertrag zutrifft.

Vieleicht ist das ein Ansatz

§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Gruß
Peter

Hallo,

Bei Vertragsabschluß wurde eine Laufleistung in 4 Jahren von
160000km vereinbart. Durch eine Versetzung konnte es aber nur
zu 40000km. Der Vertrag beinhaltet eine Regelung für mehr
gefahren km aber nicht für zuwenig gefahrene km.

Wenn es keine entsprechende Regelung gibt, dann ist das halt so.

Da ich dies persönlich als ungerecht ansehe, würde mich die
Rechtslage interessieren.

Keiner wird gezwungen den Vertrag so abzuschließen.

Bei Leasing-Verträgen (mit km Laufleistung) wird immer ein
Betrag für zuviel und zuwenig gefahren km angegeben.

Es handelt sich aber um keinen Leasing Vertrag und auch bei solchen ist das m.E. so üblich, aber nicht verpflichtend.

Gruß

S.J.

Hallo,

das sehe ich anderes als meine Vorschreiber.

Es gab vor ein paar Jahren mal einen Fall, da hatte jemand einen Wagen mit enormer Laufleistung geleast und aus nicht vorhersehbaren Gründen die vereinbarte Laufleistung dramatisch unterschritten.
Die Leasingfirma wollte sich auf die Klausel im Vertrag berufen, dass max. 10.000 „Minderkilometer“ erstattet werden. Der betroffene hat dagegen geklagt und recht bekommen, da diese Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt.

Chancen würde ich in einem solchen Fall daher schon sehen, allerdings gilt die alte Juristenweisheit, dass man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist…

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

ich muss lumpi_muc völlig recht geben, den der heise verlag hat mit dem urteil gegen Musikindustrie „Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot“ aufgezeigt, das das so sein muss.

und wem das jetzt spanisch vorkommt, ja, Urteile vergleichen bzw. ein Recht daraus ableiten geht in deutschland nur in sehr sehr selten fällen und vorallem selbst dann nur, wenn die Verträge wenigstens ansatzweise was miteinander zu tun haben.

hth

Hallo Leute,

gibt es zu diesen Thema ein paar § auf die ich mich berufen kann?

Gruß
Peter

Kannst du mir mehr Infos zu diesem Fall geben?

Danke
Peter

Hallo,

nähere Info habe ich leider nicht, das ganze ist drei - fünf Jahre her (hatte ich mal im Radio gehört).

Dieser ganze Bereich bewegt sich um „sind die AGBs ausgewogen oder wird der Kunde unverhältnismässig benachteiligt“ und das fußt auf dem §242 des BGB „auf Treu und Glaube“. Ein Rechtsanwalt hat mir mal gesagt, dass das ziehen dieses Paragraphen in einer Juristenprüfung auf Verzweiflung hindeutet. Aber die Richter haben hier durchaus Spielraum.

Falls es sich um einen Wartungsvertrag mit einer Werkstatt handeln sollte, dann wäre es eine Idee, die Schlichtungsstelle der Werkstatt anzurufen. Vor Gericht sehe ich zwar Chancen - aber bei weitem keine Garantie.

Viele Grüße
Lumpi