Was sind die Gründe dafür, dass das während der Kaiserzeit (Monarchie) geschaffene BGB auch unter gänzlich anderen politischen Rahmenbedingungen (Weimarer Republik, „Drittes Reich“, BRD) im Wesentlichen unverändert geblieben ist?
Da deine Annahme nicht stimmt, kann man auch keine Begründung dafür geben.
Was sind die Gründe dafür, dass das während der Kaiserzeit
(Monarchie) geschaffene BGB auch unter gänzlich anderen
politischen Rahmenbedingungen (Weimarer Republik, „Drittes
Reich“, BRD) im Wesentlichen unverändert geblieben ist?
„Im wesentlichen Unverändert“ ist sicher nicht zutreffend, aber ungeachtet dessen, warum sollte ein Gesetz, was in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmern und Bürgern regelt, nur auf Grund von politischen Rahmenbedingungen Änderungsbedarf unterworfen sein?
Dass ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt, hat doch nichts damit zu tun, was für eine Staatsform herrscht.
Näher Infos zur Entwicklung:
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Geset…
S.J.
dies ist wieder keine Annahme von mir sondern von meinen Prof
Gut, dann ist die Annahme deines Prof falsch und kann darum nicht begründet werden.
ok, vielen dank, hat mich halt verwirrt
Servus,
lies mal diesen Artikel über die Entwicklung des BGB und dann wirst Du feststellen, dass das BGB in Wirklichkeit ziemlich vielen Änderungen unterworfen war.
Gruß,
Sax
danke
Nun ja, es kommt natürlich darauf an, wie man „im wesentlichen unverändert“ auslegt. Die Aufteilung in fünf Bücher zum Beispiel ist so ein Merkmal, auf das das zutrifft. Dann muss man die Frage mit der klassischen Gegenfrage beantworten: Warum nicht?
Gut, dann ist die Annahme deines Prof falsch
… oder der Prof wurde falsch verstanden. 
Bestimmte wesentliche Grundsätze des Zivilrechts haben sich ja in der Tat nicht geändert - und das schon deutlich länger, als es das BGB gibt.
Gruß,
Max
Nun ja, es kommt natürlich darauf an, wie man „im wesentlichen
unverändert“ auslegt.
Ja, das habe ich mir mittlerweile auch überlegt. Aber die Tendenz in dieser Frage finde ich trotzdem total blödsinnig. Sie suggeriert, dass das BGB offenkundig überholt sei. Und das kann man so, finde ich, nicht sagen. Man kann sich ein anderes Gesetz wünschen, aber man kann nicht sagen, dass das nun auf jeden Fall alles total veraltet sei. Und auch das BGB ist ja nicht im Ganzen so erfunden worden, sondern hier werden Institute übernommen, die im Jahr 1900 teilweise ein paar Jahre oder Jahrzente, teilweise ein paar Tausend Jahre alt waren.
So ist es. Stellt sich die Willenserklärung nicht als das Ende einer Entwicklung dar, die mehrere Jahrhunderte gedauert hat? Ich habe leider die Einzelheiten nicht parat, aber von einem Tag auf den anderen gab es die jedenfalls nicht.
Und auch das BGB ist ja
nicht im Ganzen so erfunden worden, sondern hier werden
Institute übernommen, die im Jahr 1990 teilweise ein paar
Jahre oder Jahrzente, teilweise ein paar Tausend Jahre alt
waren.
Und wahrscheinlich auch noch ein paar Tausend Jahr alt werden (jedenfalls so sie nicht durch andere Rechtskreise verdrängt werden). Ein Großteil der des BGB besteht ja nun mal aus abstrakten Prinzipen darüber, wie Menschen zusammen leben, wie sie sich binden und Verträge schließen, was die Folgen von Fehlverhalten sind und was es sonst noch für Konstellationen gibt, in denen Menschen miteinander zu tun haben und die einer grundsätzlichen Regelung bedürfen.
Da sich diese Grundlagen sozialen Zusammenlebens und ihrer Notwendigkeiten aber in den letzten Jahrhunderten nicht geändert haben und auch in den folgenden kaum ändern werden, besteht auch kein Grund, maßgebliche Aspekte des BGB zu ändern. Anpassungen an (zB.) politische und technische Entwicklungen sind immer notwendig und erfolgen ja regelmäßig (aktuell zB. wieder mal anschaulich durch das geplante Mietrechtsänderungsgesetz).
Gruß
Dea
(um Missverständnissen vorzubeugen. Das soll keine Ergänzung oder Verbesserung des Vorbeitrages sein, sondern einfach nur „eigener Senf“ zum Thema).