Das ist doch wohl nicht Dein Ernst, oder? Zumindest hier in
Deutschland ist es nahezu unmöglich, gegen diese beiden
Berufsgruppen vorzugehen. Es muss sich nämlich immer ein
Kollege finden, der bereit ist „der anderen Krähe ein Auge
auszuhacken“.
Da kann ich nur sagen: du hast von der Praxis einfach keine
Ahnung.
Wieviele Prozesse gegen Ärzte und Anwälte hast Du denn schon geführt?
Weil es sowas eben nicht gibt. Darum sage ich ja, es mögen die
Ärzte von Fall zu Fall individuell entscheiden dürfen.
Wenn Du tatsächlich eine derartige Erweiterung der
Therapiefreiheit wünscht wird es tatsächlich kein Problem
sein, die überweigende Mehrheit der in der medizinischen
Versorgung tätigen Ärzte hinter Dich zu bringen.
Das ist leider unerheblich, da die „Entscheidungsträger“ in ihrer Weisheit für alle anderen und mit Hilfe der Lobbyverbände der Pharmaindustrie und gesetzlichen Krankenkassen immer die neuste Weisheit in untaugliche aber verbindliche Listen gießen werden.
Viel Spaß bei der Lobbyarbeit,
Nein. Es macht überhaupt keinen Spaß. Es ist eher frustrieren, weil man ja schon in kleinstem Kreise fortwährend, teilweise mit Gewalt, misverstanden wird. Im übrigen wäre es das erste mal, dass ich eine vernünftige Lösung durchsetzt. Du solltest das eigentlich kennen. Es gibt noch mehr Bereiche, in denen das so läuft.
Wieviele Prozesse gegen Ärzte und Anwälte hast Du denn schon
geführt?
Also ich bin jetzt seit fast drei Jahren RAA und es waren zwei Haftungsprozesse gegen Anwälte, wobei wir den zweiten in erster Instanz nicht rechtskräftig verloren haben, ich bin der Ansicht das Erstgericht hat falsch entschieden, die Rechtslage ist aber nicht ganz so eindeutig. Das wird sicher in Revision an den OGH gehen.
Der Fall ist durchaus interessant: Es geht um den Verkauf einer Eigentumswohnung, eine Bank gibt dazu das Darlehen (Bauspardarlehen). Es wird mit dem Anwalt eine dreiseitige Treuhandvereinbarung abgeschlossen. Der Anwalt übernahm als Treuhänder die Abwicklung. Auf der Liegenschaft sollte das Eigentumsrecht der Käufer sowie das Pfandrecht der Bank ins Grundbuch einverleibt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäufer.
Dann ist Folgendes passiert: Grundbuchsgesuche auf Eigentumseintragung kann der Verkäufer und Käufer stellen, klar. Pfandrechtseintragung nur der Käufer, auch klar. Der Treuhänder hat alles vorbereitet, alles ist fertig. Er überprüft in der Insolvenzdatei, ob der Käufer im Konkurs ist, das war nicht der Fall. Der Antrag war als Antrag sowohl des Verkäufers als auch Käufers vorbereitet. Der Antrag war am Abend fertig, die Sekretärin des Anwaltes sollte diesen Antrag am nächsten Tag zu Gericht bringen. Dies geschah auch, nur was ist passiert: genau an diesem nächsten Tag ging der Käufer, ohne dass dies für den Anwalt vorhersehbar war, in Konkurs - das Gericht bewilligte daher die Eigentumseintragung auf Antrag des Verkäufers, wies jedoch die Pfandrechtseintragung wegen Konkurseröffnung ab. Die Bank forderte daher sofort die treuhändig ausbezahlten Darlehensvaluta vom Anwalt zurück. Endergebnis: der Käufer im Konkurs ist Eigentümer einer Liegenschaft, der Verkäufer hat kein Geld, sondern nur mehr eine Konkursforderung. Juristisch ist der Fall durchaus sehr interessant.
Mir wäre unbekannt, das Anwälte neuerdings scharenweise für
Unfug in Regress genommen würden.
Statistisch wird nur jeder zehnte Regressfall als solcher erkannt, da magst Du Recht haben. Es gibt aber seltsamerweise Kanzleien, die eben mit diesem Argument um Mandate werben. „Sie vermuten einen Regressfall, kommen sie zu uns“…also mit Deinen Krähen kommst Du nicht weit. Das ist auch Quark. Es wäre die erste Branche, in der Konkurrenten sich gegenseitig so toll finden, dass sie sich nie und nimmer mit dem anderen anlegen wollten.