Warum soll alle 6 Monate ein neuer Antrag gestellt werden? In dieser Zeit ändert sich in der Regel doch gar nichts.
Danke
Warum soll alle 6 Monate ein neuer Antrag gestellt werden? In dieser Zeit ändert sich in der Regel doch gar nichts.
Danke
Hä, warum sollte man nicht innerhalb von einem halben Jahr einen Job finden können?
Nicht alle Alg-II-Bezieher sind Langzeitarbeitslose…
Hä, warum sollte man nicht innerhalb von einem halben Jahr einen Job finden können?
Nicht alle Alg-II-Bezieher sind Langzeitarbeitslose…
Und ich hätte Stein und Bein geschworen, daß auch ein ALG-II-Empfänger zur Meldung geänderter Umstände verpflichtet wäre. Und die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages dürfte zweifelsohne dazugehören.
osmodius
Nicht alle Alg-II-Bezieher sind Langzeitarbeitslose…
Laut Bundesagentur sind 57 % sogar gar nicht „arbeitslos“. Und 30 % sind Berufstätige…
warum soll alle 6 Monate ein neuer Antrag gestellt werden?
Der grundsätzliche Halbjahreszeitraum wurde vom Gesetzgeber so festgelegt (kann auf bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn in dem Zeitraum keine Veränderung der Verhältnisse zu erwarten ist) -> § 41 SGB II.
Siehe auch https://www.openpetition.de/petition/online/arbeitsl…
„Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns soll überdies durch ein kombiniertes System von Anreizen zur Aufnahme von Arbeit und Sanktionen wegen fehlender Kooperation und Eigenbemühungen sowie strikter Überprüfung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorgegangen werden. Hierzu gehört es auch, die Hilfebedürftigkeit regelmäßig und in überschaubaren zeitlichen Abständen zu überprüfen.Mit der Regelung eines grundsätzlich sechsmonatigen Bewilligungsabschnitts hat der Gesetzgeber diese regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abschnitten sichergestellt.“
LG
Mit der Regelung eines grundsätzlich sechsmonatigen Bewilligungsabschnitts hat der Gesetzgeber diese regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abschnitten sichergestellt."
Man könnte glatt den Eindruck bekommen, der Gesetzgeber traut es den durchführenden Stellen nicht zu, daß diese von sich aus nach 6 Monaten eine Einladung zu einem persönlichen Termin aussprechen und legt es daher dem eHb auf, mit einem Weiterbewilligungsantrag zu quengeln.
osmodius
Hallo
Und ich hätte Stein und Bein geschworen, daß auch ein ALG-II-Empfänger zur Meldung geänderter Umstände verpflichtetwäre. Und die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages dürfte zweifelsohne dazugehören.
Warum?
Es ist übrigens meistens ein großer Fehler, diesem „Rat“ zu folgen und das Unterzeichnen eines AV beim Leistungsträger zu melden.
Gruß,
LeoLo
In dieser Zeit ändert sich in der Regel doch gar nichts.
Kann aber sein. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen infolge Wohnortwechsel zum Friedhof.
Ansonsten sollte man diejenige Fragen, die solche Regelungen veranlaßt haben. Spekulationen von Foristen helfen nicht weiter.
Danke
Bitte
Hallo
Und ich hätte Stein und Bein geschworen, daß auch ein ALG-II-Empfänger zur Meldung geänderter Umstände verpflichtetwäre. Und die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages dürfte zweifelsohne dazugehören.
Warum?
Es ist übrigens meistens ein großer Fehler, diesem „Rat“ zu
folgen und das Unterzeichnen eines AV beim Leistungsträger zu
melden.
Ist man nicht dazu verpflichtet?
Gruss
pue
Hallo
Meines Erachtens: nein.
Denn durch das bloße Unterzeichnen eines AV ändert sich nichts an der Verfügbarkeit und auch nicht am Einkommen. Bei Aufnahme der Arbeit sieht das schon anders aus.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Meines Erachtens: nein.
Denn durch das bloße Unterzeichnen eines AV ändert sich nichts
an der Verfügbarkeit und auch nicht am Einkommen. Bei Aufnahme
der Arbeit sieht das schon anders aus.
ja, so 100%ig eindeutig ist das nicht. Ich verweise Mal kruz auf
http://books.google.de/books?id=oH80zh9scAYC&pg=PA70… 2.7.2.7 Zeitpunkt der Mitteilung
Gruß
osmodius
Hallo
Und wo steht da etwas Gegenteiliges?
Im Grunde genommen, steht da genau das, was ich geschrieben habe. Nämlich, dass die Meldepflicht "spätestens aber mit der Arbeitsaufnahme ein"setzt.
Und, wie gesagt, es ist oft auch sehr sinnvoll, dies zu berücksichtigen. Als Sonderfall im Sinne von „nicht auf den letzten Drücker melden“ sei einmal das Jahresende genannt und das Problem der JC, erfolgreiche Integrationen im Folgejahr nicht mehr abrechnen zu können. Aber das ist wieder mal eine andere Baustelle…
Gruß,
LeoLo
Hallo
Und wo steht da etwas Gegenteiliges?
Im Grunde genommen, steht da genau das, was ich geschrieben
habe. Nämlich, dass die Meldepflicht "spätestens aber mit der
Arbeitsaufnahme ein"setzt.
Der vollständige Satz ist aber:
Bei einer vorgesehenen zeitnahen Arbeitsaufnahme setzt die Mitteilungspflicht an das Jobcenter daher grundsätzlich bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber mit der Arbeitsaufnahme ein(FH BA zu § 63 SGB II Nr. 3.6 Absatz 4).
Der Regelfall ist demnach der Zeitpunkt des Abschlusses, der Zeitpunkt der Aufnahme die Ausnahme.
Und, wie gesagt, es ist oft auch sehr sinnvoll, dies zu
berücksichtigen.
Die Praxis sieht immer differezierter aus und es gibt sowohl für die schnellstmögliche als auch für die spätest mögliche Meldung gute Gründe.
Aber ich glaube, wir kommen ein wenig arg von der Ursprungsfrage ab.
Gruß
osmodius
Hallo
Meines Erachtens: nein.
Denn durch das bloße Unterzeichnen eines AV ändert sich nichts
an der Verfügbarkeit und auch nicht am Einkommen. Bei Aufnahme
der Arbeit sieht das schon anders aus.
Danke für deine Antwort. Der Satzteil, spätestens bei Arbeitsaufnahme
gibt dem ja Recht.
Gruss
pue