Folgender Sachverhalt:
ich habe mich im Juni '10 bei der Agentur für Arbeit „abgemeldet“, da ich mit der Vermittlungleistung nicht einverstanden war (=> gelernter Bankkaufmann, 27, soll Berwerbungstrainings zur Wiedereingliederung mitmachen…weil ich ja nich weiß wie man ne vernünftige Bewerbung schreibt =D lange story).Jedenfalls habe ich dann eine „geringfügige Beschäftigung“ aufgenommen, um diesen Repressalien (sie machen das nich = wir streichen ihnen das Geld) aus dem Weg zu gehen und selbst nebebei was besseres zu finden, was auch kurz darauf geglückt ist.
Ich bekam eine Zusage für nen - wenn auch befristeten - besser bezahlten job. Zwischen diesen beiden Arbeitsgelegenheiten gab es jedoch nen Zeitraum der Ungewissheit, für den ich vorsorglich nochmal beim Amt war und nen Antrag abgeholt hab. Diesen hab ich jedoch nie ausgefüllt und abgegeben, da ich finanziell auch ohne irgendwie über die Runden kam. Jetzt da die Befristung auslief bin ich wieder zum AA um erneut nen Antrag abzuholen. Ausgefüllt und mit den nötigen Unterlagen versehen, hab ich das ganze abgegeben und bekam ihn wieder zurück mit der Aufforderung, den nie ausgefüllten Antrag zu vervollständigen und mit den Arbeitsbescheinigung etc der „Minijob“-Firma einzureichen, da eine abschließende Bearbeitung sonst nich möglich sei.
Ich hab die SGB’s jetzt schon rauf und runterstudiert, um mir das nötige know-how anzueignen und mich vor irgendwelchen Amtsspielchen zu schützen. Soweit ich weiß, sind „geringfügegige Beschäftigungen“ doch gar keine Bemessungsgrundlagen und haben somit gar keine Auswirkungen auf die Entscheidung. Das Amt weiß, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelte! Der befristete Job spielt da vllt schon eher eine Rolle, wobei die dafür nötigen Unterlagen alle vorliegen.
Und ich hab auch schon rausgefunden, dass der Antragsteller, also ich, laut §118 SGB III Abs 2 bis zur Entscheidung über den Antrag (der ja nie ausgefüllt und auch nicht abgegeben wurde, somit noch darüber zu entscheiden ist) bestimmen kann, dass der Anspruch nicht/zu nem Späteren Zeitpunkt entstehen soll. Heißt doch für mich, dass ich durch die Nichtabgabe bestimmt habe, dass der Anspruch nicht Entstehen soll.
Die eigentliche frage, die ich mir stelle ist: warum brauchen die beide Anträge für eine Entscheidung…??? Mein Ursprünglicher Anspruch, also der von vor der beiden Jobs besteht ja noch in Höhe von ca 70 tagen (Habe zwischendurch mal nachgefragt, weil ich mit dem Gedanken der Selbstständigkeit spiele und das für die Förderung ausschlaggebend ist)
Vllt hat ja jemand auch schon Erfahrung mit so’nem Sachverhalt gemacht und kann mir zwei drei Tipps geben…mir raucht nämlich schon der Kopf von den ganzen Paragraphen =D
vielen Dank im Vorraus…
…tomtom.