Warum GmbH UND GmbH&Co.KG

Hallo allerseits,

in meiner Frage geht es zwar nicht um eine bevorstehende, aber um eine vor langer Zeit gegründetten Existenz :wink:

Folgendes, als mein Opa vor vielen Jahren gestorben ist, erbten mein Vater und dessen Brüder u.a. einige große Grundstücke. Diese waren zuerst in einer Erbengemeinschaft „verwaltet“ und nachdem einige Grundstücke verkauft wurden, wurde auf den anderen Grundstücken Häuser gebaut.
Dann wurde aus der EG die XXX Gmbh UND eine XXX Beteiligungs GmbH&Co.KG.
XXX steht für den Familiennamen.

Könnt ihr mir erklären, welchen Grund / Vorteil (bspw. steuerlich? Haftungsrechtlich? ) es hat eine GmbH und eine KG gleichzeitig zu gründen? Meines wissens nach ist die XXX GmbH Komanditist der XXX Beteiligungs GmbH&Co.KG (oder andersrum?) Und was ist eigtl. ein Komanditist?

Vielen Dank schonmal :wink:

Grüße
Maddin5000

Könnt ihr mir erklären, welchen Grund / Vorteil (bspw.
steuerlich? Haftungsrechtlich? ) es hat eine GmbH und eine KG
gleichzeitig zu gründen? Meines wissens nach ist die XXX GmbH
Komanditist der XXX Beteiligungs GmbH&Co.KG (oder andersrum?)
Und was ist eigtl. ein Komanditist?

Moin,

nach meinem Verständnis des Konstruktes müsste die XXX Beteiligungs GmbH Komplementär (Vollhafter) der XXX GmbH & Co. KG sein. Wobei dann z. B. eine Einzelperson Komplementär (Teilhafter ist).
Haftungsrechtlich haftet der Vollhafter einer KG mit seinem gesamten Vermögen, der Teilhafter in Höhe seiner Einlage. Wenn nun der Vollhafter einer GmbH ist, deren Gesellschafter wiederum nur in Höhe ihrer Einlagen haften, muss niemand mit seinem gesamten Privatvermögen haften.

Näheres auch hier http://de.wikipedia.org/wiki/Kommanditgesellschaft#G… und hier http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH_%26_Co._KG.

Gruß,

Florian

Könnt ihr mir erklären, welchen Grund / Vorteil (bspw.
steuerlich? Haftungsrechtlich? ) es hat eine GmbH und eine KG
gleichzeitig zu gründen? Meines wissens nach ist die XXX GmbH
Komanditist der XXX Beteiligungs GmbH&Co.KG (oder andersrum?)
Und was ist eigtl. ein Komanditist?

Moin,

nach meinem Verständnis des Konstruktes müsste die XXX
Beteiligungs GmbH Komplementär (Vollhafter) der XXX GmbH & Co.
KG sein. Wobei dann z. B. eine Einzelperson Komplementär
(Teilhafter ist).

Ist hier einiges durcheinander geraten? Es war die Rede von einer XXX GmbH und einer XXX Beteiligungs GmbH & Co.KG. So könnte dann die XXX GmbH tatsächlich der Vollhafter / Komplementär der XXX Beteiligungs GmbH & Co. KG sein. Die Brüder sind dann wahrscheinlich die Kommanditisten also Teilhafter und gleichzeitig die Gesellschafter der XXX GmbH.

Haftungsrechtlich haftet der Vollhafter einer KG mit seinem
gesamten Vermögen, der Teilhafter in Höhe seiner Einlage. Wenn
nun der Vollhafter eine GmbH ist, deren Gesellschafter
wiederum nur in Höhe ihrer Einlagen haften, muss niemand mit
seinem gesamten Privatvermögen haften.

Ja.
Die Absicht war es offenkundig, die Immobilien wirtschaftlich zu verwerten. Für den Falle einer Insolvenz sollte jedoch vermieden werden, dass die Immobilien verloren gehen könnten. Insofern gehe ich davon aus, dass sich diese nach wie vor im Eigentum der Brüder oder deren Erben befinden. Andererseits kann es sich auch um eine sog. Betriebsaufspaltung handeln. Wobei die eine Firma quasi das Vermögen (also die Immobilien) besitzt und an dieses an die andere vermietet, die wiederum das eigentliche Geschäft abwickelt, also vermietet, verpachtet, instandhält usw. Falls es bei dieser Firma zu Insolvenz kommt, dann fallen die Grundstücke logischerweise nicht in die Insolvenzmasse.
Steuerrechtlich kann diese Konstruktion ebenfalls günstig sein. Dies kommt aber ganz erheblich auf die individuellen Umstände an. Es ist natürlich davon auszugehen, diese für die gewählte Konstruktion gesprochen haben.

Anzumerken wäre vielleicht noch, dass die Fremdkapitalgeber i.d.R. über die haftungsrechtlichen Gegebenheiten Bescheid wissen und dies in ihr Kalkül einbeziehen. Häufig werden die Kommanditisten dann durch individuelle Verträge doch zu höheren Haftungsbeträgen (bis hin zur Vollhaftung) verpflichtet. Anderenfalls dürfte die FK-Beschaffung wesentlich teurer oder gar unmöglich werden.

MfG

Lt. Handelsgesetzbuch gibt es Kapitalgesellschaften und Porsonengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften haftet die Firma nur mit dem Kapital (Aktiengesellschafter). Es gibt Gesellschafterverträge, in denen die Aktionäre evtl. zu Nachschuss verpflichtet sind, aber das kann man eigentlich vernachlässigen.

Die GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft, mit der es auch Kleinbetrieben/Einzelpersonen ermöglicht werden soll, die Haftungssumme auf die Einlage (oder das Vermögen) zu begrenzen. Hintergrund ist, dass sonst kaum jemand das Risiko eingeht, eine größere Firma zu gründen.

Die KG (Kommanditgesellschaft) ist eine Personengesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen und jeder lt. Vertrag einen bestimmten Anteil direkt hält. Hier gibt es einen Komplementär (der mit seinem Privatvermögen haftet, nicht nur mit dem Kapitalanteil), der auch zur Geschäftsführung verpflichtet ist und die Firma nach außen vertritt und die Kommanditisten, die nicht direkt an der Geschäftsführung beteiligt sidn und nur mit ihrer Einlage haften.

Hintergrund hierbei ist u.a. die Klarheit: ein Kunde muss letztendlich wissen, wer Verträge abschließen darf und wer die Firma vertritt (alles im Handelsregister einsehbar).

Mit der GmbH & Co. KG wurde ein Konstrukt „Kleinaktiengesellschaft“ für Privatleute/Familienunternehmen etc. geschaffen.

Die GmbH hält kein Vermögen, sondern haftet lediglich mit einem Kapital von mind. XXXX
Sollte die GmbH & Co. KG insolvent werden, sind selbstverständlich Grundstücke, Häuser … in der Insolvenzmasse. Für die Verluste, die darüber hinaus entstanden sind, haftet allerdings nur die GmbH (als Komplementärin) mit ihrem Vermögen (z.B. 20.000 Euro).
Solange hier niemand gegen Gesetze verstößt (Insolvenzverschleppung, Betrug …), riskiert niemand sein darüber hinausgehendes Privatvermögen. Risiko nur Erbmasse, nicht eigenes vorheriges Eigentum.

Autsch !
Soviel richtiges mit so viel falschem zu vermischen, tut meinen Augen weh. Ich versuche mal, das Richtige vom Falschen zu trennen auch wenn es mir wohl nicht an allen Stellen gelingen wird.

Lt. Handelsgesetzbuch gibt es Kapitalgesellschaften und
Porsonengesellschaften.

Falsch. In HGB sind weder Kapital- noch Personengesellschaften definiert, sondern ausschließlich (im Bereich der Gesellschaften) die Personenhandelsgesellschaften.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html
Ab § 105 die OHG http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__105.html,
ab § 161 die KG http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__161.html und
ab § 230 die stille Gesellschaft http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__230.html.
Die GmbH ist im GmbH-Gesetz http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/index.html, die AG im Aktiengesetz http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html (ebenso die KGaA ab § 291 AktG) geregelt.

Bei Kapitalgesellschaften haftet die Firma

Bitte im § 17 HGB nachlesen, was eine Firma ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__17.html

nur mit dem Kapital (Aktiengesellschafter).

jein. Richtig ist, dass Kapitalgesellschaften nur mit dem (vorhandenen) Gesellschaftsvermögen haften. Haben die Gesellschafter ihren Anteil voll einbezahlt, können sie zur Haftung nicht mehr herangezogen werden.

Es gibt Gesellschafterverträge, in denen die Aktionäre evtl. zu
Nachschuss verpflichtet sind, aber das kann man eigentlich
vernachlässigen.

Falsch. Das AktG kennt keine Nachschußpflicht. Eine solche ist gibt es nur für die GmbH http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__26.html (und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 24 VAG http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__24.html)

Die GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft,

Falsch. Wenn wir im HGB bleiben, ergibt sich die Umschreibung von Größenklassen aus § 267. Danach geht es um die Höhe von Umsatz, Gewinn, Anzahl der Mitarbeiter. In anderen Rechtsgebieten kommt es auf andere Größen an. Es kann also auch GmbH’s geben, die mittlere oder große Kapitalgesellschaften sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__267.html

mit der es auch
Kleinbetrieben/Einzelpersonen ermöglicht werden soll, die
Haftungssumme auf die Einlage (oder das Vermögen) zu
begrenzen. Hintergrund ist, dass sonst kaum jemand das Risiko
eingeht, eine größere Firma zu gründen.

Die KG (Kommanditgesellschaft) ist eine Personengesellschaft,
bei der sich mehrere Personen zusammenschließen und jeder lt.
Vertrag einen bestimmten Anteil direkt hält. Hier gibt es
einen Komplementär (der mit seinem Privatvermögen haftet,
nicht nur mit dem Kapitalanteil), der auch zur
Geschäftsführung verpflichtet ist und die Firma nach außen
vertritt und die Kommanditisten, die nicht direkt an der
Geschäftsführung beteiligt sind und nur mit ihrer Einlage
haften.

Hintergrund hierbei ist u.a. die Klarheit: ein Kunde muss
letztendlich wissen, wer Verträge abschließen darf und wer die
Firma vertritt (alles im Handelsregister einsehbar).

Soweit richtig.

Mit der GmbH & Co. KG wurde ein Konstrukt
„Kleinaktiengesellschaft“ für Privatleute/Familienunternehmen
etc. geschaffen.

Hier bitte auf jeden Fall noch mal in der Entstehungsgeschichte der GmbH & Co. KG nachlesen. Diese Gesellschaftsform wurde nicht „geschaffen“, sie wurde sogar lange Zeit durch die obersten Gerichtshöfe abgelehnt. Es handelt sich auch nicht, wie hier suggeriert, um eine Kapiatlgesellschaft, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft, eine „normale“ KG, bei der lediglich der Vollhafter (Komplementär) eine GmbH ist.

Die GmbH hält kein Vermögen, sondern haftet lediglich mit
einem Kapital von mind. XXXX

Das ist sicherlich nur ein Beispiel. Wie bei vielen anderen Beispielen auch, kommt es wohl wesentlich darauf an, welcher Zweck insgesamt verfolgt werden soll. Als Stichworte sollen hier nur mal die steuerlichen Worte „Betriebsaufspaltung“, „Besitzgesellschaft“ und „Betriebsgesellschaft“ genannt werden.
Es gibt sicherlich auch noch andere als nur steuerliche- und Haftungsgründe für die Errichtung einer GmbH § Co. KG

http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH_%26_Co._KG

Sollte die GmbH & Co. KG insolvent werden, sind
selbstverständlich Grundstücke, Häuser … in der
Insolvenzmasse. Für die Verluste, die darüber hinaus
entstanden sind, haftet allerdings nur die GmbH (als
Komplementärin) mit ihrem Vermögen (z.B. 20.000 Euro).

Woher kommen diese € 20.000? Das Mindeststammkapital beträgt € 25.000. Alles andere wäre eine „UG haftungsbeschränkt“ nach § 5a GmbHG.
http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__5a.html

Solange hier niemand gegen Gesetze verstößt
(Insolvenzverschleppung, Betrug …), riskiert niemand sein
darüber hinausgehendes Privatvermögen. Risiko nur Erbmasse,
nicht eigenes vorheriges Eigentum.

auch wieder sehr mehrdeutig formuliert.

BARUL76