Liegt es daran, dass ich in München bin? Oder dass es um einen Fachanwalt in Bau- und Architektenrecht geht? Mein Verfahren gegen den Bauträger ist, glaube ich, nicht so viel komplizierter als die meisten Fälle, wieso denn verlangen alle ein Stundenhonorar? Nur eine Anwältin hat mir eine Abrechnung nach Vergütungsverzeichnis angeboten, aber mit einer Wertgebühr von 1,6. Lohnt sich sonst nicht für die Anwälte, für mich zu arbeiten? Oder ist es heutezutage in dem Fachbereich üblich so? Wenn ja, besser nach Stundenhonorar oder nach Vergütungsverzeichnis mit Wertgebühr von 1,6?
Danke, Paul
Auch für RAs gilt das Gesetz von Angebot und Nachfrage. Sie würden kein Stundenhonorar verlangen, wenn der Markt das nicht hergeben würde.
In einer Stadt wie München, in der viel und teuer gewohnt wird, wissen die RAs, dass sie zulangen können. In Klein-Kleckersdorf wäre es vollkommen anders.
Sehe ich auch fast so. Das Vergütungsverzeichnis ist praktisch nur der Mindestlohn, den sich die Anwälte auferlegt haben. Oder gibt es andere sinnvolle Erklärungen für dessen Existenz?
Danke für Ihre Antworten. Ihrer Meinung nach, ist die untere Vereinbarung in Ordnung? Was mich stört, ist „Sind die gesetzlichen Gebühren höher, gelten diese“. Was denken Sie? Danke, Paul
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die allgemeine Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ein Honorar nach Arbeitsaufwand von EUR 200,00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese Gebühren werden nach Wahl der Rechtsanwälte vierteljährlich oder monatlich in Rechnung gestellt und sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die kleinste Zeiteinheit, die abgerechnet wird, ist 0,25 Stunden. Der Abrechnung wird ein Tätigkeitsnachweis beigefügt.
Diese Vergütungsvereinbarung gilt auch für eine außergerichtliche Vertretung des Auftraggebers. Sind die gesetzlichen Gebühren höher, gelten diese.
Die Tätigkeit in einem gerichtlichen bzw. in einem behördlichen Verfahren wird auf gleicher Grundlage, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Die nach den vorstehenden Absätzen dieser Vereinbarung geleistete Vergütung für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung wird nicht angerechnet.
Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert erstattet. Fotokopiekosten gemäß RVG hat der Auftraggeber den Rechtsanwälten unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zu bezahlen, wenn 1. Behörden-IGerichtsakten kopiert werden, 2. zur Unterrichtung des Auftraggebers Aktenauszüge kopiert und diesem zur Verfügung gestellt werden. Rechnungen von den Rechtsanwälten sind binnen zwei Wochen nach Rechnungsdatum auszugleichen. Das vereinbarte Honorar kann die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in jedem Fall nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind.