Warum keine kurzfristige Beschäftigung möglich?

Hallo, folgender Sachverhalt:
Letztes Jahr war Person A vom 01.01. - 31.03.

Student ordentlich eingeschrieben, vom 01.04.-30.09. HartzIV-Empfänger und vom 01.10.- 31.12. wieder Student. Innerhalb der HartzIV-Zeit hat Person A vom 01.07. bis zum 30.09. als gerigfügig Beschäftiger bei Arbeitgeber X gearbeitet maximal mtl. 400€ Verdienst. Zum 01.10. nahm A ein Studium auf und arbeitete beim selben Arbeitgeber X vom 01.10. - 15.11. weiter. Jedoch verdiente A in dieser Zeit monatlich ca. 1200€ brutto. Eine weitere Beschäftigung in diesem Jahr lag nicht vor.

Das Steuerbüro von Arbeitgeber X hat Person A in dieser Zeit als Werkstudent klassifiziert, also waren lediglich Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Diese Klassifizierung halte ich für falsch.

Ist es im Zeitraum vom 01.10. - 15.11. nicht möglich, das Person A als kurzfristig Beschäftigter weiterhin angestellt ist =komplett SV-frei? Dazu ist zu sagen, dass explizit kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Danke für eure Hilfe,
gainsbourg

Ich verstehe die fRAGE NICHT GANZ. Kurzfristige Beschäftigungen an sich sind nicht SV-frei. Lediglich als Werkstudent ist man privilegiert in der Form, dass nur RV zu zahlen ist.

und natürlich gehört das ins Versicherungsbrett!

Hallo,

diese Frage kann hier keiner beantworten, weil enorm viele Details bekannt sein müssten.

Warum nicht einfach das Steuerbüro fragen? Die müssten ja wissen, warum es so gemacht wurde.

Grüße

Florian

Janz einfach…
Hallo,

Innerhalb der HartzIV-Zeit hat Person A vom 01.07. bis zum
30.09. als gerigfügig Beschäftiger bei Arbeitgeber X
gearbeitet maximal mtl. 400€ Verdienst. Zum 01.10. nahm A ein
Studium auf und arbeitete beim selben Arbeitgeber X vom 01.10.

  • 15.11. weiter.

Es handelt sich hierbei um die Fortführung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. Ein nahtloser Wechsel von geringfügig zu kurzfristig Bedarf einer äußerst guten Begründung, die mir aber bis dato noch keiner in der Praxis vorlegen konnte.

Sinn und Zweck einer kurzfristigen Beschäftigung ist ja -wie der Name sagt-eine kurzzeitige Beschäftigung, die nicht auf ständige Wiederholung ausgelegt ist.

Und damit grundsätzlich von einem Dauerarbeitsverhältnis zu unterscheiden.

Die geringfügige Beschäftigung davor ist aber eine auf Dauer ausgelegte Beschäftigung. Und durch dieses „Merkmal“ kann aus ihr nicht auf einmal eine kurzfristige Beschäftigung werden, weil die ja fortgeführt wird. Nur zu anderen Entgeltkonditionen.

Nachzulesen hier auf Seite 46.

Das Steuerbüro von Arbeitgeber X hat Person A in dieser Zeit
als Werkstudent klassifiziert, also waren lediglich
Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Diese Klassifizierung
halte ich für falsch.

Nee, is richtich.

Greetz
S_E

Hallo,
kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind immer sozialversicherungsfrei, d.h. es sind keinerlei Beiträge dafür zu entrichten.
Als so eine Art Faustregel für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gilt, dass die Betreffenden grundsätzlich dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, wie z.B. Hausfrauen, Schüler oder Altersruhegeldempfänger - konkret aber bitte immer bei der zuständigen Kasse im Einzelfall nachfragen.
Gruss
Czauderna