Warum bekomme ich kein Beschäftigungsverbot?

Hallo zusammen,

ich bin in der 14.SSW und habe meine FÄ nach einem Beschäftigungsverbot gefragt. Ich weiß, dass es ein Teilzeitbeschäftigungsverbot gibt. Na diesem habe ich sie gefragt. Sie sagte zu mir, dass sie dies nicht aussprechen kann, da ich im sitzen arbeite (ich bin Teamleiter in einem Call Center). Dieses Verbot kann nur der Arbeitgeber aussprechen. Ich habe darüber mit meinem AG gesprochen und er sagte mir, dass ich mir ein vollständiges Verbot bei meinem Arzt geben lassen soll. Über dieses habe ich gleich meine FÄ informiert, welche mir noch einmal rieht mich mit meinem AG darüber zu unterhalten. Sie kann dies nicht aussprechen, da ich in einer sitzenden Tätigkeit arbeite. Ich muss dazu sagen, dass ca 32°C an meinem Arbeitsplatz sind, denn die Wände sind nicht isoliert. (Die Arbeitsstelle ist einem alten Fabrikgebäude) Nach erneuter Rücksprache mit meinem AG sagte er nun, ich solle ganz normal auf Arbeit kommen (bin im mom krank geschrieben) und wir vergessen das Beschäftigungsverbot. Meine Frage nun: Was kann ich machen, damit ich das Teilzeit- oder auch ein vollständiges Beschäftigungsverbot bekomme, da mir die Arbeit einfach zu stressig ist? Ebenfalls wird mir nach ca 3 Stunden sehr schlecht. Wie soll ich mich verhalten?

Hallo CoolSW,

es tut mir leid, mit rechtlichen Fragen kenne ich mich leider überhaupt nicht aus, aber frage doch mal hier enen Experten für Arbeitsrecht.

Liebe Grüße
Anja

Hallo,
für dein Kind besteht keine Gefahr - darum will deine FÄ dich auch nicht krank schreiben. Aber DIR geht es mies, weshalb der normale Arzt womöglich der richtige Ansprechpartner wäre. „Arbeit einfach zu stressig“ zählt nicht, nicht medizinisch – geh zu deinem Hausarzt, er soll dich wegen massiver Kreislaufprobleme krank schreiben. Ich denke aber nicht, dass ein Beschäftigungsverbot bis zum Ende der Schwangerschaft durchzusetzen sein wird, weil es ja bald nur noch 20 Grad haben wird und Übelkeit meistens vorüber geht. Falls deine bleibt, kannst du auch immer wieder neu krank geschrieben werden. Meiner Erfahrung nach geben Ärzte nur Beschäftigungsverbot, wenn die Schwangerschaft in Gefahr ist oder wenn wegen Mobbings am Arbeitsplatz das Weiterarbeiten dich an den Rand des Wahnsinns bringt. Das wünsche ich dir nicht!
Vielmehr eine Krankschreibung ohne Wenn und Aber und wenn Übelkeit und Erschöpfung bestehen bleiben doch noch ein echtes Beschäftigungsverbot. Auf jeden Fall aber eine gute Kugelzeit und ein gesundes, liebes Baby!
Liebe Grüße von Pamelie

Hallo, meinen Glückwunsch zur Schwangerschaft.
Aber, ehrlich gesagt, so früh ein Beschäftigungsverbot zu erteilen wird nicht gerne und nicht schnell gemacht. Das schadet den Arbeitgebern sehr und momentan klingen Ihre „Beschwerden“ nicht so schlimm - auch wenn es sich für Sie schlimm anfühlt.
Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Keine Bescheinigung vom AG.
Aber eben „nur“ wegen Hitze und Kreislauf wird das kaum ein Gynäkologe machen.
Sie können versuchen, die Arbeitszeit zu reduzieren. Über mehr erlaubte Pausen sprechen, Klimaanlage/Ventilator etc. besprechen, das gibt es ja etliche Möglichkeiten, um diesen Zustand zu verbessern.
Ausserdem dauert die Schwangerschaft noch lange. Das wird schon noch besser, besonders, wenn es nicht mehr so heiß ist.
Ausserdem können Sie eine Hebamme um Rat fragen, die Sie unterstützen kann, alternativ, ohne Medikamente, bei diversen Beschwerden. Das bezahlt die Krankenkasse der Hebamme, aber nicht dem Arzt!
www.hebammensuche.de
Alles Gute

Hallo

Zuerst einmal Gratulation zur Schwangerschaft.
Soweit ich das lesen und verstehen konnte, haben Sie absolut richtig verhalten. Sie haben bei Ihrer Frauenärztin nach dem Verbot gefragt und haben ebenfalls mit Ihrem Arbeitgeber gesprochen. So sollte es sein. Nur ist bei Ihnen nun das Problem, dass quasi der eine sie zu dem anderen schicken möchte und umgekehrt.
Für mich liest sich dies schon fast mehr nach einer „Arbeitsrecht“-Frage. Daher würde ich hier auf wer-weiss-was einmal danach suchen, denn ich selbst kann Ihnen leider auch nicht weiterhelfen.

Drücke Ihnen die Daumen. ALLES GUTE und egal ob Arbeit oder Verbot… die Freude auf Ihr Kind sollten Sie sich nicht nehmen lassen!

Hallo, um ein Teilbeschäftigungsverbot zu bekommen, müssen schon einige Voraussetzungen gegeben sein, z.B., wenn man giftigen Dämpfen ausgesetzt ist oder schwere körperliche Arbeit verrichten muss. Eine Arbeit im Callcenter ist mit Sicherheit keine dieser Tätigkeiten, die die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährden. Wenn Sie Beschwerden haben, wenn Sie zulange sitzen müssen, dann können Sie sich krank schreiben lassen bis die Beschwerden weg sind, aber Sie bekommen dafür kein Teil- oder Ganzbeshäftigungsverbot, das wäre zu generell.
Ihnen und Ihrem baby alles Gute,
nxenia.

Hallo CoolSW,

naja, du bist eben nur schwanger und nicht krank.
Wäre auch vorsichtig damit, da nach 6 Wochen die Krankenkasse dein Gehalt übernimmt, aber nur zu 60%. Dadurch kann dein Elterngeld auch weniger werden!!!

In der 14 SSW ist es auch noch nicht so beschwerlich. Ok, die Übelkeit macht einen schon zu schaffen. Aber mit ein paar Tricks bekommst du die Zeit auch rum. Ich habe TUC-Kekse geknabbert oder Salzstangen und schluckweise kalten Tee getrunken.
Warten mal ab bis du in den 7, 8 oder 9. Monat kommst. Das wird dann mal richtig stressig wenn du arbeiten mußt.
Natürlich kannst du einen Gang zurückschalten. Dir zwischendurch ne Pause gönnen außerhalb der „Normalen“.

Bei 32 Grad würde ich mir ein Fußbad unter den Tisch stellen und irgendwo auf dem Schreibtisch einen Venti. Ab und zu frische Luft schnappen, dann bekommst du das schon gebacken.

An deiner Stelle würde ich auf das Beschäftigungsverbot verzichten, zumal dein Arbeitsplatz keine Gefahr für dich oder dein Baby darstellt! Wenn es dir zu anstrengend wird, dann laß dich einfach ab und zu für 1 Woche krank schreiben.

Alles Gute

Viele Grüße Lore

Hallihallo!

Zuersteinmal solltest Du wissen, dass es 2 Arten von Beschäftigungsverboten gibt.

  1. das Generelle Beschäftigungsverbot
  2. das Individuelle oder Ärztliche Beschäftigungsverbot.

Das Generelle kann nur Dein Arbeitgeber aussprechen und es wird nach §4 MuSchG geregelt:

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt u. a. die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Generelle Beschäftigungsverbote sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im § 4 des MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere oder Stillende, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden. Die Betroffene sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsrat oder Personalrat müssen über das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden. Ergibt sich aus der Beurteilung ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen.

Finanzielle Nachteile dürfen der Frau jedoch durch die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht entstehen.
Hinweis:

Nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. Nr. 76 S. 38686 vom 30.12.2005) erstatten die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) auf Antrag den am Umlageverfahren U 2 beteiligten Arbeitgebern alle durch Beschäftigungsverbote werdender und stillender Mütter entstehenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialabgaben) sowie den während der Schutzfristen zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Krankenkasse, bei der die betreffende Frau versichert ist.

Nun zum Idividuellem Beschäftigungsverbot:

Unabhängig von diesen o. g. generellen Beschäftigungsverboten, die unabdingbar sind und auch nicht auf Wunsch der Betroffenen außer Kraft gesetzt werden können, gibt es das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für den Einzelfall. Dieses zielt auf die besondere Lebenssituation der werdenden Mutter ab. Hierzu heißt es: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“

Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für eine werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Hierbei eröffnet sich ein großer Entscheidungsspielraum für den Arzt. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken, kann sie ggf. ganz verbieten; er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesundheitsgefährdung in Verbindung mit der Schwangerschaft zu sehen ist.

Von dieser Regelung des § 3 Abs. 1 kann z.B. bei unstillbarem Erbrechen, Schwangerschaftstoxikose, Risikoschwangerschaft, bei erheblicher psychischer Belastung, aber auch bei den sogenannten normalen Schwangerschaftsbeschwerden, wie z. B. morgendlicher Übelkeit Gebrauch gemacht werden. Der Arzt hat in jedem Fall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ausgesprochen werden sollte oder eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sollte schriftlich ausgesprochen werden und ist nach Vorlage beim Arbeitgeber wirksam.

Der Arzt sollte möglichst genaue Angaben über die Art und Dauer des Beschäftigungsverbotes machen, so dass es einem medizinischen Laien, wie dem Arbeitgeber, ermöglicht wird, die Schwangere entsprechend einzusetzen. Bei Unklarheiten hinsichtlich der weiteren Beschäftigung ist der Arzt verpflichtet, dem Arbeitgeber Angaben über einen möglichen Einsatz der Schwangeren zu machen, die ärztliche Schweigepflicht ist jedoch zu beachten.

Mit Fragen zum Einsatz der werdenden und stillenden Mutter können sich Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Ärzte an die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) wenden.

Fazit:
Schau mal ins MuSchG http://dejure.org/gesetze/MuSchG/4.html
Fällt Dein arbeitsplatz darunter, ist Dein AG zuständig, bzw das Gewerbeaufsichtsamt.
Ist aufgrund Deines Arbeitsplatzes Leib und Leben Deines Kindes in Gefahr (Infektionsschutz z.B. bei einer Krankenschwester), ist der FA zuständig.

Du könntest versuchen ein individuelles BV wegen deiner reislaufsituation zu bekommen. Dann müßtest Du aber konkret regelmäßig umkippen (z.B. vom Stuhl fallen). Dann wäre ein individuelles BV gerechtfertigt, da Du Dich z.B. an der Tischplatte verletzen könntest…

Grundsätzlich bekommst Du in Deinem Job keins!

LG Silke

Hallo!

Da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.

Grüße, Martina

Hallo,
tut mir leid, diese Frage kann ich nicht beantworten.

Hallo,

ich würde den Doc wechseln. Das der AG ein Beschäftigungsverbot aussprechen aoll ist mir neu. Geh zu einem anderen Gyn und schildere deine Arbeitssituation.

Alles Gute!

Hallo!
Du solltest von Anfang an daran denken das ein Beschäftigungsverbot auch dazu führt das du niht mehr dein volles Gehalt bekommst und somit auch weniger Elterngelt als vielleicht schon berechnet!
Ich hatte meins ab der 5 Woche allerdings bin ich im Krankenhaus tätig!
Die heißen TAge sind vorbei somit ist dies nun kein Grund mehr. Sollte trotzdem etwas zu anstrengend sein könnte sie dir natürlich eine bestimmte Beschränkung erteilen! Also das die FÄ dir schreibt das du nur 4Stunden Arbeiten darfst oder so. Frag mal genauser nach!

Damit kenne ich mich nicht aus.

Hallo,

also erstmal möchte ich die -meiner Meinung nach- falschen Aussagen in den Beiträgen über mir korrigieren.

  1. Du bekommst dein ganz normales Gehalt bei einem Beschäftigungsverbot weiterhin! (selbst dein dir zustehender Urlaub aus dieser Zeit steht dir zu -obwohl du ja sozusagen „frei“ hast)

  2. Krankengeld wird nicht bei der Berechnung des Elterngeldes angerechnet

Ansonsten kann in deinen Fall beide Parteien -Arzt sowohl auch AG. das BV aussprechen (Ich kenne beide Varianten in ähnlichen Fällen).

Wenn du das BV unbedingt haben willst, dann würde ich zu einen anderen Arzt gehen. Ich habe zumindest im Netz schon einige gehört, bei denen dies dann ausgestellt wurde. (Dann solltest du aber vermutlich auch einen psychischen Grund mit nennen.)

Aber realistisch sehe ich bei dir auch nicht unbedingt einen Grund, bin aber auch nicht in der Position mir endgültig eine Meinung über deine Lage zu verschaffen.

Dir alles Gute.