Autsch !
Soviel richtiges mit so viel falschem zu vermischen, tut meinen Augen weh. Ich versuche mal, das Richtige vom Falschen zu trennen auch wenn es mir wohl nicht an allen Stellen gelingen wird.
Lt. Handelsgesetzbuch gibt es Kapitalgesellschaften und
Porsonengesellschaften.
Falsch. In HGB sind weder Kapital- noch Personengesellschaften definiert, sondern ausschließlich (im Bereich der Gesellschaften) die Personenhandelsgesellschaften.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html
Ab § 105 die OHG http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__105.html,
ab § 161 die KG http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html und
ab § 230 die stille Gesellschaft http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__230.html.
Die GmbH ist im GmbH-Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html, die AG im Aktiengesetz http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html (ebenso die KGaA ab § 291 AktG) geregelt.
Bei Kapitalgesellschaften haftet die Firma
Bitte im § 17 HGB nachlesen, was eine Firma ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__17.html
nur mit dem Kapital (Aktiengesellschafter).
jein. Richtig ist, dass Kapitalgesellschaften nur mit dem (vorhandenen) Gesellschaftsvermögen haften. Haben die Gesellschafter ihren Anteil voll einbezahlt, können sie zur Haftung nicht mehr herangezogen werden.
Es gibt Gesellschafterverträge, in denen die Aktionäre evtl. zu
Nachschuss verpflichtet sind, aber das kann man eigentlich
vernachlässigen.
Falsch. Das AktG kennt keine Nachschußpflicht. Eine solche ist gibt es nur für die GmbH http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__26.html (und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 24 VAG http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__24.html)
Die GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft,
Falsch. Wenn wir im HGB bleiben, ergibt sich die Umschreibung von Größenklassen aus § 267. Danach geht es um die Höhe von Umsatz, Gewinn, Anzahl der Mitarbeiter. In anderen Rechtsgebieten kommt es auf andere Größen an. Es kann also auch GmbH’s geben, die mittlere oder große Kapitalgesellschaften sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html
mit der es auch
Kleinbetrieben/Einzelpersonen ermöglicht werden soll, die
Haftungssumme auf die Einlage (oder das Vermögen) zu
begrenzen. Hintergrund ist, dass sonst kaum jemand das Risiko
eingeht, eine größere Firma zu gründen.
Die KG (Kommanditgesellschaft) ist eine Personengesellschaft,
bei der sich mehrere Personen zusammenschließen und jeder lt.
Vertrag einen bestimmten Anteil direkt hält. Hier gibt es
einen Komplementär (der mit seinem Privatvermögen haftet,
nicht nur mit dem Kapitalanteil), der auch zur
Geschäftsführung verpflichtet ist und die Firma nach außen
vertritt und die Kommanditisten, die nicht direkt an der
Geschäftsführung beteiligt sind und nur mit ihrer Einlage
haften.
Hintergrund hierbei ist u.a. die Klarheit: ein Kunde muss
letztendlich wissen, wer Verträge abschließen darf und wer die
Firma vertritt (alles im Handelsregister einsehbar).
Soweit richtig.
Mit der GmbH & Co. KG wurde ein Konstrukt
„Kleinaktiengesellschaft“ für Privatleute/Familienunternehmen
etc. geschaffen.
Hier bitte auf jeden Fall noch mal in der Entstehungsgeschichte der GmbH & Co. KG nachlesen. Diese Gesellschaftsform wurde nicht „geschaffen“, sie wurde sogar lange Zeit durch die obersten Gerichtshöfe abgelehnt. Es handelt sich auch nicht, wie hier suggeriert, um eine Kapiatlgesellschaft, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft, eine „normale“ KG, bei der lediglich der Vollhafter (Komplementär) eine GmbH ist.
Die GmbH hält kein Vermögen, sondern haftet lediglich mit
einem Kapital von mind. XXXX
Das ist sicherlich nur ein Beispiel. Wie bei vielen anderen Beispielen auch, kommt es wohl wesentlich darauf an, welcher Zweck insgesamt verfolgt werden soll. Als Stichworte sollen hier nur mal die steuerlichen Worte „Betriebsaufspaltung“, „Besitzgesellschaft“ und „Betriebsgesellschaft“ genannt werden.
Es gibt sicherlich auch noch andere als nur steuerliche- und Haftungsgründe für die Errichtung einer GmbH § Co. KG
http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH_%26_Co._KG
Sollte die GmbH & Co. KG insolvent werden, sind
selbstverständlich Grundstücke, Häuser … in der
Insolvenzmasse. Für die Verluste, die darüber hinaus
entstanden sind, haftet allerdings nur die GmbH (als
Komplementärin) mit ihrem Vermögen (z.B. 20.000 Euro).
Woher kommen diese € 20.000? Das Mindeststammkapital beträgt € 25.000. Alles andere wäre eine „UG haftungsbeschränkt“ nach § 5a GmbHG.
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__5a.html
Solange hier niemand gegen Gesetze verstößt
(Insolvenzverschleppung, Betrug …), riskiert niemand sein
darüber hinausgehendes Privatvermögen. Risiko nur Erbmasse,
nicht eigenes vorheriges Eigentum.
auch wieder sehr mehrdeutig formuliert.
BARUL76