Hi,
warum ist zu einem der schwersten Delikte nach § 211 StGB nicht auch der Versuch strafbar?
Nach meiner Auffassung muß die versuchsweise Tötung in den § 211 rein reformiert werden.
Christian
Hallo!
Weil der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist, § 23 Abs. 1 StGB.
§ 211 STGB listet die Tatbestandsmerkmale auf, von denen eins oder mehrere erfüllt sein müssen, damitstatt „einfacher Tötung“ (§ 212 ff STGB) der Straftatbestand des Mordes angeklagt werden kann. Da es sich bei §211 STGB um ein Verbrechen handelt, ist der Versuch immer strafbar gem. §23 STGB und wird daher nicht noch einmal in einem gesonderten Absatz in § 211 STGB erwähnt.
Barbara