Warum: Gerichtssaal voller Name, Zeitung geschützt

Warum wird im Gerichtssaal vor beliebig viel Publikum der volle Name des Angeklagten (und aller anderen Beteligten) plus Adresse genannt, in den Medien aber wird Persönlichkeitsschutz verlangt („Name geändert“) und allermeist auch verwirklicht?

In einer Gerichtsverhandlung ist es nun einmal nötig, die Identität des Angeklagten festzustellen. Und es ist nun einmal eine rechtsstaatlich wichtige Errungenschaft, dass die Verhandlung öffentlich ist.

Es gibt keinen Grund zuzulassen, dass solche Daten im Fernsehen genannt werden.

Die Identität eines Angeklagten wird doch mit Sicherheit nicht erst im Gerichtssall festgestellt, das ist doch bestimmt mehr oder weniger „nur fürs Protokoll“.

Da die Urteile „im Namen des Volkes“ ergehen, sehe ich allerdings keinen Grund, Namen der Täter etc nicht im Fernsehen zu nennen. Ich würde hier vielmehr sogar noch eine Informationspflicht sehen

Das Argument, die Urteile ergehen „Im Namen des Volkes“, hilft hier nicht weiter. Denn damit kann man irgendwie alles und letztlich garnichts begründen. Der Ausspruch ist lediglich ein Hinweis auf die Legitimationsgrundlage des Staates. Welche tatsächlichen Folgen im Umfeld hieraus resultieren, steht auf einem gänzlich andere Blatt (so könnte man auch argumentieren, alle Bürger sollten vor Erlass eines Urteils über dieses abstimmen, da es ja in ihrem Namen ergeht).

Eine Informationspflicht müsste dann letztlich über alles bestehen, was irgendwie Teil eines staatlichen Verfahrens ist, und dass das der Fall sein kann und soll, werden Sie wohl selbst nicht meinen. So müssten alle Bürger Einsicht in alle Krankendaten von gesetzlichen Versicherungen nehmen können, denn auch die handeln letztlich im Namen des Volkes, basierend auf dessen Gelder und gesetzlicher Legitimation. Jedes Verwaltungsverfahren müsste durch jeden Bürger eingesehen werden können. Das einmal ganz abgesehen davon, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeutende und ebenfalls gültige Grundrechte sind.

Der Schlüssel zur Beantwortung der vorliegenden Frage liegt daher allein in dem verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip der Öffentlichkeit von Verhandlungen und den hieraus resultierenden Folgen. Diese liegen jedoch allein darin, dass jeder eine Verhandlung besuchen kann. So ist es gesetzlich vorgesehen und das genügt den Anforderungen an eine notendige Kontrolle durch die Öffenlichkeit. Denn der Öffentlichkeitsgrundsatz beruht darauf, dass der Bürger in das Gericht gehen und sehen können soll, wie die Justiz dort arbeitet, nicht jedoch darin, die Sensationsgeilheit der Bevölkerung durch die Bekanntgabe von Straftätern zu befriedigen. Die bloße Veröffentlichung der privaten Daten hilft dem Bürger keinen Deut, wenn er die Justiz und deren Arbeit kontrollieren will. Darin allein liegt aber der Sinn des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

Gruß
Dea

3 „Gefällt mir“

Die Identität eines Angeklagten wird doch mit Sicherheit nicht erst im Gerichtssall festgestellt, das ist doch bestimmt mehr oder weniger "nur fürs Protokoll

Sicherlich wird die Identität oder zumindest die Führungspersonalien schon im Vorverfahren festgestellt. Das aber ist nicht öffentlich.
Wie würdest du es empfinden, wenn die Identität eines Täters alleine der Polizei und/oder Justiz bekannt wäre. Wäre dies so, wären Schauprozesse durchaus möglich, denn - da fehlende Identität - wäre es im Nachhinein für Außenstehende nicht mehr möglich, festzustellen, ob wirklich eine reale Personn verurteilt wurde. Das ist einer der Gründe, warum Verhandlungen - fast - immer öffentlich sind. Und wie hoch das bewertet wird, ist daran zu erkennen, dass es Verfassungsrang hat.

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“

Dies ist das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes (informationelle Selbstbestimmung) aller Verfahrensbeteiligten (auch Zeugen) und dem Öffentlichkeitsgrundsatz des Strafprozesses.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist hinreichend gewahrt, wenn jeder Zugang zu einer Verhandlung hat. Nicht nötig ist, dass jeder den Prozess etwa im Fernsehen mitverfolgen kann oder die Namen aller Beteiligten in der Zeitung lesen kann.
Dem Persönlichkeitsrecht der Beteiligten wird dadurch Rechnung getragen, dass sie in öffentlichen Medien nicht namentlich benannt werden. Ausnahme hier sind wiederum Personen von besonderem öffentlichen Interesse (z.B. Franjo Pooth, Waffenhändler Schreiber, Topmanager, Schauspieler, Politiker usw…)